Auto abgeschleppt: Das ist zu tun
Wenn das Auto weg ist

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Wer falsch parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. AUTO BILD sagt, wie Sie ihr Auto zurückbekommen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen – und worauf Sie achten sollten. Nicht jeder Abschleppvorgang ist nämlich rechtens.
Wenn das Auto abgeschleppt wurde, steht es entweder auf einem behördlichen Verwahrplatz oder auf einem Parkplatz des Abschleppunternehmers. Wenn die Polizei abgeschleppt hat, kann es auch sein, dass der Wagen nur auf den nächsten Parkplatz versetzt wurde. Der erste Schritt, wenn man abgeschleppt wurde, ist also, sich zu informieren, wo der Wagen steht. Das geht entweder bei der Polizei oder dem zuständigen Parkplatzbetreiber unter Angabe des Kennzeichens.
In der Regel muss eine Gebühr für das Abschleppen bezahlt werden, damit das Auto wieder freigegeben wird. Wichtig: Immer die Rechnung für die bezahlte Gebühr verlangen. Danach kann es beim Abschleppdienst oder der zuständigen Behörde abgeholt werden. Aber Vorsicht: Vor allem beim Abschleppen von privaten Parkplätzen werden oft horrende Summen in Rechnung gestellt, die deutlich über den ortsüblichen Tarifen liegen. Dagegen kann man mit einem Anwalt vorgehen. Tipp: Wer sich mit einer überzogenen Rechnung konfrontiert sieht, kann den Betrag auch einstweilen beim Amtsgericht hinterlegen, statt ihn an den Abschleppunternehmer zu bezahlen. Der muss daraufhin den Standort des Wagens mitteilen, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Rechnung erst noch geklärt wird.

Wer hier parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden.
Beim Abschleppen von Privatparkplätzen variieren die Kosten ebenso stark und können deutlich höher ausfallen, als wenn von der Polizei abgeschleppt wurde. Bei allzu horrenden Rechnungen kann man sich allerdings wehren: Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2014, dass die Kosten das ortsübliche Niveau nicht überschreiten dürfen (BGH, Az: V ZR 229/13). Im Zweifelsfall muss jedoch ein Richter entscheiden, was im jeweiligen Fall "ortsüblich" ist. Achtung: Viele Besitzer von Privatparkplätzen beschäftigen Dienstleister, die den Parkraum überwachen und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen. Diese Tätigkeit wird oft dem Falschparker in Rechnung gestellt, was allerdings nicht rechtens ist.
Muss ich zahlen, wenn ich rechtzeitig beim Auto ankomme?
Klare Antwort: Ja. Wenn der Abschleppwagen rechtmäßig beauftragt wurde und Sie zu ihrem Wagen zurückkommen, ehe das Fahrzeug abgeholt wurde, müssen Sie trotzdem für die Kosten der Leerfahrt aufkommen. Haben sie allerdings nur einen Zettel an ihrer Windschutzscheibe mit der Rechnung für den Abschleppvorgang, sollten Sie sich vergewissern, dass der Abschleppdienst tatsächlich angefordert wurde.
Für Schäden muss immer der Verursacher aufkommen, allerdings liegt die Beweislast in diesem Fall bei Ihnen. Veranlasst die Polizei das Abschleppen, untersucht sie den Wagen zuvor gründlich auf Schäden. Und auch bei der Ankunft am Abstellplatz wird das Fahrzeug noch einmal gecheckt. Sind neue Mängel hinzugekommen, gehen die sehr wahrscheinlich auf das Konto des Abschleppunternehmers und er muss dafür haften.
Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob die Polizei das Abschleppen veranlasst hat, weil man falsch geparkt hat, oder ob man von einem Privatgrundstück, zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, abgeschleppt wurde. Die Polizei muss nämlich zwei Grundsätze beachten: Das Abschleppen muss notwendig und verhältnismäßig sein. Notwendig ist es etwa, wenn ein Auto in der Feuerwehreinfahrt parkt oder einen Taxi-Stand belegt. Die Erreichbarkeit eines Grundstücks für die Feuerwehr oder die ausdrückliche Beschilderung als Taxi-Stellplatz rechtfertigen zudem die Verhältnismäßigkeit des Abschleppvorgangs. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Polizei das Abschleppen veranlassen. Allerdings müssen dabei gewisse Regeln eingehalten werden. Das Auto darf nämlich nur so weit weggezogen werden, wie unbedingt nötig. Ist also direkt neben Feuerwehreinfahrt ein Parkplatz frei, darf der Wagen nur dorthin versetzt werden. Es sei denn, er muss für das Abschleppen geöffnet werden. Dann darf die Polizei das Auto nicht unabgeschlossen stehen lassen.
Wenn auf einem Privatgrund abgeschleppt wird, steht das Selbsthilferecht des Besitzers im Vordergrund. Wer zum Beispiel seinen Wagen auf einem extra gekennzeichneten Supermarktparkplatz abstellt, muss sich nicht wundern, wenn der Wagen weg ist. Der Marktbetreiber hat schließlich das Interesse, den Platz für seine Kunden freizuhalten. Ob auch auf einem Privatparkplatz die Verhältnismäßigkeit gegeben sein muss, ist dagegen nicht vollends geklärt. Es gibt einige Gerichte, die einem Parkplatzbesitzer, der nachts Autos von einem leeren Parkplatz hat abschleppen lassen, Recht gegeben haben.
Wessen Einfahrt von einem Falschparker blockiert wird, kann das Auto grundsätzlich abschleppen lassen. Steht der Wagen auf der Straße, ist die Polizei dafür verantwortlich. Die entscheidet auch, ob es verhältnismäßig ist: Wer nicht aus seiner Garage herausfahren kann, aber gerade zur Urlaubsfahrt aufbrechen will, ist sicher im Recht. Anders sieht es aus, wenn man zu einem Termin unterwegs ist, der auch problemlos zu Fuß oder per Bus erreichbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Einfahrt bei der Heimkehr belegt ist. Oft wertet es die Polizei als zumutbar, den eigenen Wagen auf der Straße zu parken.
Anders sieht es aus, wenn der Falschparker direkt auf Ihrem Parkplatz steht oder die Ausfahrt auf Ihrem Privatgrund blockiert. Dann können und müssen Sie selbst das Abschleppunternehmen rufen – und auch die Kosten erstmal selbst tragen. Diese können dann beim Verursacher geltend gemacht werden. Tipp: Auch wenn die Polizei in diesem Fall das Abschleppen nicht verursacht, ist sie für die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch zuständig. Die kann auch hilfreich sein, um im Nachhinein zu beweisen, dass das Auto falsch geparkt war. Achtung: Beim Abschleppen auf Privatgrundstücken greift die Halterhaftung nicht, Sie müssen sich mit ihren Ansprüchen also an den Fahrer wenden.
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