Vandalismus an Blitzer-Anhängern
Lieber nicht mit Senf beschmieren

– Blitzer-Anhänger zu manipulieren, kann sehr teuer werden. Denn Gerichte werten selbst harmlose Sticker als Sachbeschädigung. Welche Strafen drohen, warum man seinen "Senf" besser weglässt und welche Sichtblockaden "erlaubt" sind, erklären wir hier.
Bild: Stefan Novitski
Man sieht es immer wieder am Straßenrand: Semi-stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte, sogenannte Blitzer-Anhänger, werden durch Aufkleber außer Gefecht gesetzt. Ob der Groll nach einer überführten Geschwindigkeitsübertretung besonders tief sitzt oder ob die "Kleber" der Auffassung sind, die gierige Hand der Gemeinde in ihre Schranken weisen zu müssen, lässt sich schwer herausfinden.

Blitzer-Anhänger: Sicher in Metall verpackt aber unbewacht und so vor Klebe-Attacken nicht geschützt.
Bild: DPA
Fakt ist: Wer Blitzer derart manipuliert, dass eine Geschwindigkeitsmessung oder die Überführung des Fahrzeughalters nach einer Geschwindigkeitsübertretung nicht möglich ist, der hindert die öffentliche Hand an der Durchsetzung des Straßenverkehrsrechts. Schließlich kommen die Behörden mit dem Aufstellen von Blitzanlagen in erster Linie ihrer Aufgabe nach, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem Geschwindigkeitsüberschreitungen eingedämmt werden.
Unbewacht und in erreichbarer Höhe
Warum vor allem semi-stationäre Blitzanlagen Ziel der Guerilla-Klebe-Attacken werden, hat einfache Gründe. Zum einen befinden sich die Scheiben, hinter denen sich die Blitz-, Kamera- und Messtechnik befindet, in gut erreichbarer Höhe. Das ist bei festen Blitzanlagen, etwa den bekannten Blitzer-Säulen, nicht unbedingt der Fall. Diese werden außerdem oft auf Verkehrsinseln installiert und sind dann nicht immer einfach fußläufig erreichbar.

Bei Blitzer-Säulen oder älteren fest installierten Anlagen wie dieser sogenannte Starenkasten sind Technik und Objektive höher angebracht und dadurch schwerer erreichbar.
Bild: Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg
Zudem sind die Blitzer-Anhänger unbewacht. Das ist bei den inzwischen nur selten eingesetzten Vorgängern der Blitzer-Anhänger nicht so. Hier wird entweder aus dem Auto heraus geblitzt, in dem die sogenannten Messbeamten auch selbst sitzen. Oder die mobile Blitzanlage ist in der Nähe des zivilen Einsatzfahrzeuges aufgestellt. Den Beamten wurde von einigen frisch "Geblitzten" zwar mal die Meinung gegeigt, die Messanlage dabei aber eher nicht beschädigt.
Sachbeschädigung kann Haftstrafe nach sich ziehen
Empfindlich reagiert die öffentliche Hand, wenn man an den Blitzer-Anhängern herum manipuliert. Dabei sollte man wissen, dass es sich beim "Dekorieren" mit Aufklebern sehr wohl um Sachbeschädigung handelt, auch wenn man vorschnell argumentieren könnte, dass sich die Aufkleber ja einfach wieder ablösen ließen, die Beschädigung also nicht irreversibel wäre. Doch der Schaden entsteht eben durch die Behinderung der Behörden bei der Verkehrsüberwachung. Wir haben bei Uwe Lenhart nachgefragt. Der Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht erklärt, dass beim Bekleben von Blitzern zum einen Strafbarkeiten aufgrund von Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in Betracht kommen, die mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Weiterhin handelt es sich bei solchen Aktionen um die Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Absatz 1 Nr. 3 StGB); hier reicht das Strafmaß bei Freiheitsstrafen sogar bis zu fünf Jahren. Lenhart weiter: "Ersttäter haben mit einer Geldstrafe in Höhe von einem bis eineinhalb Monatsnettoeinkommen zu rechnen." Und auch das Beschmieren der Technik mit einfach abwaschbaren Substanzen kann bereits als Sachbeschädigung angesehen werden. Das entschied das Oberlandesgericht in Stuttgart im Jahre 1997, nachdem das Objektiv einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf beschmiert wurde.
Nicht empfehlenswert aber keine Straftat
Laut Aussage des Anwalts Lenhart ließe sich die "freie Sicht" eines Blitzer-Anhängers allerdings mit dem Auto blockieren: „Wer meint, Geschwindigkeitsüberwachung vereiteln zu müssen, könnte mit dem Auto den Blitzer zuparken. Dies stellt nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 15.05.2013, 1 StR 469/12) keine Strafbarkeit dar. Jedoch droht ein Verwarnungsgeld wegen möglichen Parkverstoßes und das Auto könnte abgeschleppt werden.“
Also am Ende auch ein teurer Spaß. Daher lautet der smarteste Tipp: einfach an die vorgegebene Geschwindigkeit halten. Damit kommt man immer durch.
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