Bei Rot auf die Kreuzung – und einen Unfall verursacht. Nach Überstunden erschöpft ans Steuer, kurz eingenickt – und an der Leitplanke wieder aufgewacht. Das sind zwei typische Beispiele für "grobe Fahrlässigkeit" im Straßenverkehr. Bislang zahlte in diesen Fällen die eigene Vollkasko keinen Cent. Lediglich die Autohaftpflichtversicherung übernahm die Schäden des Unfallgegners. Wer von seiner Kasko Geld sehen wollte, musste vor Gericht ziehen. Und unterlag dort meist. Denn der Nachweis, dass es sich bei einem Verkehrsverstoß nicht um grobe, sondern nur um einfache Fahrlässigkeit handelt, ist schwer zu führen. Doch seit Jahresanfang haben sich die Bedingungen bei der Schadenregulierung für den Versicherten verbessert. Denn die Reform des "Versicherungsvertragsgesetzes" (VVG) verpflichtet eine Kfz-Versicherung, auch im Fall von grober Fahrlässigkeit zu zahlen. Doch kein Gesetz ohne Kleingedrucktes.
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Der Autofahrer zahlt weiter einen Teil selbst

Die Verbesserungen kommen zuerst nur Kunden zugute, die im Jahr 2008 einen neuen Kaskovertrag abschließen. • Erst ab 2009 sollen die verbesserten Bedingungen auch für alle vor 2008 geschlossenen Kaskoverträge gelten. Autofahrer mit älteren Policen fahren also bis dahin mit einem vergleichsweise höheren Risiko. • Für alle Verträge, neue wie alte, gilt aber auch, dass die Kaksoversicherung die Leistung kürzen darf. Der schuldige Autofahrer wird also auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben. Damit wird das bislang geltende Prinzip "alles oder nichts" aufgehoben. • Wie hoch der Prozentanteil des Versicherten am Schaden ausfällt, wird an der Schwere des Verstoßes, nicht aber an der Schadenhöhe festgemacht. • Beispiele möglicher Kürzungen sind in der Tabelle (siehe unten) aufgeführt. Ein Rotlichtverstoß etwa kommt doppelt so teuer wie ein Verstoß an einem Stoppschild. Eine erhebliche Tempoüberschreitung oder die Übermüdung am Steuer wiegen noch schwerer, weil diese bewusster eingegangen werden. • Wer mit der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung nicht einverstanden ist, wird auch künftig vor Gericht ziehen müssen. • Ganz ausgenommen von einer Kaskozahlung bleiben weiterhin Fahrten mit 1,1 Promille oder mehr sowie Fahrten unter Drogeneinfluss. Auch bei Unfallflucht oder bei falschen Angaben gegenüber der Versicherung gibt es kein Geld.

Tipp von AUTO BILD-Redakteur Bendix Krohn

Wer ganz sichergehen will, kann mit seiner Versicherung vertraglich vereinbaren, dass diese auf die "Einrede der groben Fahrlässigkeit" ganz verzichtet. Das kostet Zuschlag, dafür zahlt die Kasko aber auch bei grober Fahrlässigkeit 100 Prozent des Schadens.