Urteil der Woche
Scheckheftpflege ohne Garantie

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Ein lückenloses Wartungsheft bedeutet nicht automatisch komplette Inspektionen.
Das Wartungs- oder Scheckheft ist so was wie die Visitenkarte eines Autos. Wer es beim Verkauf nicht vorlegen kann, macht schon mal einen schlechten Eindruck. Ein Scheckheft mit Lücken ist zwar nicht schön, doch besser als nichts. Aber ein kompletter Nachweis ist schon fast eine Kaufempfehlung.
Weil das so ist, wird im Gebrauchtwagenhandel gern damit geworben. Und deswegen auch gern damit geschummelt. Scheckheft ja, aber mit Lücken – das ist da noch die harmloseste Variante. Kriminell wird's, wenn im verdächtig neu aussehenden Heft Phantasiestempel zu finden sind. Oder ein verdächtig dünnes Heftchen trotz fortgeschrittenen Alters nur wenige Kilometer vorgaukelt.
Manchmal sieht auf den ersten Blick aber alles gut aus. Doch ein Stempel allein macht noch keine Wartung, auch auf die Eintragungen der Werkstatt kommt es an. Inspektion ja, aber ohne fälligen Zahnriemenwechsel? Dann heißt es Vorsicht! Im Fall der Verkehrsanwälte ging es zwar nur um ein banale Zündkerzen, letztlich aber um einen Motorschaden. Bei einem Privatgeschäft hatte der Verkäufer mit dem Vermerk "scheckheftgepflegt" geworben. Dem Wartungsnachweis zufolge waren aber bei der 30.000er-Inspektion nicht wie vorgeschrieben die Zündkerzen gewechselt worden.
Das habe er zwei Wochen vorher selber gemacht, beteuerte der Verkäufer. Weil der Käufer kurz nach dem Kauf einen kapitalen Motorschaden erlitt und der Hersteller die Garantie wegen mangelhafter Inspektion verweigerte, klagte er auf Rückabwicklung des Vertrags, weil der Wagen nicht korrekt scheckheftgepflegt worden sei. Ein Mangel in der Beschaffenheitsgarantie, wie es im Juristendeutsch heißt.
Doch den erkannte das Landgericht Saarbrücken (Az. 12 O 132/2004) nicht. Mit der Zusage "scheckheftgepflegt" wolle ein Verkäufer im Normalfall nur die Gewähr übernehmen, daß sein Fahrzeug regelmäßig in die Inspektion gegeben wurde, sagten die Richter. Das bedeute nicht, daß alle vom Hersteller vorgegebenen und für die Garantie entscheidenden Arbeiten vollständig und richtig ausgeführt worden sind. Weil Käufer wie Verkäufer ansonsten die Gewährleistung ausgeschlossen hatten, wurde die Klage abgewiesen.
Wie die Chancen in einem Prozeß stehen, das kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Weil das so ist, wird im Gebrauchtwagenhandel gern damit geworben. Und deswegen auch gern damit geschummelt. Scheckheft ja, aber mit Lücken – das ist da noch die harmloseste Variante. Kriminell wird's, wenn im verdächtig neu aussehenden Heft Phantasiestempel zu finden sind. Oder ein verdächtig dünnes Heftchen trotz fortgeschrittenen Alters nur wenige Kilometer vorgaukelt.
Manchmal sieht auf den ersten Blick aber alles gut aus. Doch ein Stempel allein macht noch keine Wartung, auch auf die Eintragungen der Werkstatt kommt es an. Inspektion ja, aber ohne fälligen Zahnriemenwechsel? Dann heißt es Vorsicht! Im Fall der Verkehrsanwälte ging es zwar nur um ein banale Zündkerzen, letztlich aber um einen Motorschaden. Bei einem Privatgeschäft hatte der Verkäufer mit dem Vermerk "scheckheftgepflegt" geworben. Dem Wartungsnachweis zufolge waren aber bei der 30.000er-Inspektion nicht wie vorgeschrieben die Zündkerzen gewechselt worden.
Das habe er zwei Wochen vorher selber gemacht, beteuerte der Verkäufer. Weil der Käufer kurz nach dem Kauf einen kapitalen Motorschaden erlitt und der Hersteller die Garantie wegen mangelhafter Inspektion verweigerte, klagte er auf Rückabwicklung des Vertrags, weil der Wagen nicht korrekt scheckheftgepflegt worden sei. Ein Mangel in der Beschaffenheitsgarantie, wie es im Juristendeutsch heißt.
Doch den erkannte das Landgericht Saarbrücken (Az. 12 O 132/2004) nicht. Mit der Zusage "scheckheftgepflegt" wolle ein Verkäufer im Normalfall nur die Gewähr übernehmen, daß sein Fahrzeug regelmäßig in die Inspektion gegeben wurde, sagten die Richter. Das bedeute nicht, daß alle vom Hersteller vorgegebenen und für die Garantie entscheidenden Arbeiten vollständig und richtig ausgeführt worden sind. Weil Käufer wie Verkäufer ansonsten die Gewährleistung ausgeschlossen hatten, wurde die Klage abgewiesen.
Wie die Chancen in einem Prozeß stehen, das kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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