Bei zwei Straftaten im Verkehr kennen Richter keine Gnade: Unfallflucht und Trunkenheit. Wer vor seiner Verantwortung flüchtet oder mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ins Steuer greift, kriegt richtig Ärger. Denn das sind Straftaten. Da hagelt es nicht nur Fahrverbote, sondern auch deftige Geldstrafen statt Bußgelder.

Und es gibt noch andere Konsequenzen, zum Beispiel Verlust der Versicherung. Nicht beim Opfer, dafür ist die Kfz-Haftpflicht da, auch wenn der Täter betrunken war. Aber sie kann vom Verursacher 5000 Euro Regress fordern, quasi eine Versicherungsstrafe. Bitter auch die Folgen in der Kaskoversicherung – die zahlt nämlich nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wie in einem Fall aus Sachsen-Anhalt, von dem die Verkehrsanwälte berichten.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der nachweislich mit 1,15 Promille beim Überholen auf einer Landstraße einen Totalschaden an seinem Auto verursacht hatte. Den wollte er von seiner Vollkaskoversicherung erstattet haben, die Versicherung lehnte natürlich ab. Das Landgericht Stendal gab dem Mann zwar recht, das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 4 U 38/2004) aber nicht. Auf Grund des "Anscheinsbeweises" müsse davon ausgegangen werden, daß die Trunkenheit Ursache für den Unfall war, erklärten die Richter. Die bloße Hypothese, daß auch einem nüchternen Fahrer der Unfall hätte passieren können, reiche nicht aus. Dafür müßten Beweise wie Hindernisse auf der Straße vorliegen, die einen Unfall unausweichlich machten.

Wie die Chancen in einem Prozeß stehen und wann es mildernde Umstände gibt, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.