Raser-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Raser dürfen gefilmt werden

—
Raser, Drängler und andere Verkehrssünder dürfen gefilmt werden. Solche Aufnahmen sind laut Bundesverfassungsgericht zulässig. Allerdings muss der Polizei ein eindeutiger Verdacht vorliegen.
(dpa/lh) Die Polizei darf Raser, Drängler und andere Verkehrssünder gezielt auf Video aufnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hält solche Aufnahmen für einen zulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das erklärten jetzt die höchsten Richter in Karlsruhe. "Für uns ist das keine große Überraschung", sagte der Rechtsexperte Markus Schäpe vom ADAC in München. Denn am 5. Juli 2010 habe das Gericht in einem Urteil bereits das Fotografieren von Verkehrssündern erlaubt. "Jetzt ist Rechtssicherheit hergestellt, das ist eine gute Situation", sagte Schäpe. Denn nun wisse jeder: Wer etwas falsch macht, kann gefilmt und fotografiert werden. Alle anderen nicht. Alte Messverfahren, die verdachtsunabhängig alle Verkehrsteilnehmer gefilmt hätten, seien damit abgeschafft.
Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen: Zur Urteilsdatenbank
"Wir begrüßen, dass auch zukünftig nur auf Verdacht hin gefilmt werden darf", sagte Albrecht Trautzburg vom AvD in Frankfurt am Main. Der AvD-Sprecher zog dabei einen Vergleich zu Radarfallen, die auch nur bei Verdachtsfällen ausgelöst würden. Ein Autofahrer hatte sich vor dem höchsten deutschen Gericht gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 320 Euro gewehrt. Er war zu dicht auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren, die Polizei hatte den Verkehrsverstoß mit einer Videokamera aufgenommen. Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück.
Hier finden Sie alle Automarken und alle Automodelle
Zwar bedeuteten die Aufnahmen, auf denen der Fahrer zu erkennen war, einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Aufnahmen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienten und damit dem "Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht". Zudem würden nur Fahrer gefilmt, die Anlass zu den Aufnahmen gäben, weil der Verdacht eines Verkehrsverstoßes bestand.
Service-Links