Fahrerflucht: Versicherungsschutz
BGH erlaubt Ausnahme

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Fahrerflucht kostet den Kasko-Schutz. So war es bislang. Jetzt hat der BGH diesen eisernen Grundsatz im Sinne eines Autofahrers abgeschwächt. Das letzte Wort ist in dem Fall jedoch noch nicht gesprochen.
(dpa) Ein Autofahrer kann seinen Versicherungsschutz trotz einer Fahrerflucht behalten. Wer nach einem Unfall versäumt, die Polizei oder den Geschädigten zu informieren, verliert nach einem höchstrichterlichen Urteil nicht automatisch die Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Es reicht unter Umständen aus, wenn der Fahrer seiner Versicherung rechtzeitig Bescheid gibt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Selbst wenn sich der Fahrer wegen "unerlaubten Entfernens vom Unfallort" strafbar gemacht habe, kann es sein, dass die Versicherung trotzdem zahlen muss (Az. IV ZR 97/11).
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"Wem nützt ein Anruf in der Nacht?" Das Gericht urteilte sachbezogen. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen.
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Dem widersprach nun der BGH in seinem jetzt verkündeten Urteil. Strafbar könne sich zwar machen, wer sich – wie in diesem Fall – erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat und anschließend nicht unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten informiert. In solchen Fällen sei es jedoch ausreichend, wenn die Versicherung rechtzeitig informiert werde, entschied nun der BGH. Es gebe keinen "Automatismus", dass bei einem Verstoß gegen die Strafvorschrift auch der Versicherungsschutz entfalle. "Was hat die Versicherung davon, wenn noch in der Nacht auf den Anrufbeantworter des Straßenbauamtes gesprochen wird?", fragte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der Verhandlung am Mittwoch.
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Wie die Richter in der Verhandlung andeuteten, dürfte sich mit der Entscheidung aber nichts daran ändern, dass bei der "klassischen" Fahrerflucht der Versicherungsschutz entfällt: Also dann, wenn der Fahrer einfach abhaut, ohne ausreichend lange zu warten oder seine Personalien feststellen zu lassen. Der BGH verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück an das Oberlandesgericht Dresden.
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