Sonderrechte im Straßenverkehr
Das dürfen Notarzt, Müllabfuhr und Co

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Rettungs- und Einsatzfahrzeuge haben im Straßenverkehr Vorfahrt, das ist bekannt. Doch auch Müllabfuhr, Straßenbau und Postdienstleister genießen laut StVO Sonderrechte – allerdings unterschiedliche. Eine Übersicht!
Bild: dpa
Wenn es um Menschenleben oder sonstige Notfälle geht, ist höchste Eile geboten. Blaulicht und Martinshorn verschaffen Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften im Einsatz nicht nur auf deutschen Straßen bestimmte Sonderrechte. Allerdings, darauf weist der ADAC aus gegebenem Anlass hin, gelten die Sonderrechte gemäß § 35 StVO nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung". Bei jedem Einzelfall komme es auf die Verkehrslage, auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des Einsatzes an. Auslöser der Diskussion war ein Strafbefehl gegen einen Notarzt aus Bayern, der inzwischen von den Behörden wieder zurückgezogen wurde.

Müllfahrzeuge genießen ebenfalls Sonderrechte, wenn sie und ihre Mitfahrer durch Warneinrichtungen gekennzeichnet sind.
Bild: Frank Stange
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Sonderrechte für Bundeswehr
Auch für die Bundeswehr bestehen Sonderrechte, sie ist "zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, sofern Vereinbarungen getroffen sind".
Post und Paketdienste kaum bevorteilt
Wiederum anders ist die Rechtslage bei der Post oder Paketzustelldiensten. Sie müssen natürlich bei Rot halten, dürfen nicht zu schnell fahren und müssen auch brav auf der richtigen Straßenseite bleiben. Ausnahmen gibt es für sie nur bei der Leerung von Briefkästen und der "Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen" hinsichtlich dem Befahren von Fußgängerzonen. Lediglich Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dürfen nach Informationen des ADAC fahren und parken, wann und wo sie es für richtig halten.
Wichtigste Maßnahme im Stau: Rettungsgasse bilden
Die wichtigste Maßnahme der anderen Autofahrer für Einsatzfahrzeuge ist, eine Rettungsgasse zu bilden. Und zwar bei zwei Fahrspuren in der Mitte, bei mehr als zwei zwischen der linken und allen übrigen. In § 38 Abs. 1 heißt es dazu: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."Die Deutsche Feuerwehrgewerkschaft weist darauf hin, die Gasse im Stau vorausschauend zu bilden und auch nach Passieren eines Rettungsfahrzeugs nicht wieder zu schließen, da weitere folgen können. Verstöße gegen § 38 können ein Bußgeld nach sich ziehen. Bei Nichteinhaltung der Gasse für die Rettungskräfte drohen seit Oktober 2017 sogar 200 Euro Bußgeld. Zuvor waren es nur 20 Euro. Werden Dritte dabei gefährdet, so erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro. Kam es sogar zu einem Sachschaden, liegt das drohende Bußgeld bereits bei 320 Euro. In den letzten beiden Fällen kommt ein einmonatiges Fahrverbot hinzu. Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Polizei- und Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 StVO). Allerdings klappt das mit der freien Fahrt nicht immer, wie ein Beispiel der Berufsfeuerwehr Eberswalde zeigt. So ist in einem Amateurvideo (unten) zu sehen, wie ein Skoda-Fahrer an einer Ampel einem Feuerwehrwagen trotz massivem Drängen nicht Platz macht und auf stur schaltet. Solch ein Verhalten kann Menschenleben kosten.
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