Ist das Auto schrott oder wird verkauft, muss es abgemeldet werden. Auch wenn es einfach für längere Zeit nicht mehr benötigt wird, kann man es abmelden, um Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge zu sparen. Bis zu sieben Jahre können Autos auf diese Weise stillgelegt werden, danach erlischt die Betriebserlaubnis. Dann ist eine Vollabnahme beim TÜV erforderlich, bevor der Wagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen darf. Im Amtsdeutsch heißt die Kfz-Abmeldung übrigens Außerbetriebsetzung. Bis 2007 wurde noch zwischen "vorübergehender" und "endgültiger Stilllegung" unterschieden. Diese Unterscheidung gibt es heute nicht mehr. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
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So funktioniert die Kfz-Abmeldung

Die Abmeldung des Autos wird bei der örtlichen Zulassungsstelle vorgenommen. Viele Städte bieten mittlerweile auch Bürgerbüros oder ähnliche Einrichtungen an, die den Abmelde-Prozess unkompliziert durchführen und sich meist in verschiedenen Stadtteilen befinden und damit leichter zu erreichen sind, als die zentralen Zulassungsstellen. Die Gebühren für eine Pkw-Abmeldung variieren je nach Ort und Bundesland. Die genauen Kosten finden sich in der Regel auf der Internetseite der zuständigen Behörde. Liegt kein Sonderfall vor, liegt die Gebühr aber meist unter zehn Euro.
Beim Abmelden müssen die Prüf-Plaketten der Kennzeichen (TÜV bzw. HU und Abgasuntersuchung) sowie die Plakette mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde (Stempelplakette) unkenntlich gemacht werden. In der Regel geschieht das durch das Abrubbeln der Plaketten. In jeder Zulassungsstelle findet man Schraubenzieher oder elektrische Geräte, mit denen das problemlos durchführbar ist. Die Nummernschilder können anschließend zur Entsorgung abgegeben oder zur Erinnerung mitgenommen werden. Das Kennzeichen selbst steht mit der Fahrzeugstilllegung wieder für eine Neuvergabe zur Verfügung. Wer es für ein anderes Auto beibehalten möchte, sollte es sich bei der Zulassungsstelle direkt als Wunschkennzeichen reservieren.
Für die Abmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
• Personalausweis
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
• Die Nummernschilder
• Bei Verschrottung: Verwertungsnachweis (den Verwertungsnachweis erhalten Sie vom Verwertungsbetrieb, bei dem Sie das Fahrzeug entsorgt haben). Dies gilt nur bei einer Verschrottung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
• Falls Sie das Auto nicht persönlich abmelden: Vollmacht mit allen relevanten Fahrzeugdaten und ihrem Namen und Unterschrift. Meistens empfiehlt es sich, der beauftragten Person eine Kopie des Personalausweises mitzugeben.

Die Kfz-Abmeldung ist auch online möglich!

So funktioniert die Außerbetriebsetzung
Seit Januar 2015 können Autos mit dem E-Personalausweis auch online abgemeldet werden.
Anstelle des Besuchs bei der Zulassungsbehörde ist es auch möglich, ein Auto online abzumelden. Allerdings ist dieser Vorgang mit einigen Voraussetzungen verknüpft: Das Auto muss nach dem 1. Januar 2015 zugelassen worden sein. Außerdem ist ein Personalausweis mit Online-Funktion nötig, um die Identität nachweisen zu können. Dazu ist ein Ausweis-Lesegerät notwendig. Bezahlt wird ebenfalls online per Kreditkarte (Mastercard oder Visa) oder Giropay. Bei der Online-Abmeldung werden der Zulassungsstelle per App versteckte Sicherheitscodes übermittelt, die sich auf den Stempelplaketten und auf der Zulassungsbescheinigung Teil I befinden. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Abmeldung des Autos per Post bestätigt.

Wer informiert das Finanzamt und die Kfz-Versicherung?

Der Rest der Abmeldung geht ziemlich unbürokratisch über die Bühne: Die Meldung an das Finanzamt und die Kfz-Versicherung erfolgt automatisch durch die Zulassungsbehörde. Doch auch hier gilt: doppelt gemoppelt hält besser. Deswegen ist es empfehlenswert, die Abmeldebescheinigung an die Versicherung zu faxen oder zu mailen und um Empfangsbestätigung zu bitten. Der Versicherungsvertrag wird durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs übrigens nicht automatisch beendet. Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während der weiterhin Versicherungsschutz besteht (betrifft nur die Kfz-Haftpflicht und – sofern abgeschlossen – Teilkasko). Das Auto darf während dieser Phase allerdings nicht außerhalb des Abstellplatzes genutzt werden. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung muss bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragt werden. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wie sollte man beim Verkauf des Fahrzeugs vorgehen?

Wer sein Auto verkaufen will, kann überlegen, es angemeldet zu lassen, um den Käufer eine Probefahrt zur ermöglichen. Allerdings sollte dann im Kaufvertrag geregelt werden, wer die Abmeldung übernimmt. Wer ganz sicher gehen will, dass mit seinem Versicherungsschutz kein Schindluder getrieben wird, sollte das Auto nur abgemeldet verkaufen. Anderenfalls flattern, solange bis der neue Besitzer das Fahrzeug auf seinen Namen zulässt, Bußgeldbescheide und andere Strafzettel in den Briefkasten des Verkäufers. Baut der Käufer einen Unfall, kann der Verkäufer zudem bei der Kfz-Versicherung in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Natürlich lässt sich das Missverständnis mit Hilfe des Kaufvertrags auflösen, doch diesen Stress kann man sich sparen, wenn man das Auto abgemeldet verkauft.
Doch auch wenn der schlechteste Fall eingetreten ist, der Wagen ohne Kaufvertrag verkauft und vom Käufer nicht umgemeldet wurde, kann er noch abgemeldet werden. Der Fahrzeughalter muss dann mit seinem Personalausweis zur Zulassungsstelle und dort eine eidesstattliche Versicherung über den Verkauf abgeben. Nach drei Monaten kann die Behörde dann die Außerbetriebsetzung einleiten. Die Kosten dafür trägt der Fahrzeughalter. Sie sind höher als die Kosten einer "normalen" Abmeldung.

Fahrten mit abgestempelten Nummernschildern

Übrigens darf man am Tag der Abmeldung noch mit dem eigenen Auto nach Hause, zum Händler oder zum Schrottplatz fahren – auch wenn die Schilder abgestempelt sind. Es sei denn, die Versicherungspolice hat eine Klausel, die das untersagt. Der Paragraf 10, Absatz vier der "Fahrzeug-Zulassungsverordnung" (FZV) regelt das eindeutig: "Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Von

Wolfgang Gomoll