Verkehrssicherheit
Sommer, Sonne, Alkohol ...

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... machen Laune. Aber nur in Maßen, denn sonst wird es gefährlich am Steuer. Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille eintreten. Wer alkoholisiert fährt, riskiert bei einem Unfall seine Versicherung.
Ab in den Roadster, Verdeck zurück und über Land gefahren – herrlich. Eingekehrt wird im Landgasthof mit Biergarten. Doch dort darf der Verstand nicht im Bierglas absaufen, der Autofahrer sollte am besten von Anfang an zu alkoholfreien Sorten greifen. Denn beim Thema Alkohol am Steuer ist mehr zu beachten als die 0,5-Promille-Grenze.
Relative Fahruntüchtigkeit
Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille eintreten, wenn von der Polizei "Anzeichen von Fahrunsicherheit" festgestellt werden, etwa Fahren in Schlangenlinien. Schon das kann den Führerschein kosten (siehe Tabelle unten).
Absolute Fahruntüchtigkeit
Die setzt bei 1,1 Promille Blutalkoholgehalt ein. Wer so viel tankt und fährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat – weil er Leib und Leben anderer bedroht. Übliche Folge: Geldstrafe bis zu einigen Monatsgehältern, Führerscheinentzug, MPU ("Idiotentest").
Autoversicherung
Grundsätzlich gilt: Wer alkoholisiert Auto fährt, riskiert bei einem Unfall seine Versicherung. Die Kasko zahlt dann nicht, und die Haftpflicht kann sich einen Teil des Schadens vom Unfallschuldigen zurückholen ("Regress").
Unfallversicherung
Das Risiko gestrichener Versicherungsdeckung beschränkt sich nicht nur auf die Autopolicen. Auch der Schutz durch eine Unfallversicherung kann bei einem Alkoholunfall verlorengehen. Das betrifft die gesetzliche und private Unfallpolicen.
Beifahrer
Sogar Beifahrer können ihren Versicherungsschutz riskieren. Denn wer bewusst ins Auto eines alkoholisierten Fahrers einsteigt, kann sich bei einem Unfall nicht allein auf dessen Schuld berufen. Das gilt unabhängig davon, ob der Beifahrer selbst getrunken hat oder nicht. Den Beifahrer trifft an einem Schaden ein Mitverschulden von mindestens 25 Prozent, entschied das OLG Frankfurt (Az. 19 U 242/05).
Fahranfänger
Die müssen besonders aufpassen, denn in ihrer zweijährigen Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze.
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