Kfz-Kaufvertrag
— 14.12.2010Kein Weg zurück
Nachverhandeln oder gar Zurücktreten ist beim Autokauf so gut wie unmöglich. Es zählt stets das Datum des Kaufvertrags. Wer vom bereits abgeschlossenen Vertrag zurücktritt, muss beim Händler saftige Strafen zahlen.
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"Das ist rechtens", sagt AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke: "Hat eine Verkaufsaktion nach der verbindlichen Bestellung eines Fahrzeugs begonnen, ist das Pech für den Käufer. Er hat keinen Anspruch auf eine Anpassung des Vertrags."
Zum Herunterladen: Musterkaufvertrag vom AvD
Das gilt auch, wenn die als teures Extra bestellte Klimaanlage oder Sitzheizung kurz nach Vertragsabschluss zur Serienausstattung wird. Es zählt nur das Datum des Kaufvertrags. Einzige Möglichkeit: den Händler fragen, ob er die Mehrkosten übernimmt. Stichwort Mehrkosten: Preiserhöhungen darf der Händler nur weitergeben, wenn die Lieferung länger als vier Monate dauert (§ 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Frist muss jedoch im Vertrag stehen. Die Preiserhöhung darf zudem nicht unverhältnismäßig sein und muss begründet werden. Sonst kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.Wer ohne Grund – also etwa aus Ärger über den Hersteller – den Vertrag zurückgibt, zahlt doppelt drauf. Er bekommt sein Auto nicht, und der Händler darf nach den Neuwagenverkaufsbedingungen (Punkt IV, Ziffer 1 + 2) zudem eine Vertragsstrafe verlangen. Sie beträgt in der Regel 15 Prozent vom Neupreis. Bei einem 20.000-Euro-Auto sind das 3000 Euro. Zu viel Geld für nichts.
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