Rettungsgasse auf Bundesstraße?
In welchem Fall keine Rettungsgasse gebildet werden muss

Auf Autobahnen ist das Bilden einer Rettungsgasse Pflicht. Und was ist mit Bundesstraßen? Dazu gibt es ein Urteil.
Bild: dpa
Rettungsgassen sind Pflicht! Denn sie können Leben retten. Deshalb muss den Rettungskräften so schnell wie möglich Platz gemacht werden. Wer sich nicht daran hält, wird daher auch hart bestraft.
Wenn Autofahrer ihre Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse missachten, drohen ihnen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. "Werden andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten gefährdet oder entsteht sogar ein Sachschaden, kann die Geldstrafe allerdings höher ausfallen", betont Christian Marnitz, Verkehrsrechtsexperte und Rechtsanwalt bei "Geblitzt.de".
Wichtig zu wissen: Das Ganze gilt außerorts!
Innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse
Anders ist es innerorts. Denn hier besteht für Autofahrer keine Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil bestätigt.
Ein Autofahrer wurde in erster Instanz vom Amtsgericht Augsburg wegen angeblicher Weigerung, auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße innerorts eine Rettungsgasse zu bilden, zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
"In der Berufung entschied das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht", berichtet Marnitz.
Wann in Deutschland Rettungsgassen gebildet werden müssen, regelt Paragraf 11, Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. "Er besagt, dass Autofahrer auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in dieselbe Richtung eine Rettungsgasse bilden müssen, wenn der Verkehr stockt oder zum Stillstand kommt, damit Rettungskräfte freie Fahrt haben", erklärt Marnitz.
Außerorts wird die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der rechts daneben liegenden Fahrspur gebildet. Innerorts ziehen Fahrzeuge hingegen üblicherweise an den rechten Fahrbahnrand, um Platz für Rettungsfahrzeuge zu schaffen. Die Vorschrift zur Rettungsgassenbildung gelte explizit nicht für innerstädtischen Verkehr auf Bundesstraßen. Selbst der autobahnähnliche Ausbau der Straße ändere daran nichts, heißt es.
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