Neues rund um die E-Mobilität in diesem Jahr
Eine Extrawurst für E-Autos

Das hat sich für E-Autos bei der staatlichen Förderung und beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos geändert.
Bild: Olaf Itrich / AUTO BILD
Die StVO ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet alle Verkehrsregeln, Vorschriften und Bestimmungen rund um den Straßenverkehr. Und an die müssen sich selbstverständlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge ebenso halten wie ihre Kollegen mit Verbrennungsmotoren.
Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum Jahresbeginn 2023 die Kaufförderung für E-Autos neu reguliert. Statt zuvor maximal 9000 Euro Zuschuss sind jetzt bestenfalls noch 6750 Euro drin.
Fördergeld nur noch für Privatleute
Diesen Höchstsatz bekommt man für ein neues Elektroauto (BEV) mit einem Netto-Listenpreis von maximal 40.000 Euro. Er setzt sich aus 4500 Euro Bundesmitteln und einem Herstelleranteil von 2250 Euro zusammen. Ab September 2023 können nur noch Privatpersonen den sogenannten Umweltbonus beantragen.

Mit Beginn des Jahres 2023 wurde die Kaufförderung für E-Autos neu reguliert.
Bild: Toyota
Weiterhin können Halter von Elektrofahrzeugen einmal pro Jahr und pro Fahrzeug von der sogenannten THG-Quote profitieren. Darin wird nach einer festgelegten Quote die Emissionseinsparung des jeweiligen Fahrzeugs mit einer Prämie honoriert. Aber Achtung, die muss in jedem Jahr neu beantragt werden.
Gefördert werden übrigens auch gebraucht gekaufte E-Autos. Neu ist seit diesem Jahr, dass das Datum der ersten Zulassung des Fahrzeugs nicht länger als ein Jahr zurückliegen und das gebrauchte Fahrzeug maximal 15.000 Kilometer gelaufen sein darf. (Das müssen Sie wissen, wenn Sie ein gebrauchtes E-Auto kaufen.)
Fristen für die Förderung
Die Erstzulassung des betreffenden Autos darf auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein. Nach der Zweitzulassung in Deutschland sind zwei Fristen zu beachten: Um in den Genuss einer BAFA-Förderung zu kommen, muss der Antrag innerhalb von 12 Monate nach der Zweitzulassung und natürlich rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach der Erstzulassung gestellt werden. Außerdem fordert das BAFA eine offizielle Bestätigung der Laufleistung durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen entsprechenden Sachverständigen.
Wichtig: Um die Förderprämie zu erhalten, darf der Verkaufspreis des Gebrauchtwagens maximal 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto und inklusive der Sonderausstattung) abzüglich des Brutto-Herstelleranteils am Umweltbonus betragen.
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