Wenn's hinten kracht, gibt's vorn Geld, das stimmt nicht unbedingt. Vorn wird gebremst, und hinten kracht's – das passiert jeden Tag viele Tausend Mal. Ärgerlich. Zumindest für den Hintermann – zwar zahlt seine Haftpflichtversicherung den Schaden am Fahrzeugheck des Unfallgegners, er bleibt aber ohne Vollkaskoversicherung auf den eigenen Reparaturkosten sitzen. Stopp, nicht so schnell klein beigeben. Unsere Urteilssammlung zeigt: Die Chance, nach einem Auffahrunfall als Hintermann Geld für den eigenen Frontschaden zu bekommen, ist gar nicht klein. Wichtig ist, warum der Vordermann gebremst hat. Ohne guten Grund bekommt er oft eine Mitschuld. Tipp: Die meisten Verkehrsklubs bieten ihren Mitgliedern eine kostenlose Erstberatung.

Ohne Grund bei Grün gebremst (Az. 345 C 10019/01)

Ein Autofahrer ist bei Grün losgefahren, hat aber nach wenigen Metern abrupt gebremst. Die nachfolgende Fahrerin fuhr wegen zu geringen Abstands auf. Daraus machte ihr das Amtsgericht München keinen Vorwurf. Dies sei im Großstadtverkehr zulässig, weil an der Ampel so gestartet werden dürfe, wie die Fahrzeuge stehen. Sonst würde die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert. Der Bremser bekam die Alleinschuld am Unfall.

Warnung vergessen (Az. 24 U 135/02)

Fällt bei einem Unfall in der Dunkelheit der Warnblinker aus, ist der folgende Verkehr nach besten Kräften zu warnen. Im Fall vor dem OLG Frankfurt setzte ein Fahrer seinen Wagen gegen die Leitplanke, ein zweiter Pkw fuhr auf. Urteil: Der Fahrer hätte notfalls auf dem Mittelstreifen zurückgehen und Warnsignale geben müssen. Weil er es nicht tat, bekam er die volle Schuld.

Oberlehrer bremst absichtlich (Az. 5 S 86/01)

Oberlehrer im Verkehr mögen auch Gerichte nicht. Im Fall vor dem LG Mönchengladbach setzte sich ein Autofahrer vor einen Schleicher und bremste aus Wut scharf ab: Auffahrunfall. Vor Gericht wollte der Bremser seine Kosten einklagen, doch die Richter drehten den Spieß um und verurteilten den Kläger. Begründung: Er habe die Gefahrensituation selbst herbeigeführt.

Dumm gebremst, geteilte Schuld (Az. 19 S 20476/04)

Zwar ist an Ampeln im Großstadtverkehr mit unmotiviert bremsenden Fahrzeugen zu rechnen – bremst der Vordermann aber unvermittelt, weil er durch eine andere auf Rot umgesprungene Ampel abgelenkt wurde, sind beide Fahrer am Unfall schuld. So urteilte das LG München. Die Kontrahenten mussten sich den Schaden teilen.

Eichhörnchen auf der Straße (Az. 13 C 4238/05)

Wer für ein Eichhörnchen scharf bremst und damit einen Auffahrunfall auslöst, bleibt auf einem Teil seines Schadens sitzen. Im Fall vor dem AG Nürnberg bekam der geschädigte Autofahrer nur 75 Prozent Schadenersatz zugesprochen. Die Richter meinten: Ein Fahrer trägt Mitschuld, wenn er abrupt bremst, obwohl das objektiv nicht nötig gewesen wäre.

Geparkter Anhänger steht im Weg (Az. 5 U 1921/06)

Wer über Nacht auf einer schmalen Straße einen unbeleuchteten Anhänger abstellt, haftet im Falle eines Auffahrunfalls mit 70 Prozent für den entstandenen Schaden. So entschied das OLG Nürnberg gegen den Besitzer des Anhängers.

Zum Wenden die Spur gewechselt (Az. 3 U 05/116)

Fährt ein Autofahrer auf den Vordermann auf, weil dieser plötzlich vor ihn fährt, um besser wenden zu können, haftet der Wendende zu 60 Prozent für den entstandenen Schaden. So entschied das OLG Düsseldorf.

Auf dem Abfahrstreifen gehalten (Az. 9 U 123/04)

Eine Golf-Fahrerin hielt auf dem kombinierten Auf- und Abfahrstreifen einer Autobahn. Eine andere Autofahrerin wollte die Autobahn verlassen und fuhr auf. Das OLG Hamm entschied: Wer auf einen auf dem Abfahrstreifen stehenden Pkw auffährt, handelt nicht zwangsläufig grob fahrlässig. Die Golf-Fahrerin muss 20 Prozent des Schadens selbst zahlen.

Plötzlich war der Motor aus (Az. 12 U 5/08)

Wird ein Auto immer langsamer, weil der Motor streikt, muss der Fahrer den nachfolgenden Verkehr durch Warnblinklicht warnen. Im vor dem KG Berlin verhandelten Fall kam es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall. Die Richter: Zwei Drittel seines Schadens am Fahrzeugheck muss der konfuse Fahrer selbst zahlen.

Bei Blaulicht zu spät gebremst (Az. 12 U 50/04)

Ein Polizeiwagen fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht bei Rot über eine Kreuzung. Der erste aus dem Querverkehr einfahrende Pkw konnte rechtzeitig bremsen, der Hintermann nicht – er fuhr auf. Seine Klage vor dem KG Berlin hatte Erfolg. Grund: Der Polizeiwagen fuhr ohne Martinshorn, nur mit Blaulicht stand ihm daher kein Sonderrecht zu. Allerdings hätte der Geschädigte einen größeren Abstand halten müssen, bekam daher nur die Hälfte des Frontschadens von der Polizei ersetzt.

Hund als Unfallverursacher (Az. 345 C 6820/01)

Entwischt ein Hund seinem Besitzer vom eingezäunten Grundstück und verursacht einen Unfall auf der Straße, muss der Hundehalter den Schaden zahlen. So entschied das AG München in einem Fall, in dem ein Hund auf eine Straße gelaufen war und dabei einen Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen mit 2700 Euro Schaden verursachte.

Pannenschutz ohne Warndreieck (Az. VI ZR 313/1999)

Wer als Pannenhelfer vergisst, das Warndreieck in ausreichendem Abstand hinter einem liegen gebliebenen Fahrzeug aufzustellen, macht sich mitschuldig, wenn es dadurch zu einem Auffahrunfall auf das ungesicherte Auto kommt, entschied der Bundesgerichtshof. Nicht vergessen: Je nach Straße sollte ein Warndreieck 100 bis 200 Meter hinter dem Pannenfahrzeug abgestellt werden.

Im Stau die Spur gewechselt (Az. 17 U 34/02)

Plötzlicher Stau auf der Autobahn, Auffahrunfall. Ein typischer Fall und eigentlich eine klare Sache – der Auffahrer trägt die Schuld. Doch das OLG Frankfurt entschied differenzierter. Denn im verhandelten Fall hatte der Vorausfahrende im letzten Moment die Fahrspur gewechselt, um selbst keinen Auffahrunfall mit dem Vordermann zu verursachen. Der Urteilsspruch der Richter: Beide Fahrer müssen sich die Schuld und den Schaden je zur Hälfte teilen.

Vom Radfahrer ausgebremst (Az. 16 U 56/2000)

Weil ein Radfahrer ohne Licht und trotz roter Ampel über eine Kreuzung fuhr, zwang er die Autofahrer zum starken Bremsen. Ein Fahrzeug kam nicht schnell genug zum Stehen und fuhr dem Vordermann auf das Fahrzeugheck. Zu geringer Sicherheitsabstand, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Weil der Radfahrer aber den Unfall provozierte, treffe ihn eine erhebliche Mitschuld am Unfall. Der Radler musste ein Drittel des entstandenen Schadens zahlen.

Das sagt der Anwalt

Ratgeber Recht
Wichtig, gleich ob die Polizei kommt oder nicht: Name, Adresse und Personalausweisnummer des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung sowie die Zulassung laut Schein prüfen und notieren. Der Geschädigte sollte sich das Verfahren durch die gegnerische Versicherung nicht aus der Hand nehmen lassen. Nach meiner Erfahrung versuchen die Versicherungen häufig zu verhindern, dass der Geschädigte einen Anwalt mit der Abwicklung eines Falles betraut. Folgt der Geschädigte solchen Empfehlungen, entgehen ihm nicht selten wich tige Schadenersatzansprüche.

Fazit

Wir haben es ja gewusst oder zumindest geahnt: Wer auffährt, trägt doch nicht immer die Schuld. Wichtig ist zu klären, warum der Vordermann gebremst hat. Und wenn Sie aufgefahren sind – was wir nicht hoffen – und nicht wissen, wer Schuld am Unfall ist, dann hilft im Zweifel der Anwalt.