Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht
So kündigen Sie Ihre Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November

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Erhöht ein Versicherer die Beiträge, besteht für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. In vielen Fällen ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung so auch noch nach dem 30. November möglich.
Bild: DPA
Inhaltsverzeichnis
Wer seine Kfz-Versicherung wechseln möchte, muss den laufenden Vertrag im Normalfall bis zum 30. November kündigen. Ausnahmen hiervon sind Verträge mit unterjähriger Laufzeit oder Verträge, die von vornherein monatlich kündbar sind. Doch auch wer den Stichtag 30. November verpasst hat, kann in sehr vielen Fällen den Vertrag trotzdem noch kündigen.
Erhöht die Versicherung nämlich die Beiträge, besteht für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Und zwar für vier Wochen mit Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung. So funktioniert es!
Erhöht die Versicherung den Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherte den Vertrag kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt mit Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung einen Monat. Als Benachrichtigung dient üblicherweise die Jahresrechnung – und die verschicken Versicherer oft erst im Laufe des Novembers. Viele Versicherte können daher auch noch nach dem 30. November kündigen und den Anbieter wechseln.
"Die Preise für Autoversicherungen steigen auf breiter Front", sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. Die Ursache sind inflationsbedingt gestiegene Reparaturkosten und ein Anstieg der Schadenfälle nach dem Coronatief. Ein Wechsel könne sich daher oft lohnen, so Schütz: "Im Schnitt sparen Autofahrerinnen und Autofahrer mit einem Wechsel 26 Prozent des Jahresbeitrags. Das zeigt der Kfz-Versicherungsindex von Verivox."
Ihre Jahresbeitragsrechnung sollten sich Versicherte jedoch sehr genau ansehen. Oftmals ist eine Beitragserhöhung auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen. Denn ist der Versicherte unfallfrei gefahren, erhöht sich zum neuen Jahr auch der Schadenfreiheitsrabatt. Unterm Strich zahlt man dann weniger, obwohl die Versicherung eigentlich teurer geworden ist. "Gewährt der Versicherer nicht den vollen Nachlass, handelt es sich um eine Preiserhöhung und das Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft", erklärt Versicherungsexperte Schütz.
Damit eine Beitragserhöhung besser zu erkennen ist, geben die meisten Versicherungen in der Beitragsrechnung einen Vergleichsbeitrag an. Dieser Vergleichsbeitrag wird nur fiktiv ermittelt. Er zeigt an, wie hoch der bisherige Beitrag mit dem neuen (zukünftigen) Schadenfreiheitsrabatt ausgefallen wäre. Ist der Vergleichsbeitrag niedriger als der zukünftig tatsächlich zu zahlende Beitrag, hat es eine Beitragserhöhung gegeben (siehe Beispiel in der Tabelle).
Beispiel für eine verdeckte Beitragserhöhung
Aktueller Beitrag | Neuer Beitrag | Vergleichsbeitrag* | |
---|---|---|---|
(SF-14) | (SF-15) | (SF-15) | |
Haftpflicht | 200 Euro | 190 Euro | 180 Euro |
Kasko | 300 Euro | 280 Euro | 280 Euro |
Gesamt | 500 Euro | 470 Euro | 460 Euro |
Manche Kfz-Versicherer geben in ihrer Beitragsrechnung allerdings gar keinen Vergleichsbeitrag an – dazu sind sie nämlich nicht verpflichtet. Zwar müssen sie in der Beitragsrechnung auf das Kündigungsrecht hinweisen – sofern eines besteht. Doch dieser Hinweis findet sich dann oft im Kleingedruckten auf der Rückseite der Rechnung.
Damit das Sonderkündigungsrecht gegeben ist, reicht es übrigens schon, wenn ein Bestandteil der Kfz-Versicherung (Haftpflicht oder Kasko) teurer wird. Der andere Bestandteil dürfte sogar günstiger werden. Und das Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn der Beitrag gleich bleibt, aber der Umfang des Versicherungsschutzes vermindert wird. In der Praxis kommt das jedoch wesentlich seltener vor als eine Beitragserhöhung.
Beim Sonderkündigungsrecht beträgt die Frist vier Wochen – und zwar mit Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung. Viele Kfz-Versicherungen verschicken die jährliche Beitragsrechnung erst im Laufe des Novembers oder sogar noch später. Wer seine Beitragsrechnung erst im Laufe des Dezembers bekommt, hat demnach auch im Januar noch das Recht zur Sonderkündigung – rückwirkend zum Jahreswechsel.
Neben der Beitragserhöhung gibt es weitere Anlässe, die es dem Versicherungsnehmer ermöglichen außerordentlich zu kündigen:
• Unfall: Nach einem Schaden, den die Versicherung reguliert hat, gilt ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Voraussetzung ist, dass die Schadensregulierung offiziell abgeschlossen wurde (Bescheid des Versicherers abwarten). Das Recht zur Sonderkündigung gilt hier übrigens auch für den Versicherer.
• Fahrzeugwechsel: Wer ein gebrauchtes Auto von privat kauft, der übernimmt zunächst die Kfz-Versicherung des Vorbesitzers. Vier Wochen ab Kauf gilt dafür ein Sonderkündigungsrecht. Wer sein Auto selbst verkauft, überträgt die Versicherung mit dem Verkauf auf den neuen Besitzer. Wird ein Auto abgemeldet, erlischt der Versicherungsvertrag nach einer beitragsfreien Ruhephase automatisch.
• Unfall: Nach einem Schaden, den die Versicherung reguliert hat, gilt ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Voraussetzung ist, dass die Schadensregulierung offiziell abgeschlossen wurde (Bescheid des Versicherers abwarten). Das Recht zur Sonderkündigung gilt hier übrigens auch für den Versicherer.
• Fahrzeugwechsel: Wer ein gebrauchtes Auto von privat kauft, der übernimmt zunächst die Kfz-Versicherung des Vorbesitzers. Vier Wochen ab Kauf gilt dafür ein Sonderkündigungsrecht. Wer sein Auto selbst verkauft, überträgt die Versicherung mit dem Verkauf auf den neuen Besitzer. Wird ein Auto abgemeldet, erlischt der Versicherungsvertrag nach einer beitragsfreien Ruhephase automatisch.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht trotz einer Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer selbst für die Änderung des Beitrags verantwortlich ist. Zum Beispiel, wenn die Regionalklasse durch einen Wohnortswechsel steigt oder Parameter der Kfz-Versicherung (etwa Kilometerleistung, eingetragene Fahrer) geändert wurden. Oder auch, wenn der Versicherte in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wurde. Sollte der Betrag durch eine Steigerung der staatlichen Versicherungssteuer steigen, ist eine Sonderkündigung ebenfalls nicht möglich.
Nehmen Sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich Bezug auf den Grund für die Kündigung (zum Beispiel: Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung). Andernfalls kann die Versicherung eine Kündigung nach dem 30. November ablehnen. Und auch beim Sonderkündigungsrecht gilt: Wird die Kündigung per Post verschickt, spielt das Datum des Poststempels keine Rolle. Die Kündigung muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der Versicherung sein!
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