Wie oft haben wir das von Eltern, Fahrlehrern und Polizisten schon gehört: Keine Wertgegenstände im Auto sichtbar liegen lassen! Ob teure Preziosen oder billig wirkender Rucksack, Langfinger auf Diebestour greifen schnell mal in den Fahrzeuginnenraum – und nehmen, was kommt.

Die Crux: Über die gewöhnliche Kasko-Versicherung gibt es keinen Ersatz. Nur mit dem Fahrzeug verbundene Teile wie Autoradio oder Felgen sind gegen Diebstahl versichert. Auch die Hausratversicherung hilft in diesem Fall nicht weiter, weil darüber nur Gepäck in Ferienwohnungen oder - häusern gedeckt ist. Wer sich auf Reisen absichern will, muss eine Reisegepäckversicherung abschließen.

Doch auch die zahlt nicht immer. Wird das Auto aufgebrochen, weil Gepäck sichtbar herumlag, kann wegen grober Fahrlässigkeit der Versicherungsanspruch zunichte sein, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft zu Beginn der Ferienzeit. So urteilte das Landgericht München (Az. 3 O 9794/1997) bereits, zurückgelassenes Gepäck mache ein Auto als "Touristenfahrzeug" kenntlich. Dies erhöhe den Anreiz zur Entwendung, weil ein Dieb bei der Beute Wertgegenstände erwarten könne. Wer keine Sicherheitsvorkehrungen treffe, handle grob fahrlässig und habe keinen Anspruch auf Ersatz von der Versicherung.

Etwas mehr Glück hatte ein Autobesitzer, der seinen Kfz-Brief im Fahrzeug gelassen hatte. Der Dieb nahm daraufhin den ganzen Wagen mit, die Kaskoversicherung wollte nicht zahlen. Muss sie aber, entschied das Oberlandesgericht München (Az. 17 U 4971/1997): Es gebe keine Lebenserfahrung, dass ein Auto entwendet wird, weil ein Dieb das Gepäck durchsucht und darin den Kfz-Brief findet. Anders gesagt: Ein Auto wird unabhängig davon geklaut, ob der Brief im Wagen liegt oder nicht. Deshalb sei dem Halter kein Vorwurf zu machen, sagten die Richter.

Jeder Fall liegt anders, oft entscheiden Nuancen über Soll und Haben vor Gericht. Das kann nur ein erfahrener Jurist beurteilen und durchsetzen. Wer wissen will, wie seine Chancen stehen, braucht einen guten Anwalt. Der findet sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 (12 Cent/Minute) oder im Internet.