Fachanwalt Uwe Lenhart beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Verkehrsordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht. Für diesen Beitrag hat Lenhart Fälle zusammengestellt, bei denen Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder sogar der Verlust des Führerscheins drohen können, obwohl gar kein Auto gefahren wurde.
Uwe Lenhart ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht. Seine Einschätzungen und Analysen veröffentlicht er regelmäßig in Fachmedien und Tageszeitungen, darunter auch AUTO BILD.

1. Über Rot mit dem Fahrrad

Ein Rotlichtverstoß kann auch für Radfahrer Folgen haben. Wer eine rote Ampel missachtet, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Unter Umständen wird auch ein Punkt in Flensburg fällig. Wer als Radfahrer eine rote Ampel missachtet, riskiert ein Bußgeld und kann sogar einen Punkt in Flensburg kassieren.
Radfahrer überfährt rote Ampel
Wer mit dem Fahrrad über Rot fährt, muss mit einem Bußgeld und sogar einem Punkt in Flensburg rechnen.
Bild: Hans-Joachim Mau
Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart erklärt: "Bei Einträgen im Fahreignungsregister spielt es keine Rolle, ob jemand einen Führerschein besitzt oder nicht. Maßgeblich ist allein der Verkehrsverstoß." Besonders teuer wird es, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot war. Dann können für Radfahrer 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig werden.

2. Geschlossene Bahnschranke umgangen

Noch schnell über die Gleise huschen? Keine gute Idee! Verlockend? Nein, brandgefährlich! Entsprechend drastisch werden Verstöße an Bahnübergängen – hier ein teilbeschränkter Übergang – auch geahndet. Selbst Fußgänger können hier ihren Führerschein verlieren, wenn sie sich an den Schranken vorbeimogeln.
Wer als Fußgänger oder Radfahrer eine geschlossene Bahnschranke umgeht oder übersteigt, riskiert ein Bußgeld von 350 Euro. Dazu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister. Viele Verkehrsteilnehmer wissen nicht, dass solche Verstöße auch ohne Auto in Flensburg gespeichert werden.

3. Unfallflucht als Fußgänger

Klingt überraschend, ist aber möglich: Auch Fußgänger können sich wegen Unfallflucht strafbar machen. Ein aktueller Fall landete sogar vor Gericht. Ein Mann ließ auf einem Parkplatz einen Einkaufswagen kurz los. Der Wagen rollte gegen ein geparktes Auto. Obwohl der Mann den Schaden bemerkte, ging er davon. Die Gerichte werteten dies als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Wer mit dem Einkaufswagen Schäden an geparkten Fahrzeugen auf dem Parkplatz verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, kassiert bis zu zwei Punkte in Flensburg. Selbst ein Fahrverbot ist nicht ausgeschlossen.
Lenhart dazu: "Wegen Verkehrsunfallflucht kann sich grundsätzlich jeder strafbar machen. Auch ein Fußgänger kann Unfallbeteiligter im Sinne des Strafgesetzbuchs sein." Folge können zwei Punkte in Flensburg sein. Zusätzlich kommt unter Umständen ein Fahrverbot infrage.

4. Betrunken mit dem Fahrrad unterwegs

Beim Fahrrad gelten andere Promillegrenzen als beim Auto. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Rad erwischt wird, begeht eine Straftat. Typische Folgen sind Geldstrafe und Punkte. Besonders problematisch: Die Führerscheinstelle wird anschließend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Rad erwischt wird, begeht eine Straftat.
Bild: ADFC
Genug ist genug – jenseits von 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut muss auch das Fahrrad stehen bleiben bzw. getragen oder geschoben werden. Das gilt laut Gesetz nicht als "Führen" eines Fahrzeugs.
Lenhart warnt: "Ein negatives MPU-Ergebnis oder die Nichtteilnahme führen zum Entzug der Fahrerlaubnis." Der Betroffene verliert dann seinen Führerschein, obwohl die Alkoholfahrt auf dem Fahrrad stattfand.

5. E-Scooter: fast wie Auto fahren

Viele Nutzer unterschätzen die rechtliche Stellung von E‑Scootern. Tatsächlich gelten die kleinen Roller als Kraftfahrzeuge. Das hat weitreichende Folgen: Wer betrunken mit einem E-Scooter fährt, muss mit denselben Problemen rechnen wie Autofahrer: Geldstrafe, Punkte, Führerscheinentzug und möglicherweise zusätzlich ein Fahrverbot.
Tier E-Scooter Elektroroller
Rechtlich gelten E-Scooter als Kraftfahrzeuge.
Bild: DPA
Das unterschätzen viele E-Scooter-Nutzer: Die Elektroroller gelten rechtlich nicht als Spielzeug, sondern als Kraftfahrzeuge. Damit werden Leih- und Privat-Scooter bei vielen Verkehrsverstößen ähnlich behandelt wie Autos oder Motorräder.

6. Harte Drogen können den Führerschein kosten

Nicht jeder Führerscheinverlust beginnt im Straßenverkehr. Erfährt die Führerscheinstelle vom Konsum harter Drogen wie Kokain oder Amphetaminen, reicht dies bereits aus, um die Fahreignung infragezustellen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person überhaupt Auto gefahren ist.
Illustration - Polizei
Der Konsum harter Drogen kann die grundsätzliche Fahreignung infrage stellen.
Bild: Marijan Murat
Wer harte Drogen wie Kokain oder Amphetamine konsumiert, riskiert seinen Führerschein auch dann, wenn er gar nicht Auto gefahren ist.
Lenhart erklärt: "Der Konsum harter Drogen begründet regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen." Die Folge kann der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis sein.

7. Fahrverbot trotz Straftat ohne Auto

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 können Gerichte Fahrverbote nicht mehr nur bei Verkehrsdelikten verhängen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch nach Straftaten ohne Verkehrsbezug ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Theoretisch kann also sogar ein Ladendieb neben einer Geldstrafe mit einem Fahrverbot belegt werden.

Fazit

von AUTO BILD
Punkte in Flensburg gibt es nicht nur für Autofahrer. Auch Radfahrer, E-Scooter-Fahrer und sogar Fußgänger können gegen Verkehrsregeln verstoßen und dafür ein Bußgeld oder Punkte kassieren. Besonders heikel sind Alkohol, Drogen oder Unfallflucht: In solchen Fällen kann am Ende sogar der Führerschein weg sein – obwohl gar kein Auto gefahren wurde.