Ausreden ziehen nicht

Hoppla, rums - schon ist es passiert: Einkaufswagen gegen Auto, die Schramme sitzt im Blech. Ein Kavaliersdelikt, denken die meisten. Schauen einmal rum - hat es auch keiner gesehen? - und machen sich klammheimlich aus dem Staub. Das ist natürlich nicht der richtige Weg. Ganz ehrlich: Die Reparatur der kleinen Schramme kostet leicht eine dreistellige Summe, erst recht, wenn noch eine Beule im Blech ist. Und nach dem Gesetz ist das leise Davonschleichen Unfallflucht - egal ob der Kratzer nun vom Einkaufswagen, von einer Fahrertür oder Stoßstange stammt.

Ausreden wie "Es ist doch nichts passiert" oder "Ich habe nichts bemerkt" ziehen nicht. Es gilt Recht vor Gnade. Also stets warten; wenn es zu lange dauert, wenigstens einen Zettel unter den Scheibenwischer des zerkratzten Autos stecken. Ein Sonderfall: herrenlos herumirrende Einkaufswagen. Werden die beispielsweise vom Wind gegen ein Auto gedrückt, wäre der letzte Benutzer dran. Ist der nicht greifbar, muss die Haftpflicht des Ladenbesitzers zahlen (LG Augsburg, Az. 13 S 1399/91), auch bei Wagen mit Pfand (LG Amberg, Az. C 53/91).

Schlechte Karten hat, wer sein Auto an Wänden oder Pfeilern im Parkhaus kalt verformt. Auch wenn es Empfehlungen für die Stellplatzgröße gibt, wird der Betreiber allenfalls einen Teil des Schadens ersetzen. Den Rest zahlt die Vollkasko - so vorhanden. Wenn nicht, muss der Fahrer selber in die Tasche greifen. Ist der Parkplatz zu eng, also lieber weitersuchen. Beulen oder Schrammen durch Einkaufswagen zahlt die Privat-Haftpflicht des Verursachers - so er eine hat, Autos sind haftpflichtversichert.

Rat vom Rechtsexperten

AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke "Bei Unfällen in allgemein zugänglichen Parkhäusern oder auf Parkplätzen gelten dieselben Regeln wie auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Eine Delle am Nachbarfahrzeug beim Türöffnen, ein Kratzer beim Aus- und Einparken, schon heißt es warten, bis der Geschädigte zurückkommt. Bei kleineren Schäden dürften zehn bis 15 Minuten reichen. Dauert es länger, gehört zwingend ein Zettel mit Namen, Adresse und Telefonnummer hinter den Scheibenwischer. Dann muss der Unfall gemeldet werden (Aufsicht oder Polizei). Wer einfach wegfährt, riskiert eine Anzeige wegen Unfallflucht. Die begeht auch, wer den Einkaufswagen auf dem Parkplatz wegstößt und so einem Auto Kratzer hinterlässt. Auch dies gilt als Verkehrsunfall (OLG Stuttgart, AZ 3 Ss 605/73)."