Schäden in der Waschstraße
Vorsicht vor Kratzbürsten!

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Bei Schäden in der Waschanlage muß der Kunde seine Unschuld beweisen. Und das ist häufig gar nicht so einfach.
Mehr Recht für die Kunden?
Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie Zierleisten, Spiegel, Antennen etc. sowie dadurch verursachte Lackschäden ist ausgeschlossen.
Kennen Sie diesen Spruch? Wohl schon. Er hängt so oder so ähnlich an Hunderten Waschanlagen in Deutschland. Und er bedeutet: Wenn Ihr Auto bei der Fahrt durch die Waschstraße eine Schramme oder Beule davonträgt, sind Sie selber schuld. Da können Sie zwanzigmal das Gegenteil beweisen. Vom Waschstraßenbesitzer gibt es jedenfalls keinen Cent für die Reparatur dazu. So denkt der sich das zumindest.
Falsch gedacht. Denn solche Ausschlüsse sind mittlerweile null und nichtig. Grund: Am 30. November 2004 kippte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sogenannte Haftungsbeschränkungs- oder Freizeichnungsklauseln (Az. X ZR 133/03), weil sie den Kunden über Gebühr benachteiligen.
Kennen Sie diesen Spruch? Wohl schon. Er hängt so oder so ähnlich an Hunderten Waschanlagen in Deutschland. Und er bedeutet: Wenn Ihr Auto bei der Fahrt durch die Waschstraße eine Schramme oder Beule davonträgt, sind Sie selber schuld. Da können Sie zwanzigmal das Gegenteil beweisen. Vom Waschstraßenbesitzer gibt es jedenfalls keinen Cent für die Reparatur dazu. So denkt der sich das zumindest.
Falsch gedacht. Denn solche Ausschlüsse sind mittlerweile null und nichtig. Grund: Am 30. November 2004 kippte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sogenannte Haftungsbeschränkungs- oder Freizeichnungsklauseln (Az. X ZR 133/03), weil sie den Kunden über Gebühr benachteiligen.
Theorie klingt gut, in der Praxis kaum Erfolg
In der Theorie ein gutes Urteil für uns alle. In der Praxis bleibt es für den Kunden einer Autowaschstraße aber schwer, seine Ansprüche durchzusetzen. Grund: Er muß dem Betreiber beweisen, daß sein Auto heil reingefahren ist (LG Stuttgart, Az. C 1614/86). Und das geht im Zweifel nur mit Zeugen. Im Idealfall ist das der Beifahrer oder auch der Autofahrer, der hinter Ihnen in der Schlange wartet. Zur Not tut es auch der Mechaniker Ihrer Werkstatt, wenn Sie das Auto kurz zuvor von der Inspektion abgeholt haben.
Glück im Unglück, wenn der Autofahrer in den rotierenden Bürsten noch Steinchen, abgerissene Zierleisten oder Wischer des Vordermannes entdeckt. In so einem Fall ist der Waschanlagenbesitzer nämlich auf jeden Fall dran. Denn er haftet für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage.
In jedem Schadensfall gilt: 1. Melden Sie sich möglichst gleich nach der Wagenwäsche beim Betreiber. Denn liegt die Wäsche bereits Tage zurück, wird der Beweis nahezu unmöglich. 2. In jedem Fall ein Protokoll anfertigen und vom Betreiber abzeichnen lassen.
Glück im Unglück, wenn der Autofahrer in den rotierenden Bürsten noch Steinchen, abgerissene Zierleisten oder Wischer des Vordermannes entdeckt. In so einem Fall ist der Waschanlagenbesitzer nämlich auf jeden Fall dran. Denn er haftet für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage.
In jedem Schadensfall gilt: 1. Melden Sie sich möglichst gleich nach der Wagenwäsche beim Betreiber. Denn liegt die Wäsche bereits Tage zurück, wird der Beweis nahezu unmöglich. 2. In jedem Fall ein Protokoll anfertigen und vom Betreiber abzeichnen lassen.
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