Dashcams im Straßenverkehr
Dashcams: Was ist erlaubt, was nicht?
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Dashcam-Aufnahmen sind nun als Beweis vor Gericht zulässig. Auch Versicherer dürften die Technik nutzen. Was heißt das? Die wichtigsten Antworten zur Dashcam.
Bild: AUTO BILD

Wer mit Dashcam-Aufnahmen belegen kann, dass er keine Schuld am Unfall hat, kann künftig vielleicht seinen Schadenfreiheitsrabatt behalten.
BGH erlaubt den Dashcam-Beweis
Der Bundesgerichtshof hatte am 15. Mai 2018 entschieden, dass Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen (VI ZR 233/17). Die Aufnahmen von sogenannten Dashcams dürfen demnach bei Unfall-Prozessen genutzt werden. Das anlasslose Dauerfilmen wird aber weiter bestraft, es drohen bis zu 1000 Euro Bußgeld. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es zwar nicht, die Richter verwiesen aber auf das Datenschutzgesetz. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen – doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders. Bislang war die Rechtslage unklar, die Gerichte hatten unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt.
Fragen und Antworten zum Thema Dashcam
Eine Dashcam ist eine Minikamera, ähnlich groß wie ein Navi (es gibt auch Navigationsgeräte mit Dashcam-Funktion), die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt wird. Sie zeichnet das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug in Endlosschleife auf, löscht aber ältere Aufnahmen meist selbsttätig. Die Preise reichen von 30 bis 350 Euro.
Sie können für private Zwecke eine Fahrt mit Landschaftsaufnahmen dokumentieren. Hauptsächlich aber sollen Dashcams der Beweisführung im Falle eines Unfalls oder nach einer bedrohlichen Situation im Straßenverkehr dienen.
Datenschützer befürchten eine dauerhafte, flächendeckende Überwachung. Paragraf 6b des Bundesdatenschutzgesetzes sagt: "Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist (...)." Es stehen sich also das Interesse des Geschädigten an einer Dokumentation eines Geschehens für mögliche Schadensersatzansprüche und das "informelle Selbstbestimmungsrecht" des Einzelnen gegenüber; also das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Davon raten Fachanwälte dringend ab. Laut Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) darf man zwar grundsätzlich eine solche Minikamera im Auto installieren. Aufnahmen ins Netz zu stellen, auf denen Unbeteiligte oder deren Eigentum zu sehen sind, sei aber verboten: "Damit verletzt man Persönlichkeitsrechte. Der Betroffene hätte dann gegen den Filmenden Unterlassungsansprüche."
Bundesweit ist das unterschiedlich. Zuweilen urteilte dasselbe Gericht anders: So erkannte das Amtsgericht München mal die Mini-Kamera als Beweismittel an, ein andermal verbot es die Verwertung unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wiederum hatte 2016 als erstes Obergericht für schwerwiegende Verkehrsverstöße den Beweis durch eine Autokamera zugelassen. Damals ging es um das Überfahren einer Ampel, die schon länger Rot zeigte. Das neue BGH-Urteil ist daher richtungsweisend – damit sind Aufnahmen der Mini-Kameras als Beweismittel künftig erlaubt.
Sie ist tendenziell für eine Nutzung. Eine Dashcam erhöhe generell die Erfolgsaussichten einer objektiven Beweisführung, sagt Sven-Erik Wecker von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG). "Die Kameras können auch zum Nachweis von Verkehrsstraftaten wie Nötigungen und Gefährdungen dienen, für die bislang ausschließlich die brüchigen Beweismittel der Aussagen und Erinnerungen der Verkehrsopfer vorliegen." Mehr noch: Damit Unfälle sicher aufgeklärt werden können, plädiert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) für eine weitergehende Maßnahme. "Fahrzeuge sind ja rollende Computer. Man kann sehr viel aus den Speichergeräten auslesen", sagt Sprecher Jan Velleman. "Deswegen fordern wir die verbindliche Einführung des Unfalldatenspeichers."
Sie fordern vor allem Rechtssicherheit. Nicht Gerichte, sondern der Gesetzgeber solle Klarheit schaffen. Der ACE schlägt den Einsatz elektronisch "verplombter" Dashcams vor. Eine Verschlüsselung könne Missbrauch verhindern und sicherstellen, dass nur Ermittlungsbeamte das Material auswerten können. "Damit wäre auch Gaffer-Videos im Internet ein Riegel vorgeschoben", so ein Sprecher.
Erlaubt und populär sind Dashcams in Russland. Bei Youtube kursieren unzählige Videos von Unfall, Prügel- oder sonstigen Szenen aus dem ruppigen russischen Straßenverkehr. Laut ADAC ist die Nutzung in Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich (soll die Aufnahme als Beweismittel verwendet werden, sind andere Unfallbeteiligte unmittelbar nach dem Unfall über die Aufnahmen zu informieren), Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen (lediglich für den privaten Gebrauch, der Fahrer darf nicht abgelenkt werden), Polen, Schweden (die Kamera muss leicht entfernbar sein und die Aufnahmen müssen regelmäßig überschrieben werden), Serbien, Spanien, der Tschechische Republik und Ungarn (Kamera sollte nur eine geringe Auflösung aufweisen, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sein) erlaubt. In Österreich ist das Anbringen einer Minikamera im Auto nur mit Genehmigung erlaubt.
Von der Verwendung strikt abgeraten wird für Belgien, Luxemburg, Portugal und die Schweiz.
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