Coole Typen machen schnell dicke Backen, wenn nach einem Unfall ihre Kasko streikt. Aus Lässigkeit am Steuer wird schnell grobe Fahrlässigkeit, und die Folgen sind Gift für den Geldbeutel (wenn nicht Schlimmeres passiert). Zwar wurden die Rechte der Versicherten durch das 2008 reformierte Versicherungsvertragsgesetz verbessert, sodass die Kasko auch im Fall grober Fahrlässigkeit etwas zahlen muss. Aber eben nicht alles – der Autofahrer wird an den Kosten eines von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens nach dem Grad seiner Schuld beteiligt. Er kann also etwa auf 25 oder 50 Prozent seiner Kosten sitzen bleiben. Bei einem coolen, neuen Coupé sind das schnell Zehntausende. Im Zweifel zahlt die Kfz-Versicherung nicht, hier einige Beispiele:

... bei Steinschlag

Schlägt ein Stein ein, entscheidet eine Frage über die Haftung: Wo kam er her? Denn wurde er von einem vorausfahrenden Fahrzeug hochgeschleudert, zahlt dessen Haftpflicht nicht – "höhere Gewalt". Das gilt auch für andere Gegenstände auf der Fahrbahn. Bei einem solchen Schaden hilft nur die eigene Teilkasko. Flog der Stein aber von einem Kieslaster, muss dessen Haftpflicht zahlen.

... bei Diebstahl und Vandalismus

Wenn die Versicherung nicht zahlt
Radio und Navi: Teure Geräte sind oft nicht voll versichert.
Bild: Sven Krieger
Die Teilkasko zahlt beim Diebstahl des Autos, doch keine Regel ohne Ausnahme. Denn wird der Wagen nach einer Probefahrt nicht zurückgebracht, gilt das als Unterschlagung – und ist nicht versichert. Auch wer mit seinem Autoschlüssel sorglos umgeht, ihn etwa in der Öffentlichkeit unbeaufsichtigt lässt, muss beim Diebstahl seines Autos im Zweifel vor Gericht um vollen Schadenersatz kämpfen. Ein verlorener Schlüssel selbst und das Austauschen von Schlössern wird von der Kasko üblicherweise auch nicht bezahlt. Gleiches gilt, wenn Vandalen die Reifen zerstechen. Die Begründung für diese Ausnahme: Missbrauch. Zu viele schwarze Schafe haben versucht, so ihre abgefahrenen Reifen auf Kosten der Versicherungen durch neue zu ersetzen. Für Fahrzeugausrüstung gilt ansonsten: Sie ist nur versichert, wenn sie auf der Teileliste der Versicherung steht – und auch nur bis zu der vertraglich vereinbarten Summe für Teile und Zubehör.

... bei Verstößen

Verstöße im Verkehr reichen von Ordnungswidrigkeiten bis zu Straftaten – vom Überfahren einer roten Ampel bis zur Fahrt unter schwerem Alkohol- oder Drogeneinfluss. Die Folgen: Beim Rotlichtverstoß gibt es Probleme mit der eigenen Vollkaskoversicherung, bei einem Alkohol- oder Drogenverstoß dagegen gleich mit drei Versicherungen: Autohaftpflicht-, Vollkasko- und gesetzlicher wie privater Unfallversicherung. Die Haftpflicht kann ihren Versicherten mit bis zu 5000 Euro am Schadenersatz für das Unfallopfer beteiligen. Die Vollkasko sowie die Unfallversicherungen können ihre Zahlungen mindern oder ganz verweigern. Im Einzelfall wird das – oftmals zäh und langwierig – vor Gericht geklärt. Die schlimmen Folgen können auch einen verletzten Beifahrer treffen, sofern dieser vom Alkoholgenuss des Fahrer wusste oder hätte wissen können. Deshalb gilt: nie zu alkoholisierten Fahrern ins Auto steigen.
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... bei Insassen

Wenn die Versicherung nicht zahlt
Bei einem selbst verschuldeten Crash schützt den Fahrer nur eine Unfallversicherung.
Bild: Werk
Durch die Haftpflicht eines Autos sind auch seine Insassen versichert – mit Ausnahme des Fahrers. Den schützt bei einem selbst verschuldeten Crash mit dauerhaften Folgen für die Knochen nur eine Unfallversicherung. Der Schutz der Haftpflicht erstreckt sich auch auf Ehepartner und Kinder. Mitfahrer riskieren aber einen Teil ihres Versicherungsschutzes aus der Autohaftpflicht, wenn sie an ihrem Schaden mitschuldig sind. Etwa, wenn sie sich nicht angurten und ihre Verletzung deshalb schwerer ausfällt.

... bei Eigenschaden

Viele Ehepaare haben zwei Wagen, und dann passiert das: Er fährt ihr beim Rangieren auf dem Hof rein. Dumm: Sind beide Wagen auf ihn versichert, zahlt die Haftpflicht des Unfallwagens nicht – weil der Versicherte sich den Schaden selbst zugefügt hat. Sind dagegen die Wagen eines Paares getrennt zugelassen und versichert, zahlt die Haftpflicht einen Schaden.

... bei Beladungsschaden

Einkaufswagen gegen Kraftwagen – diesen Crash gibt es täglich. Dabei gilt: Wurde ein fremdes Auto auf dem Weg zum eigenen Auto demoliert, zahlt die Autohaftpflicht nicht. Dann ist es ein Fall für die Privathaftpflicht, sofern vorhanden. Die Autohaftpflicht zahlt jedoch, wenn ein fremdes Fahrzeug beim Beladen des eigenen beschädigt wurde.

Fazit

von

Roland Bunke
Autofahrer sollten nicht nur den Beitrag kennen, den sie ihrer Versicherung regelmäßig zahlen, sondern auch die Vertragsbedingungen. Also mal wieder die Unterlagen vornehmen und prüfen, was eigentlich alles vereinbart ist. Inklusive der Bedingungen für Rabatte oder eventueller Extraleistungen in der Vollkasko. Damit klar ist, wie man genau versichert ist. Grundsätzlich gilt: Wer sich im Verkehr an die Regeln und Gesetze hält, der hat auch im Versicherungsfall die besseren Chancen.

Von

Roland Bunke