Autokennzeichen
Kummer-Nummer

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Verdreckt, verwaschen, verbeult oder abgelaufen - das Nummernschild kann teuer werden und richtig Ärger bereiten.
Der Winter ist da. Und manch einer mag sich insgeheim über sein eingeschneites Nummernschild, freuen - wer weiß, vielleicht hilft es ja... Falsch gedacht. Unkenntliche Kfz-Kennzeichen können richtig Ärger bereiten. Schließlich heißt es in Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung: "Der Fahrzeugführer muß dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind." Im Klartext: Schnee oder Schmutz muß vor der Fahrt beseitigt werden, während der Fahrt - zum Beispiel bei Schneematsch - in zumutbaren Abständen. Wird das versäumt, kann ein Verwarngeld von zehn bis 80 Mark verhängt werden, im Wiederholungsfall droht ein Punkt in Flensburg.
Immerhin gilt das Nummernschild als amtliche Urkunde. Und dafür ist alles bis ins Detail geregelt. Auszüge: • Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen nicht mit Glas, Folien (z. B. Anti-Blitz) oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein • Die Farbe des Kfz-Kennzeichens darf nicht abgeschabt sein • Das Schild muß fest angebracht werden, darf nur mit Werkzeugen entfernt werden können.
Graue Theorie: Jeder, der nah am Blech ist, weiß, in Plastikhalterungen eingespannte Schilder sind oft leicht mit dem Fingernagel zu lösen. Doch die Hersteller behaupten, "das geht nur mit einem Spezialwerkzeug". Weitere Vorschriften: • Einrichtungen, die es ermöglichen, das Kennzeichen während der Fahrt umzuklappen, sind natürlich verboten • Befestigungsschrauben dürfen nicht in Buchstaben oder in "verundeutlichender" Weise gesetzt werden • Das hintere Kennzeichen muß beleuchtet sein (Ausnahme: Fahrzeug im Schlepp) • Verdeckt Ladung oder ein Anhänger das Kennzeichen, muß ein ungestempeltes Schild gut sichtbar angebracht werden • Das Schild darf nicht verbogen sein.
Verstöße werden in leichten Fällen mit Geldbußen (zehn bis 100 Mark) und einem Punkt bestraft. In schweren Fällen drohen Freiheits- oder Geldstrafe und Punkte (maximal sechs). Aber auch fehlende oder abgelaufene Kennzeichen werden teuer: Fehlt das amtliche, das rote oder das Kurzzeitkennzeichen, sind 80 Mark fällig. Fährt oder steht ein Kfz außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zeitraums im öffentlichen Verkehrsraum, kostet das 100 Mark und drei Punkte.
Immerhin gilt das Nummernschild als amtliche Urkunde. Und dafür ist alles bis ins Detail geregelt. Auszüge: • Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen nicht mit Glas, Folien (z. B. Anti-Blitz) oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein • Die Farbe des Kfz-Kennzeichens darf nicht abgeschabt sein • Das Schild muß fest angebracht werden, darf nur mit Werkzeugen entfernt werden können.
Graue Theorie: Jeder, der nah am Blech ist, weiß, in Plastikhalterungen eingespannte Schilder sind oft leicht mit dem Fingernagel zu lösen. Doch die Hersteller behaupten, "das geht nur mit einem Spezialwerkzeug". Weitere Vorschriften: • Einrichtungen, die es ermöglichen, das Kennzeichen während der Fahrt umzuklappen, sind natürlich verboten • Befestigungsschrauben dürfen nicht in Buchstaben oder in "verundeutlichender" Weise gesetzt werden • Das hintere Kennzeichen muß beleuchtet sein (Ausnahme: Fahrzeug im Schlepp) • Verdeckt Ladung oder ein Anhänger das Kennzeichen, muß ein ungestempeltes Schild gut sichtbar angebracht werden • Das Schild darf nicht verbogen sein.
Verstöße werden in leichten Fällen mit Geldbußen (zehn bis 100 Mark) und einem Punkt bestraft. In schweren Fällen drohen Freiheits- oder Geldstrafe und Punkte (maximal sechs). Aber auch fehlende oder abgelaufene Kennzeichen werden teuer: Fehlt das amtliche, das rote oder das Kurzzeitkennzeichen, sind 80 Mark fällig. Fährt oder steht ein Kfz außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zeitraums im öffentlichen Verkehrsraum, kostet das 100 Mark und drei Punkte.
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