Recht
Führerschein in Gefahr

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Kurz nicht aufgepasst, schon ist der Schein weg. Worauf Sie dann achten müssen.
So schnell ist der Lappen weg
Ist der Führerschein weg, bleibt nichts mehr, wie es war. Einfach einsteigen und losfahren – nun plötzlich verboten, sogar eine Straftat. Jeder Autofahrer fühlt sich da plötzlich wie ein halber Mensch. Auf drei Wegen kann es zu diesem Drama kommen: • Durch einen Verkehrsverstoß, für den der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem bis drei Monate vorsieht • durch eine Verkehrsstraftat, der ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten folgt • durch eine Ansammlung von Punkten in Flensburg (siehe Liste bei "Wann droht ein Fahrverbot?").
Denn sind 18 Zähler erreicht, wird der Führerschein entzogen. Das Fahrverbot ist noch die mildere Form der Strafe. Ist es rechtskräftig, gibt der Autofahrer seinen Führerschein bei der Bußgeldstelle oder bei der Staatsanwaltschaft ab. Er erhält ihn dann zum Ablauf der Frist zurückgeschickt. Wer trotz Fahrverbots fährt, macht sich strafbar. Folgen sind Geldstrafe, längeres Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Tipp: Auf Wunsch kann der Betroffene den Zeitraum eines vierwöchigen Fahrverbots wählen, etwa in seinen Urlaub legen. Voraussetzung: In den letzten zwei Jahren war nicht bereits einmal ein Fahrverbot verhängt worden.
Wird durch ein Fahrverbot die Existenz des Beschuldigten gefährdet, ist das Gericht "gehalten", dies bei seinem Urteil zu berücksichtigen. Denkbar ist dann statt des Fahrverbots eine höhere Geldstrafe oder die Aufteilung des Verbots in beruflich und privat. Dann darf etwa ein Trucker oder Busfahrer sein Berufsfahrzeug steuern, einen Pkw aber nicht. Wird der Pkw beruflich benötigt, ist eine Aufteilung allerdings nicht möglich. Durch sogenannte Gnadenausschüsse der Bundesländer kann das Fahrverbot in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, wenn dem Betroffenen anders nicht zu helfen ist.
Denn sind 18 Zähler erreicht, wird der Führerschein entzogen. Das Fahrverbot ist noch die mildere Form der Strafe. Ist es rechtskräftig, gibt der Autofahrer seinen Führerschein bei der Bußgeldstelle oder bei der Staatsanwaltschaft ab. Er erhält ihn dann zum Ablauf der Frist zurückgeschickt. Wer trotz Fahrverbots fährt, macht sich strafbar. Folgen sind Geldstrafe, längeres Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Tipp: Auf Wunsch kann der Betroffene den Zeitraum eines vierwöchigen Fahrverbots wählen, etwa in seinen Urlaub legen. Voraussetzung: In den letzten zwei Jahren war nicht bereits einmal ein Fahrverbot verhängt worden.
Wird durch ein Fahrverbot die Existenz des Beschuldigten gefährdet, ist das Gericht "gehalten", dies bei seinem Urteil zu berücksichtigen. Denkbar ist dann statt des Fahrverbots eine höhere Geldstrafe oder die Aufteilung des Verbots in beruflich und privat. Dann darf etwa ein Trucker oder Busfahrer sein Berufsfahrzeug steuern, einen Pkw aber nicht. Wird der Pkw beruflich benötigt, ist eine Aufteilung allerdings nicht möglich. Durch sogenannte Gnadenausschüsse der Bundesländer kann das Fahrverbot in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, wenn dem Betroffenen anders nicht zu helfen ist.
Das Aus - der Führerscheinentzug
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die weitaus härtere Keule. Sie kann nur vom Gericht angeordnet werden. Zugleich ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, vor deren Ablauf die Führerscheinstelle dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate. Zum Ablauf der Sperre muss der Betroffene bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Wiedererteilung stellen. Die prüft dann, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind.
Wer etwa wegen einer Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr verurteilt wurde, muss zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, "Idiotentest") bestehen. Fällt die negativ aus, gibt es auch keinen neuen Führerschein. War der Führerschein länger als zwei Jahre weg, müssen zudem die theoretische und die praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Dann steht der betroffene Autofahrer wieder ganz am Anfang, ohne Führerschein – und ist irgendwie nur ein halber Mensch.
So lassen sich Punkte in Flensburg abbauen: Sind bis zu acht Zähler erreicht, können vier Punkte durch ein freiwilliges "Aufbauseminar für Punktetäter" abgebaut werden. Bei einem Stand von neun bis 13 bringt das Seminar nur noch zwei Punkte Abzug. Das Aufbauseminar wird von berechtigten Fahrschulen angeboten und kostet rund 300 Euro.
Wer etwa wegen einer Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder mehr verurteilt wurde, muss zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, "Idiotentest") bestehen. Fällt die negativ aus, gibt es auch keinen neuen Führerschein. War der Führerschein länger als zwei Jahre weg, müssen zudem die theoretische und die praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Dann steht der betroffene Autofahrer wieder ganz am Anfang, ohne Führerschein – und ist irgendwie nur ein halber Mensch.
So lassen sich Punkte in Flensburg abbauen: Sind bis zu acht Zähler erreicht, können vier Punkte durch ein freiwilliges "Aufbauseminar für Punktetäter" abgebaut werden. Bei einem Stand von neun bis 13 bringt das Seminar nur noch zwei Punkte Abzug. Das Aufbauseminar wird von berechtigten Fahrschulen angeboten und kostet rund 300 Euro.
Wann droht ein Fahrverbot?
Für folgende Verkehrsverstöße gibt es ein kurzes Fahrverbot von einem Monat: • Tempolimit innerorts um 31 bis 40 km/h, außerorts um 41 bis 50 km/h überschritten • zweiter Tempoverstoß um mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres • Rote Ampel nicht beachtet mit Gefährdung; rote Ampel nicht beachtet bei über einer Sekunde dauernder Rotphase • Alkoholfahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille oder Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel (etwa Cannabis, Kokain) • Überholen mit Gefährdung • Abstand bei Geschwindigkeit über 100 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes • auf Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren.
Ein längeres Fahrverbot ist vorgesehen bei: • Tempolimit innerorts um 51 bis 60 km/h, außerorts um 61 km/h und mehr überschritten (zwei Monate) • Tempolimit innerorts um 61 km/h und mehr, außerorts um mehr als 70 km/h überschritten (drei Monate) • wiederholte Alkoholfahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille oder wiederholte Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel (3 Monate).
Straftaten im Verkehr, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können: • Alkoholfahrt mit 1,1 Promille und mehr (absolute Fahruntüchtigkeit) • Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss bei 0,3 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), aufgrund anderer berauschender Mittel oder aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel • Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise (etwa bei der Vorfahrtgewährung, beim Überholen, beim Tempo oder Fahren am Fußgängerüberweg) • Unfallflucht, sofern der Täter wissen kann, dass bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder bedeutender Sachschaden entstanden ist.
Ein längeres Fahrverbot ist vorgesehen bei: • Tempolimit innerorts um 51 bis 60 km/h, außerorts um 61 km/h und mehr überschritten (zwei Monate) • Tempolimit innerorts um 61 km/h und mehr, außerorts um mehr als 70 km/h überschritten (drei Monate) • wiederholte Alkoholfahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille oder wiederholte Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel (3 Monate).
Straftaten im Verkehr, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können: • Alkoholfahrt mit 1,1 Promille und mehr (absolute Fahruntüchtigkeit) • Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss bei 0,3 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), aufgrund anderer berauschender Mittel oder aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel • Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise (etwa bei der Vorfahrtgewährung, beim Überholen, beim Tempo oder Fahren am Fußgängerüberweg) • Unfallflucht, sofern der Täter wissen kann, dass bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder bedeutender Sachschaden entstanden ist.
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