Jeden Abend der gleiche Mist: Es ist dunkel, es ist neblig, es nieselt – und unzählige Radfahrer sind ohne Licht unterwegs. Bahnen sich ihren Weg an wartenden Autos vorbei, fahren falsch durch Einbahnstraßen, missachten rote Ampeln. Rad-Rambos, Rüpel-Radler. Für die heißt es: Zur Kasse, bitte! Seit 1. April 2013 sind die Strafen gestiegen. Um wie viel, sehen Sie an unseren Beispielen in der Bildergalerie. Aber wissen Sie, was Radfahrer dürfen – und was nicht? AUTO BILD hat nachgefragt. Verkehrs-Anwalt Uwe Lenhart beantwortet zehn Fragen, die Autofahrer interessieren.

In der Bildergalerie: Das kosten die häufigsten Vergehen

Autobild Rechtsexperte Uwe Lenhart
Unser Rechts-Experte: Verkehrsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt/Main.
Bild: Hersteller
1. Dürfen sich Radfahrer vor roten Ampeln links oder rechts an Autos vorbeischlängeln? Nur mit mäßiger Geschwindigkeit, besonderer Vorsicht und bei ausreichendem Platz dürfen sie Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, rechts überholen.
2. Wer haftet, wenn der Radler bei solch einem Überholmanöver mein Auto beschädigt? Der Fahrradfahrer. Zu 100 Prozent wird der Schaden aber nur dann ersetzt, wenn der Unfall ein sogenanntes unabwendbares Ereignis darstellt. Dieses liegt immer dann vor, wenn der Unfall für einen sogenannten Idealfahrer, der mit äußerster Sorgfalt und Umsicht unterwegs ist, nicht zu verhindern wäre.
3. Was ist, wenn sich der Radler aus dem Staub macht? Wenn Sie als Halter des beschädigten Autos eine Vollkasko haben, zahlt die. Wenn nicht, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.
4. Ich fahre als Autofahrer einen Radler an, der mit seinem unbeleuchteten Rad unvermittelt eine rote Fußgängerampel überquert. Welche Strafen drohen mir? Sofern der Radler verletzt wurde, könnte eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommen. Aber nur dann, wenn Sie im konkreten Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätten. Das dürfte bei einem derart grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers nicht anzunehmen sein.
5. Was ist, wenn der Radler angibt, er habe Licht eingeschaltet und die Ampel sei auf Grün gewesen? Das ist Beweisfrage; ein Richter müsste entscheiden. Da das Befahren einer Fußgängerampel mit dem Fahrrad aber bereits nicht erlaubt ist, dürfte er die Angabe des Radlers bezweifeln.

Neuverfassung der StVo 2013: Die wichtigsten Neuerungen für Radfahrer

Einbahnstraßen

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Falsches Einbiegen in Einbahnstraßen kostet künftig je nach Situation 20 bis 35 Euro statt 15 bis 30 Euro.

Radweg

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Wer nicht auf dem Radweg fährt oder darauf in falscher Richtung unterwegs ist, soll 20 statt 15 Euro zahlen.

Fahren ohne Licht

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Fahren ohne Licht kostet Radler nun 20 statt zehn Euro. 

Radeln durch Fußgängerzonen

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Fürs Radeln durch Fußgängerzonen werden 15 statt zehn Euro fällig.

Radverkehr in einer Einbahnstraße

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Ein Zusatzzeichen zeigt künftig an, wenn der Radverkehr in einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung zugelassen ist.

Neues Verkehrsschild

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Ein neues Verkehrsschild mit amtlicher Bezeichnung "durchlässige Sackgasse" soll Fahrradfahrer auf kleine Schleichwege hinweisen, die Autos nicht nutzen können.

Gemeinsame Rad- und Gehwege

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Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen sollen Radler Rücksicht auf Fußgänger nehmen, nicht mehr vorgeschrieben wird aber Schrittgeschwindigkeit.

Abbiegerspur

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Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen sich nicht mehr in der Abbiegerspur rechts einordnen, sondern können sich vor oder hinter die abbiegenden Autos stellen.

Fußgängerampeln

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Fußgängerampeln, die bislang beachtet werden mussten, wenn ein Bürgersteigradweg ohne Fahrradampel vorhanden war, gelten nicht mehr: Ist der Radler auf der Fahrbahn unterwegs, gilt für ihn die allgemeine Verkehrsampel. Wenn der Radfahrer auf dem Radweg fährt, gilt die Radfahrerampel. Gibt es kein spezielles Fahrradsignal, gilt auch für den Radfahrer auf dem Radweg die Autoampel. Es besteht allerdings eine Übergangsregelung bis Ende 2016: Bis dahin noch nicht ausgetauschte Fußgängersignale gelten weiterhin für Bürgersteig-Radwege, die unmittelbar neben einem Gehweg liegen.

Radwege entgegen der Fahrtrichtung

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Radfahrer dürfen Radwege entgegen der Fahrtrichtung nur dann benutzen, wenn diese durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben sind.

Transport von Kindern in Fahrradanhängern

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Offiziell geregelt ist nun auch der Transport von Kindern in Fahrradanhängern: Grundsätzlich dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in dafür vorgesehenen Fahrradanhängern mitfahren. Der Radfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

6. Ich biege mit meinem Wagen nach rechts ab, dabei schneide ich einen Radler. Welche Strafen drohen mir? Abgebogen, ohne vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben: Verwarnungsgeld zehn Euro. Kommt es dadurch zur Gefährdung: 30 Euro. Kommt es dadurch zur Sachbeschädigung: 35 Euro.
7. Was ist, wenn ich den Radler nicht sehen konnte, weil er ohne Licht fuhr?
Dann könnte man Ihnen auch keinen Vorwurf machen.
8. Dürfen Radfahrer immer selbst entscheiden, wo sie fahren? Nur Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Rädern Gehwege benutzen, bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie es. Sofern ein Radweg ausgeschildert ist, muss ihn der Radfahrer benutzen. Wer trotzdem auf der Straße erwischt wird, muss mit 15 Euro Bußgeld rechnen. Kommt eine Behinderung hinzu, sogar mit 20, bei Sachbeschädigung noch mal zehn Euro mehr.
9. Dürfen Radfahrer tagsüber ohne Beleuchtung am Straßenverkehr teilnehmen? Ja. Allerdings müssen sie während der Dämmerung (oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern) die Beleuchtung benutzen.

Neuverfassung der StVo 2013: Die wichtigsten Neuerungen für Autofahrer

Parkdauer

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Bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sind künftig zehn statt fünf Euro fällig. Wer bis zu eine Stunde länger parkt als erlaubt, muss 15 Euro zahlen, 20 Euro sind es für bis zu zwei Stunden, 25 Euro für bis zu drei Stunden und 30 Euro für noch längere Verstöße.

Höchstsatz

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Der Höchstsatz von 35 Euro gilt weiterhin, wenn es um das Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder Behindertenparkplätzen geht.

Parken auf Radwegen

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Parken auf Radwegen kostet jetzt mindestens 20 Euro, bisher waren es 15 Euro.

Radler-Schutzstreifen

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Auf Radler-Schutzstreifen gilt ein generelles Parkverbot. Wer mit seinem Wagen einen Streifen für Radler auf der Straße blockiert, muss 20 statt zehn Euro zahlen.

Unvorsichtiges Aussteigen

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Wer unvorsichtig aus seinem Auto aussteigt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss 20 Euro statt zehn Euro Strafe zahlen.

Fahren bei Dunkelheit ohne Licht

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Fahren bei Dunkelheit ohne Licht schlägt jetzt mit 20 statt zehn Euro zu Buche. Gleiches gilt für Autofahrer, die im Dunkeln mit verdreckten oder schneebedeckten Scheinwerfern und Rücklichtern unterwegs sind.

Einbahnstraße

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Wer in falscher Richtung eine Einbahnstraße oder einen Kreisverkehr befährt, muss fünf Euro mehr, also mindestens 25 Euro Strafe zahlen.

Fahrradstraßen

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In Fahrradstraßen gilt jetzt ein Tempo-Limit von 30 km/h. Dies löst die eher vage Vorgabe "mäßige Geschwindigkeit" ab.

Überholverbot

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Künftig gilt ein generelles Überholverbot an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen.

Gefahrzeichen

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Bei Gefahrzeichen muss die Geschwindigkeit künftig gedrosselt werden, sonst droht ein Bußgeld von 100 Euro. Auch ohne ausdrückliche Geschwindigkeitsbegrenzung müssen Verkehrsteilnehmer an den entsprechenden Stellen bei Gefahr zum Stehen kommen.

M+S-Symbol

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Es ist nun Pflicht, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Winterreifen zu verwenden, die das M+S-Symbol aufweisen.

10. Können betrunkene Radfahrer den Autoführerschein verlieren? Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern liegt bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert macht sich der Fahrradfahrer strafbar wegen Trunkenheitsfahrt. Entziehung der Fahrerlaubnis droht aber nicht, da diese regelmäßig nur bei Kraftfahrzeugen erfolgt. Allerdings wird die Straßenverkehrsbehörde informiert, die dann wegen Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) berechtigt ist.