Nachts auf der Autobahn, ohne Baustellen, kein Verkehr – da juckt schon mal der Gasfuß. Ärgerlich, wenn aus Lärmschutzgründen nur Tempo 100 erlaubt ist. Macht nichts, dachte ein 24-jähriger Student und preschte mit flotten 147 km/h morgens um fünf Uhr über die A5 bei Heidelberg – direkt in eine Verkehrskontrolle.

Macht doch was, fand deshalb das Amtsgericht und verhängte 100 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Student Rechtsbeschwerde ein: Er habe keine grobe Pflichtverletzung begangen, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Verkehrssicherheit angeordnet worden sei.

Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 Ss 25/2004) etwas anders und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Denn der Verstoß gegen das Tempolimit beweise ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, so dass es der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe.

Der Lärmschutz als Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung sei ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Oder weniger juristisch gesagt: Um die Anwohner während der Nachtzeit vor Lärm und Abgasen zu schützen, sei ein Tempolimit aus Lärmschutzgründen korrekt und unbedingt einzuhalten. Erst recht in den Morgenstunden zur verkehrsarmen Zeit.

Nichts ist so einfach wie es scheint, oder wie Juristen sagen: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung." Wer seine Ansprüche durchsetzen will, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.