Probezeit Führerschein
Sicher durch die Probezeit

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Führerschein in der Tasche, endlich mehr Bewegungsfreiheit! Doch nach der Führerschein-Prüfung beginnt die Probezeit. Für ihre Dauer sollten sich Fahranfänger besser nichts zu Schulden kommen lassen, ansonsten droht Verlängerung.

Eine rote Ampel überfahren? Damit verlängert sich die Probezeit sofort auf vier Jahre.
Bild: Klaus Kuhnigk
Probezeit beim Führerschein dauert in der Regel zwei Jahre
Die Verstöße während der Probezeit werden in zwei Gruppen (A und B) kategorisiert. In Gruppe A sind besonders schwere Delikte wie Rotlichtverstöße, Alkoholfahrten oder Unfallflucht eingeordnet. In so einem Fall wird der Führerschein auf Probe sofort verlängert – auf insgesamt vier Jahre. In Gruppe B werden weniger schwere Verstöße eingeordnet, zum Beispiel das Überfahren eines Stoppschildes oder eine überfällige Hauptuntersuchung (HU). Das erste Delikt dieser Kategorie hat keine Auswirkungen auf die Probezeit. Kommt es jedoch zu einem zweiten Verstoß der Gruppe B, verlängert sich die Probezeit ebenfalls auf vier Jahre. Um welche Art des Verstoßes es sich jeweils handelt ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 34) nachzulesen. Neben der Verlängerung des Führerscheins auf Probe werden die pflichtwidrigen Fahranfänger zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Das kostet nicht nur Zeit, sondern kann auch ziemlich teuer sein. Der Preis ist abhängig von der Fahrschule, die das Seminar anbietet. Er liegt aber meist zwischen 250 und 500 Euro. Für Alkohol- oder Drogendelikte sind spezielle Seminare mit Verkehrspsychologen vorgeschrieben. Dadurch wird das sogenannte "besondere Aufbauseminar" nochmal teurer. Wer an der Nachschulung nicht in der vorgesehenen Frist (i.d.R. acht Wochen) teilnimmt, kann sich schon mal von seinem Führerschein verabschieden. Je nach Schwere des Vergehens kann die Führerscheinbehörde im Einzelfall zusätzlich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – gemein bekannt als "Idiotentest" – anordnen.
Sanktionsstufe: 1. Stufe
Vergehen: Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße
Maßnahme: Teilnahme am Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre
Vergehen: Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße
Maßnahme: Teilnahme am Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre
Sanktionsstufe: 2. Stufe
Vergehen: Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße
Maßnahme: Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen.
Vergehen: Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße
Maßnahme: Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen.
Sanktionsstufe: 3. Stufe
Vergehen: Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße
Maßnahme: Entzug des Führerscheins
Vergehen: Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße
Maßnahme: Entzug des Führerscheins
Übrigens: Ob sich ein Verstoß auf die Probezeit auswirkt, ist vom Tatzeitpunkt abhängig. Auch wenn ein Urteil über ein Vergehen während der Probezeit erst rechtskräftig wird, wenn sie bereits abgelaufen ist, kann bspw. trotzdem ein Aufbauseminar verordnet werden.
Bei mehrfachen Verstößen droht Führerscheinentzug
Kommt es in der Probezeit nach dem Aufbauseminar zu einem weiteren Delikt der Gruppe A bzw. zwei weiteren der Gruppe B, folgen eine schriftliche Verwarnung und eine Aufforderung zur freiwilligen Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung (VPB) (nicht zu verwechseln mit der MPU). Ab dann gilt eine Frist von zwei Monaten. Passieren in dieser Zeit erneut ein A-Vergehen bzw. zwei B-Vergehen im Straßenverkehr, ist der Führerschein weg. Der Entzug dauert mindestens drei Monate, danach kann eine Neuerteilung beantragt werden. Dafür ist die Teilnahme an einer MPU erforderlich. In manchen Fällen kann die Führerscheinstelle zusätzlich die Wiederholung der Fahrprüfung verlangen.
Probezeit beim Führerschein – Das muss man wissen:
Warum gibt es die zweijährige Probezeit beim Führerschein?
Junge Leute im Alter zwischen 18 und 25 Jahren sind rund vier Mal häufiger in Verkehrsunfälle verwickelt als Autofahrer anderer Altersklassen. Um diese Quote zu reduzieren, wurde 1986 mit einer neuen Regelung im Straßenverkehrsgesetz (StVG § 2a) die Probezeit eingeführt. Die Möglichkeit zur Verlängerung des Führerscheins auf Probe um zwei weitere Jahre bei schweren Vergehen im Straßenverkehr, wurde erst 1999 ergänzt.
Beginnt bei jedem neuen Führerschein die Probezeit von vorne?
Die zweijährige Probezeit beginnt mit dem ersten Führerschein. Wird mit 16 zum Beispiel der Motorradführerschein (A1) erworben und mit 18 der Pkw-Führerschein (B), ist die Probezeit damit abgelaufen. Anders ist dies jedoch bei der Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17: Hier beginnt die Probezeit mit dem Erwerb des Pkw-Führerscheins. Ob zuvor ein Jahr lang Motorrad gefahren wurde, ist unerheblich.
Gilt die Probezeit für alle Führerscheinklassen?
Die Probezeit von zwei Jahren gilt für fast alle Führerscheinklassen. Ausgenommen sind AM (Mofa), S (motorisierte Dreiräder), L (Traktoren bis 32 km/h) und T (Traktoren bis 60 km/h).
Führerscheinentzug in der Probezeit – was nun?
Wird der Führerschein während der Probezeit entzogen, muss der Fahranfänger an einer MPU teilnehmen. Zudem kann die Führerscheinstelle den Besuch eines Aufbauseminars oder gar die Wiederholung der Fahrprüfung anordnen. Anschließend kann eine Neuerteilung beantragt werden, die jedoch frühestens nach Ablauf der mit dem Führerscheinentzug verhängten Sperre erfolgt (mindestens drei Monate). Die Antragsstellung ist bei der zuständigen Führerscheinstelle des Wohnsitzes möglich. Je nach Standort unterscheiden sich die erforderlichen Unterlagen und Kosten. Meist bewegen sie sich jedoch in einem Rahmen zwischen 150 und 300 Euro. Mit dem Entzug des Führerscheins endet auch die Probezeit. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, beginnt eine neue Probezeit, die jedoch nur die Dauer der ursprünglich noch verbliebenen Probezeit hat.
Gelten in der Probezeit besondere Regeln?
Für Fahranfänger gelten während der Probezeit die gleichen Regeln wie für andere Autofahrer. Sie werden nur schärfer geahndet. Eine Ausnahme stellt Alkohol am Steuer dar, denn in der Probezeit gilt die Nullpromille-Grenze. Unabhängig von der Probezeit gilt der Wert von 0,0 Promille für alle Autofahrer unter 21 Jahren. Danach liegt die Grenze bei 0,5 Promille. Wird ein alkoholisierter Autofahrer im Straßenverkehr jedoch auffällig, drohen schon bei 0,3 Promille ernste Konsequenzen. Die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen Autofahrer bei 1,1 Promille.
Wie lange dauert die Probezeit beim begleiteten Fahren (ab 17)?
Die Probezeit nach der Führerschein-Prüfung dauert immer zwei Jahre. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrerlaubnis bereits mit 17 im Rahmen des begleiteten Fahrens erworben wurde, oder erst später erteilt wird.
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