Urteil zum Handyverbot am Steuer
Weiterreichen ist erlaubt

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Wer als Fahrer ein klingelndes Handy an den Beifahrer weiterreicht, telefoniert nicht. Eine Bestrafung darf es deshalb nicht geben, so ein aktuelles Urteil.
Wer als Fahrer ein klingelndes Handy an den Beifahrer weiterreicht, telefoniert nicht und darf deshalb nicht wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az. III-1 Rbs 284/14). Laut der Deutschen Anwaltshotline hatte im konkreten Fall eine Autofahrerin ihr klingelndes Mobiltelefon aus der Handtasche genommen und es – ohne auf das Display zu schauen – an ihren Beifahrer weitergereicht. Die Polizei dagegen warf ihr vor, sie habe das Handy benutzt und müsse deshalb 40 Euro Bußgeld zahlen. Die Frau zog vor Gericht und bekam Recht.
Das bloße Aufgreifen des klingelnden Mobiltelefons stelle noch keine Nutzung dar, urteilte das OLG Köln. Die Weitergabe des Handys sei in diesem Moment genauso zu bewerten wie ein beliebiger Gegenstand, der weggelegt wird. Anders wäre es zu bewerten gewesen, wenn die Fahrerin zum Beispiel einen Anruf weggedrückt hätte. In diesem Fall wäre von einer Nutzung auszugehen und hätte bestraft werden können. Da sie aber keinerlei Funktion des Mobiltelefons genutzt habe, liege auch kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer vor. Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Fahrer einens Wagens mit einer Start-Stopp-Automatik bei abgeschaltetem Motor auch an einer roten Ampel mit dem Handy am Ohr telefonieren dürfen (Az.: 1 RBs1/14). Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden, betonte ein Gerichtssprecher. Der betroffene Autofahrer war vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG auf.
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