Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten muss. Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem Verfahren entschieden. Der Antragsteller ohne festen Wohnsitz hatte sich in dem "Bulli" nebst Anhänger häuslich eingerichtet und wollte als "Unterkunftskosten" verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler einfordern.
Einen privaten Abstellplatz besitzt der Hartz IV-Empfänger nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. "Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, stellt der umgebaute Pkw keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist", urteilte das Gericht (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 69/13 B ER). Eine Zahlung über den Hartz IV-Regelsatz von 384 Euro pro Monat hinaus sei deshalb nicht rechtens.