Kein Schlüsselumdrehen, nicht mal ein Knopfdruck, der Fahrer muss den Schlüssel einfach nur bei sich haben. Keyless-Go-Systeme zum Öffnen des eigenen Fahrzeugs sind äußerst komfortabel. Aber auch gefährlich, wie AUTO BILD bereits mehrfach zeigte! Das bekam auch ein Pilot aus dem Raum Freiburg zu spüren, als er seinen Audi RS 3 Ende 2018 für fünf Minuten im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main abstellte. Ein Dieb drang in den sportlichen Kompaktwagen ein und entwendete einen Reise- und einen Pilotenkoffer. Aufbruchspuren: keine. Der Täter hatte vermutlich mit einer sogenannten Relay-Attacke den Keyless-Go-Mechanismus per Funksignal überwunden.Obwohl Teile des Diebesguts in der Nähe des Tatorts wiedergefunden wurden, wollte der Bestohlene von seiner Münchner Hausratsversicherung 3314,72 Euro Schadenersatz bekommen. Doch die wehrte sich, es kam zur Klage. Und zu einem nun rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München. Dieses entschied: Die Versicherung muss nicht zahlen (Az: 274 C 7752/19). Denn: Ein "Aufbrechen" des Fahrzeugs liege nicht vor. Das sei aber laut Vertragsklausel ("Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (...) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet ... werden.") notwendig für die Einstandspflicht. Der Pilot als Kläger hatte argumentiert, dass er den Pkw sicher verschlossen habe.

Richter: Aufbruch nur mit Anwendung von Gewalt

Der zuständige Richter führte in seiner Urteilsbegründung weiter aus, der Wortlaut des Begriffs "Aufbrechen" sei eindeutig: "Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter 'Aufbrechen' nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines 'falschen' Funksignals."

Keyless-Go: Signal muss angekommen sein

Kfz-Versicherungen hingegen ersetzen den entstandenen Schaden im Allgemeinen bei Teilkasko und Vollkasko. Es wird nicht unterschieden, ob der Dieb sich durch Manipulation des Funksignals oder mit einem Brecheisen Zugang zum Auto verschafft hat. Allerdings gibt es eine kleine, aber feine Ausnahme: das sogenannte Jamming. Dabei fangen die Einbrecher das Funksignal vor dem Erreichen des Autos ab, die Türen bleiben geöffnet. Deswegen ist es wichtig, sich beim Abstellen zu vergewissern, dass der Wagen das Abschließen durch Blinken oder einen Ton bestätigt. Darauf zielte auch das Amtsgericht nun mit seinem Urteil ab. Ohne Einbruchspuren sei es schwerer nachzuweisen, dass das Zusperren nicht einfach vergessen wurde. Daher bestehe "eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr".