Die Hersteller von Tuningchips müssen zu den zugesicherten Eigenschaften ihrer Produkte stehen. Einem jüngsten Entscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart darf die Firma RaceChip bestimmte Tuning-Chips nicht mehr bewerben oder in Umlauf bringen, deren Parameter zur Leistungssteigerung nach Auffassung des Gerichtes nicht den Tatsachen entsprechen. Das hat das OLG am 14. Februar 2019 entschieden. Darüber hinaus darf die Firma keine Chips ohne Teilegutachten mehr verkaufen oder für sie werben, wenn sie nicht explizit darauf hinweist, dass mit dem neuen Teil an Bord eine Einzelabnahme nötig ist. Denn sonst erlischt die Betriebserlaubnis des Autos und der Halter kann den Versicherungsschutz verlieren.

Chiptuning: Wichtige Angaben zur Leistungssteigerung

Hintergrund für den Entscheid sind Fälle, in denen die angegebene Leistungssteigerung nicht den Tatsachen entsprach. Etwa bei einem Chip für einen BMW 320d, der 43 PS zusätzliche Leistung bringen sollte, laut beigefügtem Gutachten des österreichischen TÜV aber nur 29 zusätzliche PS lieferte. Der "RaceChip Ultimate" für einen VW Golf 7 2.0 TDI mit 150 PS versprach ebenfalls eine Leistungssteigerung um 43 PS. das Teilegutachten bestätigte nur 23 PS mehr. Bei einem Modul für einen Mercedes E 250 CDI kamen schließlich 20 statt der beworbenen 57 Extra-PS heraus. Das wurde als irreführende Werbung beanstandet. Die Wettbewerbszentrale (WBZ) hatte im Juli 2016 geklagt.

Stellungnahme von RaceChip

Gegenüber AUTO BILD argumentierte RaceChip, man folge der Argumentation der WBZ nicht. Das Unternehmen habe die beworbenen Leistungswerte als Zielwerte verstanden, die sich von Auto zu Auto und abhängig vom Alter eines Fahrzeugs unterscheiden könnten. Darauf habe man kurz nach dem ersten Kontakt mit der Wettbewerbszentrale hingewiesen. Schon 2017 sei der bemängelte "RaceChip Ultimate" durch eine neue Chip-Generation ersetzt worden.