Urteil der Woche
Flucht mit Führerschein

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Manche Verbrechen kosten automatisch den Führerschein. Kreditkartenbetrug beim Tanken gehört nicht dazu.
Die vier Klassiker kennt man: Die Polizei kassiert den Führerschein nach rücksichtsloser Raserei, Trunkenheit und Vollrausch sowie Unfallflucht mit Sachschaden oder Verletzten. Doch in Paragraph 69 des Strafgesetzbuchs findet sich noch ein weiterer, weniger bekannter Fall: Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat im Zusammenhang mit Autofahren, zum Beispiel am Steuer eines Fluchtautos nach Banküberfall.
Genau das war in drei Fällen passiert, von denen die Verkehrsanwälte aktuell berichten. Dabei handelte es sich um einen Kreditkartenbetrug beim Tanken, den Abtransport der Diebesbeute nach einem Überfall sowie um Rauschgifthandel mit dem Auto. Jedesmal waren die Angeklagten verurteilt und zugleich der Führerschein entzogen worden. Dagegen hatten die Täter Revision eingelegt, quasi eine Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt, der an solchen Beschwerdeverfahren mitwirkt, sah in dem Entzug der Führerscheine einen Fehler und beantragte die Aufhebung dieser Maßnahme beim höchsten Zivil- und Strafgericht Deutschlands, dem Bundesgerichtshof (BGH). Und darin gaben ihm die obersten Richter Recht. Der Bundesgerichtshof (Az. Gsst 2/2204) prüfte zuerst den Sinn der Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch: Paragraph 69 bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Erst wenn dieser durch den Täter künftig gefährdet sei, müsse der Führerschein entzogen werden. Dazu gab es aber in diesen drei Fällen keine konkreten Hinweise, das Auto spielte nur eine Nebenrolle, gefährdet wurde durch die jeweilige Autofahrt im Zusammenhang mit den Taten niemand. Folglich war eine Entziehung der Führerscheine nicht zulässig, die Täter bekommen ihre Papiere wieder, entschieden die Richter.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Genau das war in drei Fällen passiert, von denen die Verkehrsanwälte aktuell berichten. Dabei handelte es sich um einen Kreditkartenbetrug beim Tanken, den Abtransport der Diebesbeute nach einem Überfall sowie um Rauschgifthandel mit dem Auto. Jedesmal waren die Angeklagten verurteilt und zugleich der Führerschein entzogen worden. Dagegen hatten die Täter Revision eingelegt, quasi eine Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt, der an solchen Beschwerdeverfahren mitwirkt, sah in dem Entzug der Führerscheine einen Fehler und beantragte die Aufhebung dieser Maßnahme beim höchsten Zivil- und Strafgericht Deutschlands, dem Bundesgerichtshof (BGH). Und darin gaben ihm die obersten Richter Recht. Der Bundesgerichtshof (Az. Gsst 2/2204) prüfte zuerst den Sinn der Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch: Paragraph 69 bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Erst wenn dieser durch den Täter künftig gefährdet sei, müsse der Führerschein entzogen werden. Dazu gab es aber in diesen drei Fällen keine konkreten Hinweise, das Auto spielte nur eine Nebenrolle, gefährdet wurde durch die jeweilige Autofahrt im Zusammenhang mit den Taten niemand. Folglich war eine Entziehung der Führerscheine nicht zulässig, die Täter bekommen ihre Papiere wieder, entschieden die Richter.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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