Ratgeber Verkehrsrecht
Wann ist Abschleppen erlaubt?

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Parken, zurückkommen, Auto weg – das schockt. Abgeschleppte Autos kosten Zeit, Nerven. Und geht ins Geld. Doch nicht immer ist die Polizeimaßnahme gerechtfertigt. Wie können sich Autofahrer wehren?
Bild: Frank Stange
Täglich schwärmen sie in Deutschland in Massen aus, um Autos auf den Haken zu nehmen, zu entführen und Kasse zu machen: Abschleppwagen, die Falschparker im Visier haben. Zum Abschleppen gerufen – von der Polizei, von Privatpersonen oder von Unternehmen, etwa Supermärkten. Für Abgeschleppte ist das Verschwinden ihres Wagens ein großer Schreck – und meist eine extrem teure Angelegenheit. Für die Anfahrt, das Abschleppen und Verwahren des Wagens – in vielen Großstädten in einem eigens dafür eingerichteten "Autoknast" – kommen an Forderungen schnell 300 bis 400 Euro zusammen. Doch muss der Autofahrer jedes Abschleppen akzeptieren und die Höhe jeder Rechnung einfach schlucken? Die Spielregeln dazu klären wir hier:
• Darf die Polizei immer abschleppen lassen? Nein, dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Im August etwa hat ein Autofahrer vor einem Hamburger Gericht gegen die Polizei gewonnen. Die hatte ihn abschleppen lassen, weil er ohne Parkscheibe parkte. Was dann samt Auslösung aus dem Verwahrplatz ("Autoknast") 255 Euro kostete. Zu Unrecht, so das Gericht, denn unweit des Parksünders seien viele weitere Parkplätze frei gewesen (OVG Hamburg, Az. 027/05/09). Daraus folgt: Sind in der Nähe Parkplätze frei, darf nicht einfach abgeschleppt werden. In diesem Fall hat der Betroffene Chancen gegen die Polizeimaßnahme.
• Darf die Polizei immer abschleppen lassen? Nein, dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Im August etwa hat ein Autofahrer vor einem Hamburger Gericht gegen die Polizei gewonnen. Die hatte ihn abschleppen lassen, weil er ohne Parkscheibe parkte. Was dann samt Auslösung aus dem Verwahrplatz ("Autoknast") 255 Euro kostete. Zu Unrecht, so das Gericht, denn unweit des Parksünders seien viele weitere Parkplätze frei gewesen (OVG Hamburg, Az. 027/05/09). Daraus folgt: Sind in der Nähe Parkplätze frei, darf nicht einfach abgeschleppt werden. In diesem Fall hat der Betroffene Chancen gegen die Polizeimaßnahme.

• Welche Gründe fürs Abschleppen gibt es noch? Laut Gerichtsentscheiden darf etwa auch abgeschleppt werden, wenn die Parkzeit um mehr als eine Stunde überschritten wird. Wenn ein Wagen unverschlossen ist, darf er ebenfalls an den Haken, um ihn vor Diebstahl zu sichern. Außerdem kann er aus einem befristet eingerichte ten Halteverbot, etwa für einen Umzug, entfernt werden. Denn sein Halter oder ein Beauftragter müssen regelmäßig nach einem geparkten Auto sehen. Die Vorlaufzeit für ein befristetes Halteverbot muss aber mindestens drei Tage betragen.

● Wer darf Autos von Kundenparkplätzen abschleppen? Das darf nur ein vom Eigentümer beauftragtes Unternehmen. Je nach Vertrag wird es gerufen, oder es übernimmt die Kontrolle in Eigenregie. Das aber kann eine Einladung an "Abschlepp-Haie" sein, die schon bei kleinster Überziehung der Parkzeit zuschlagen. Oder die nachts abschleppen, obwohl der Auftrag nur für tags gilt. AUTO BILD-Leser sowie Internetforen berichten immer wieder von solchen Praktiken.
• Schützt ein Zettel mit Handynummer im Wagen? Dabei hat ein Polizist Ermessensspielraum. Die besten Chancen hat ein Zettel mit Name, Handynummer sowie dem Satz "Bitte anrufen, ich komme sofort und entferne mein Fahrzeug!" Denn: Keine Abschleppkosten fallen an, wenn der Autofahrer noch rechtzeitig erscheint, um wegzufahren. Voraussetzung: Die Stornierung des Abschleppauftrags muss noch möglichsein. Oder der Abschleppwagen kann ein Fahrzeug an den Haken nehmen, das ebenfalls abgeschleppt werden soll. Die Abschleppfirma muss auf jeden Fall die Berechtigung zum Abschleppen nachweisen. Beim Auslösen des Wagens sollte man nur unter Vorbehalt zahlen und das auf der Quittung vermerken. Liegen die Forderungen deutlich über den Sätzen der Gemeinde, sollte die Differenz zurückgefordert werden.
• Was gilt beim abgebrochenen Abschleppen? Kommt der Betroffene vor dem Abschlepper zu seinem Auto, muss er nur die Anfahrtkosten zahlen. Ausnahme: Hat der Abschlepper wegen weiterer Falschparker an gleicher Stelle zu tun, wird für den rechtzeitg zurückgekommenen Autofahrer kein Geld fällig (OVG Hamburg, Az. 3 BF 215/98).
• Was gilt beim abgebrochenen Abschleppen? Kommt der Betroffene vor dem Abschlepper zu seinem Auto, muss er nur die Anfahrtkosten zahlen. Ausnahme: Hat der Abschlepper wegen weiterer Falschparker an gleicher Stelle zu tun, wird für den rechtzeitg zurückgekommenen Autofahrer kein Geld fällig (OVG Hamburg, Az. 3 BF 215/98).
Hier droht der Abschlepper

• soweit es durch Zeichen untersagt ist
• auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften
• vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Metern
• vor Grundstückseinfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber
• bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern
• vor Bordsteinabsenkungen
Halten ist verboten:
• soweit es durch Zeichen untersagt ist
• an engen und unübersichtlichen Stellen
• in scharfen Kurven
• auf Beschleunigungsund Verzögerungsstreifen
• fünf Meter vor Fußgängerüberwegen
• vor gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Fazit
Das Ticket für falsches Parken wird richtig teuer, wenn auch noch abgeschleppt wird. Das regt Autofahrer auf. Zu Recht, wenn ihr Auto aus Prinzipienreiterei an den Haken kommt. Zu Unrecht, wenn sie dreist geparkt haben, etwa Rettungswege blockieren – Sicherheit geht vor. Händler sollten beim Abschleppen Augenmaß walten lassen. Wer Abschlepp-Haien freie Hand lässt, verprellt seine Kunden. Einmal aus einem nichtigen Grund abgeschleppt, kommt und kauft ein Kunde nie wieder.
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