Nummernschild aus Pappe, Kfz-Papiere nur als Kopie im Handschuhfach. Alles schon da gewesen. Doch was ist erlaubt, und welche Strafen drohen bei Missbrauch? AUTO BILD klärt auf.
1.Ich stecke einen Fahrradträger auf die Anhängekupplung meines Autos. Darf ich ein Kfz-Kennzeichen selbst anfertigen – etwa aus Pappe – und am Heckträger montieren? Nein, denn nach § 10 Absatz 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss in solchen Fällen das Kennzeichen mit einem echten Schild am Fahrradträger wiederholt werden. Dieses Zusatzschild muss nicht abgestempelt sein. Ein Verstoß wird mit bis zu 40 Euro und einem Punkt geahndet. Bei Fahrradträgern mit Rücklichtern darf das hintere Original-Kennzeichen des Wagens auch zwischen den Kennzeichenleuchten des Heckträgers angebracht werden.
2. Ich habe auf einem privaten Parkplatz einen Stellplatz gemietet. Darf ich mein Kennzeichen nachmachen lassen, um es auf meinem Platz zu befestigen? Ja, Sie dürfen, denn dieses Schild ist ja kein offizielles Zulassungs-Kennzeichen an einem Fahrzeug.
3. Darf man Autokennzeichen lose ins Fahrzeuginnere legen, weil am Auto die Bohrungen fehlen? Nein, das ist nicht erlaubt. Die Nummernschilder müssen fest mit dem Auto verbunden sein (§ 10 Absatz 5 FZV). Das bloße Auslegen kann auch als Kennzeichenmissbrauch gedeutet werden. Es droht eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis (§ 22 Abs.1 Nr 3 StVG).
Folien oder Aufkleber auf Autokennzeichen sind verboten.4. Ein Autofahrer klebt eine Reflexionsfolie über das vordere Nummernschild, um Blitzer auszutricksen. Ist das erlaubt? Nein, denn Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein sowie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen werden (§ 10 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Das Verdecken des Kennzeichens durch Anbringen einer Reflexionsfolie ist strafbar (§ 22 Absatz 1 bis 3 StVG). Der Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Gefängnis betraft werden.
5. Ich melde meinen Führerschein als gestohlen und lasse mir eine zweite Fahrerlaubnis aushändigen. Die zeige ich vor, wenn ich meinen Führerschein tatsächlich einmal abgeben muss. Welche Strafen muss ich befürchten? Bei der Anzeige über den Verlust des Führerscheins muss eine eidesstattliche Versicherung unterschrieben werden. Ist der Verlust frei erfunden, macht man sich einer Falschaussage an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar. Es drohen eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft. Außerdem kann man wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft verurteilt werden (§ 21 Absatz 1 Ziffer 1 StVG).
Führerschein verloren: Wer dabei lügt, macht sich strafbar.6. Ich beantrage einen internationalen Führerschein. Darf ich den im Ausland benutzen, wenn ich meinen Führerschein in Deutschland abgeben musste? Ja, wenn in Deutschland nur ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, bei dem die Fahrerlaubnis weiter gilt. Denn dieses Fahrverbot ist auf Deutschland beschränkt. Wird die Fahrerlaubnis dagegen entzogen – muss also neu gemacht werden –, macht sich der Fahrer bei der "Benutzung" des internationalen Führerscheins im Ausland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Strafmaß: Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).
7. An meine Enduro schraube ich aus optischen Gründen ein kleines Nummernschild. Ist das erlaubt? Nein, da es sich hierbei nicht um ein Kennzeichen gemäß § 10 Zulassungsverordnung handelt.
8. Der TÜV an meinem Fahrzeug läuft ab. Was habe ich zu befürchten, wenn ich den Stempel abmache und einfach ein paar Monate "weiterdrehe"? Weil das Kennzeichen mit Stempelplakette als "zusammengesetzte Urkunde" gilt, ist dies eine Urkundenfälschung. Sie wird mit einer Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet (§ 267 Absatz 1 StGB).
9. Darf man einen Sylt-Aufkleber auf das Kennzeichen kleben oder das "D"-Symbol mit einem Mini-Sticker seines Lieblingklubs verzieren? Eindeutig nein (siehe Frage vier), denn hier gilt auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Nummernschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein ...
10. Einige Autofahrer manipulieren auch das Serviceheft, indem sie Stempel fälschen oder Seiten rausreißen. Was sind die Strafen? Damit begehen Sie eine Urkundenfälschung (§ 267 Absatz 1 StGB). Strafmaß: Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft.
11. Darf ich mein Kennzeichen an beiden Enden abschneiden, wenn es nicht in das vorgegebene Maß meines Wagens passt? Nein. Paragraf 10 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung legt Form, Größe und Gestaltung bis hin zur Schrift und Farbe fest (siehe unten).
12. Ich kopiere meinen Fahrzeugschein und lege die Kopie ins Handschuhfach. Ist das Urkundenfälschung? Nein. Grundsätzlich gilt eine Fotokopie nicht als Urkunde, wenn sie schon beim ersten Anblick als Reproduktion zu erkennen ist. Als Fälschung taugt in der Regel nur eine Farbkopie, die wie das Original-Dokument wirkt und die zur Verwendung als Original hergestellt wurde. Ihre Kopie dagegen soll nur auf die Existenz eines Originals hinweisen und ist deshalb keine Fälschung.
So muss das EU-Kennzeichen aussehen
Größe, Aussehen und Schrift des Nummern-
schildes legt die StVZO fest.Ein Kennzeichen darf höchstens 52 Zentimeter breit und elf Zentimeter hoch sein. Ein schwarzer Rahmen begrenzt die weiße Fläche mit der schwarzen, fälschungssicheren Schrift und dem Eurofeld. Dieses Feld mit dem Sternenkranz und der Länderkennung ersetzt bei Reisen in der EU und der Schweiz den sonst vorgeschriebenen D-Aufkleber. Die ersten Buchstaben stehen für die Stadt oder den Kreis, die übrigen Buchstaben und Zahlen sind gegen Aufpreis frei wählbar.