Ein Dienstwagen hat für den Arbeitnehmer viele Vorteile, die Firma zahlt die Leasingrate und oft auch den Sprit, kümmert sich um die Wartung und übernimmt die Kfz-Versicherung. Doch spätestens wenn man den Arbeitgeber wechselt oder in den Ruhestand geht, heißt es Abschied nehmen. Wer sich dann ein eigenes Auto zulegt, erlebt bei der Versicherung oft eine böse Überraschung: Obwohl man jahrelang mit dem Dienstwagen unfallfrei unterwegs war, hat man keinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt und muss mitunter in der teuren SF-Klasse 1/2 anfangen. Es gibt aber auch Möglichkeiten, den Dienstwagen-Rabatt mitzunehmen. 

Kann man den SF-Rabatt eines Dienstwagens übernehmen? 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Schadenfreiheitsrabatt eines Dienst- beziehungsweise Leasing-Fahrzeugs zu behalten, wenn man den Wagen abgibt. Das geht aber in der Regel nur, wenn es zuvor mit dem Arbeitgeber abgesprochen und vertraglich vereinbart wurde – und die Firma zustimmt: Kein Unternehmen ist verpflichtet, den Rabatt zu übertragen. Oft lassen sich Unternehmen nur darauf ein, wenn man bei der Übernahme eines Dienstwagens seine private SF-Klasse einbringt. Auf dem eigenen Schadenfreiheits-Konto addieren sich dann die privat und dienstlich unfallfrei gefahrenen Jahre. In allen anderen Fällen dürfte es schwer sein, den Arbeitgeber davon zu überzeugen, den Rabattvorteil seinem Mitarbeiter zu überlassen, zumal vor allem bei Rahmenverträgen für große Flotten eine separate Führung der Daten nötig ist. Und: Wer keinen eigenen Dienstwagen nutzt, sondern sich aus einem Pool mit mehrere Autos bedient, hat kaum Chancen auf einen Rabattübertrag.
KFZ-VERSICHERUNGSVERGLEICH
Verivox KFZ-VERSICHERUNGSVERGLEICH

Über 330 Autoversicherungen im Vergleich

Vergleichen Sie kostenlos und schließen Sie Ihre Kfz-Versicherung direkt online ab.

In Kooperation mit

Verivox

Was ist, wenn der Arbeitgeber den Rabatt nicht freigibt? 

Viele Versicherungen zeigen sich kulant, wenn jemand nachweisen kann, dass er jahrelang unfallfrei mit einem Dienstwagen gefahren ist. Dafür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers nötig und mitunter auch ein Nachweis von der Vorversicherung. Üblicherweise setzen die Versicherungen auch voraus, dass der Dienstwagen an mindestens 150 Tagen pro Jahr genutzt wurde, und der Privatwagen spätestens sechs Monate nach dem Abgeben des Dienstwagens versichert wird. Einen Anspruch auf Anrechnung der schadenfreien Jahre hat man allerdings nicht. Ebenso ist es der Versicherung überlassen, ob sie die SF-Klasse eins zu eins übernimmt oder zum Beispiel eine Herabstufung vornimmt.
Mit etwas Glück kann man auch einen alten, privaten SF-Rabatt wieder aufleben lassen. Ein ungenutzter Rabatt bleibt mindestens sieben Jahre bestehen, viele Versicherungen erkennen aber auch noch deutlich ältere SF-Klassen an. Wichtig: Lassen Sie sich gleich bei der Kündigung ihrer privaten Kfz-Versicherung die Schadenfreiheitsklasse bestätigen und bewahren Sie alle Unterlagen gut auf.

Von

Michael Gebhardt