Das Wort "Radarfalle" hört die Polizei gar nicht gern. Schließlich handelt es sich nicht um eine Jagd auf Autofahrer, sondern um eine "präventiv-polizeiliche Aufgabe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung". Die findet in der Regel ohne Ankündigung und versteckt am Straßenrand statt. Und wird deshalb nicht zu Unrecht von Autofahrern als hinterhältige Falle empfunden.

Doch werden sie gesichtet, greifen Autofahrer gern zur Selbsthilfe, warnen per Lichthupe oder Handzeichen. Ganz engagierten Radar-Gegner stellen sich sogar an die Straße mit Warnschildern (AUTO BILD Heft 36/2000). So auch im vorliegenden Fall, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet: Im Saarland hatte ein Mann vor einer Radar-Anlage mit einem Schild gewarnt, auf dem stand: "Ich bin für Radarkontrollen!". Listigerweise hatte er das Wort "Radar" viel größer als den übrigen Text geschrieben, so dass sich nähernde Autofahrer nur das warnende Wort "Radar" lesen konnten.

Die Polizeibehörde protestierte dagegen und das Verwaltungsgericht Saarland gab den Ordnungshütern recht (Az. 6 F 6/2004) – und drohte dem Mann ein Zwangsgeld von 500 Euro an, wenn er erneut vor Radaranlagen warnt. Durch sein Verhalten habe der Mann die ordnungsgemäße Durchführung der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt. Da half dem Autofahrer-Freund auch nicht das Argument, sein Schild führe ja zu langsamerer Fahrweise. Sinn und Zweck verdeckter Kontrollen sei es, Autofahrer "überall und jederzeit" zum korrekten Tempo zu erziehen, sagten die Richter. Radio-Durchsagen zu Radarkontrollen seien dagegen ein "allgemeiner Appell" zur Einhaltung von Tempolimits und nicht verboten.

Das Zwangsgeld – also die Androhung einer Bestrafung nach vorherigem Verbot – ist offenbar ein neuer Weg, den die Radarkontrolleure einschlagen. In der Vergangenheit hatten die für Bußgelder zuständigen Land- und Oberlandesgerichte nämlich stets festgestellt, dass eine Warnung vor Radarkontrollen nicht strafbar ist (OLG Stuttgart, DAR 1996, S. 250 und BayObLG, VRS 25, 453 und OLG Zweibrücken, VRS 64, 454). Das Warnen kann nur dann ein Verstoß gegen Paragraf 1 Straßenverkehrsordnung sein, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret behindert, gefährdet oder belästigt wird. Oder wenn der Messvorgang gestört wird (OLG Hamm, VRS 52, 208).

Was strafbar ist und was nicht, dass lässt sich auf den ersten Blick nicht immer sagen. Schon gar nicht für Laien. Wer sich nicht alles gefallen lassen will, der braucht versierte Hilfe. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundesweit unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.