Wer geblitzt wird, kann sich künftig nicht allein auf fehlende Rohmessdaten berufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen auch dann vor Gericht verwertet werden dürfen, wenn das Messgerät diese Daten nicht speichert.
Mit dem Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25) beendet der BGH einen jahrelangen Streit unter deutschen Gerichten.

Autofahrer wehrt sich gegen Blitzer

Ausgangspunkt war ein Autofahrer, der im Januar 2023 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt wurde. Erlaubt waren 100 km/h, nach Toleranzabzug lag er 35 km/h darüber. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte 250 Euro Bußgeld.
Gemessen wurde mit einem mobilen PoliScan FM 1 von Vitronic. Das Gerät war gültig geeicht und von einem geschulten Messbeamten bedient worden. Allerdings speicherte es nicht die Rohmessdaten, aus denen die Geschwindigkeit berechnet wurde.
Der Autofahrer hielt die Messung deshalb für nicht ausreichend überprüfbar. Das Saarländische Oberlandesgericht legte den Fall schließlich dem BGH vor. Hintergrund: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte 2019 bei fehlenden Rohmessdaten deutlich strengere Maßstäbe angelegt als zahlreiche Oberlandesgerichte anderer Bundesländer.

BGH hält Messung für verwertbar

Der BGH entschied nun: Die fehlende Speicherung der Rohdaten "verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens". Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich daraus nicht.
Autofahrer haben zwar grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Messdaten. Behörden müssen nach Ansicht des BGH aber keine zusätzlichen Daten erzeugen oder für eine spätere Überprüfung speichern.
Entscheidend ist außerdem das standardisierte Messverfahren. Ist ein zugelassenes Gerät gültig geeicht und korrekt eingesetzt worden, darf das Gericht grundsätzlich von einem zuverlässigen Ergebnis ausgehen.

Einspruch gegen Blitzer bleibt möglich

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Blitzer-Messungen nicht mehr angefochten werden können. Konkrete Zweifel bleiben möglich – etwa bei Bedienungsfehlern, Problemen mit der Eichung, technischen Auffälligkeiten oder Verstößen gegen die Einsatzbedingungen. Nur das Argument "Die Rohmessdaten fehlen" reicht künftig allein nicht aus.
Wer gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen möchte, muss außerdem die Frist beachten: Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingehen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.