Unfall: Tipps zur Schadenregulierung
Unfall! Die verzwickte Abwicklung

– Ein Unfall wirft viele Fragen auf. Besonders kniffelig: Wie läuft die korrekte Schadenregulierung ab? AUTO BILD hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen!
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Nach dem Crash ist vor der Regulierung: Ähnlich wie direkt am Unfallort gibt es auch dabei einiges zu beachten, um am Ende nicht schlechter dazustehen als vorher. Vier Experten beantworten die wichtigsten Fragen.
So verläuft die Schadenregulierung nach dem Unfall zu Ihren Gunsten
1. In welchen Fällen nehme ich mir einen Anwalt?
In jedem, in dem Sie sich Ärger ersparen wollen: "Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung […] lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln." Dieser Satz stammt nicht von einem Anwalt, sondern vom OLG Frankfurt (Az. 22 U 171/13 vom 1. Dezember 2014). In den seitdem vergangenen zehn Jahren ist die Lage leider kaum übersichtlicher geworden.

Es hat gekracht. Wer sich Ärger ersparen will, sollte nun auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.
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2. Wer bezahlt den Anwalt, wenn ich Mitschuld habe?
Verteilt sich die Schuld auf mehrere Parteien, "kommt es ganz darauf an, wann dies bekannt wird", erklärt Rechtsanwältin Laura Dunkhorst von der Anwaltskanzlei Rostowski & Dunkhorst in Kiel. "Stellt sich das erst im laufenden Mandat heraus, muss der Geschädigte entsprechend seiner Mitschuld die Anwaltskosten zahlen. Ist die Mitschuld von vornherein klar und wird auch nur eine Haftungsquote unter Berücksichtigung der Mitschuld geltend gemacht, sind die Anwaltskosten als Schadenersatzanspruch zu erstatten."
3. Wer zahlt das Schadengutachten?
Diese Kosten gehören zum Schaden und sind darum vom Unfallverursacher zu tragen. Kommt es zu einer eigenen Mithaftung, kann der Geschädigte als Auftraggeber die Kosten zu tragen haben. Weil der Geschädigte das Gutachten beauftragt, muss er außerdem eventuell in Vorleistung treten. Aufpassen muss man bei Bagatellschäden bis ca. 1000 Euro: Dann ist ein Gutachten unverhältnismäßig teuer (siehe auch Frage 20). Es reicht eine Reparaturkostenkalkulation (ca. 100 Euro) oder ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Bei Bagatellschäden bis ca. 1000 Euro ist ein Gutachten unverhältnismäßig teuer.
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4. Die gegnerische Versicherung bietet die Schadenabwicklung an. Soll ich einfach die ganze Arbeit abgeben?
Davon ist dringend abzuraten. "Die gegnerische Versicherung hat nachvollziehbare Interessen, eigene Gutachter zu schicken und Anwälte zu vermeiden, um die Kosten zu minimieren. Wenn derjenige, der den Schaden bezahlen soll, auch den bezahlt, der sagt, wie hoch der Schaden ist, geht das in der Regel nicht gut für den Geschädigten aus", sagt Fachanwalt für Verkehrsrecht Leif Hermann Kroll aus Berlin. Auch Ansprüche neben den eigentlichen Reparaturkosten – wie Wertminderung, Nebenkostenpauschale oder Nutzungsausfallentschädigung – würden dann gern unter den Teppich gekehrt, sagt Henning Hamann, Geschäftsführer und Fachanwalt für Verkehrsrecht von der Kanzlei Voigt in Dortmund. Besser ist es daher, sich von Anfang an unabhängig und im eigenen Auftrag beraten und vertreten zu lassen.
5. Ich habe mal was von einem Online-Anbieter gehört, der sich um die gesamte Abwicklung kümmert. Sind das seriöse Angebote?
Auf diesem Feld tummeln sich diverse schwarze Schafe. Grundvoraussetzung ist, dass der Dienst in Einklang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz handelt. Eine AUTO BILD-Stichprobe beim Dienstleister Claym+ hinterließ einen soliden Eindruck: Das Unternehmen ließ den Fall von einem Anwalt bearbeiten und vertreten, die Endabrechnung war verständlich und lückenlos, die Erreichbarkeit gut. Sollte ein Anbieter mit "automatisierter Bearbeitung" oder "Erfolgsgarantie" werben, unbedingt Abstand davon nehmen. Am sichersten ist es, einer persönlichen Empfehlung zu folgen.
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6. Wie verhindere ich, dass der Schaden von der Gegenseite zu hoch begutachtet wird?
Darauf achtet der eigene Versicherer schon aus Eigeninteresse. Er prüft den fremden Schaden und kürzt gegebenenfalls ungerechtfertigte Ansprüche. Kommt Ihnen etwas merkwürdig vor, weisen Sie Ihre Versicherung darauf hin. Auf einen Fallstrick für Schäden am eigenen Fahrzeug weist Arndt Kempgens, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht aus Gelsenkirchen, hin: "Wird ein zu hoher Schaden bei Ihrem Auto kalkuliert, kann es versicherungsrechtlich ein Totalschaden werden – und die Reparatur wird unmöglich." Halten Sie rechtzeitig Rücksprache mit Ihrer Versicherung und/oder einem erfahrenen Anwalt.
7. Verliere ich umso mehr Rabatt, je höher der Schaden ist?
Nein, in aller Regel wird hierfür nicht nach der Höhe des Schadens unterschieden. Einzelne Versicherer behielten sich jedoch gesonderte Vereinbarungen vor, sagt Anwältin Dunkhorst.
8. Ich will fiktiv abrechnen, mir also die Reparaturkosten auszahlen lassen. Worauf muss ich achten?
Auf einiges. Es gilt: ganz oder gar nicht. Entweder rechnen Sie den Schaden fiktiv ab, also ohne Reparatur, und lassen sich auszahlen, allerdings nur die Netto-Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer. Oder Sie lassen Ihr Auto reparieren. Eine Kombination, um aus beidem das Beste rauszuholen, geht nicht (BGH, Az. VI ZR 7/21 vom 5.4.2022). Außerdem ist hier die sogenannte Vorschadenproblematik wichtig: "Die Versicherer speichern in einer gemeinsamen Datenbank namens HIS alle Schäden, die fiktiv abgerechnet wurden, ebenso alle Totalschäden", erklärt Rechtsanwalt Kroll. Im Falle eines weiteren Unfalls im gleichen Fahrzeugbereich müssen Sie dann nachweisen, dass der aus der Datenbank bekannte vorherige Schaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist, obwohl er fiktiv abgerechnet wurde, bzw. alternativ erklären können, warum der abgerechnete Totalschaden immer noch auf der Straße unterwegs ist. Solche Nachweise können Reparatur oder Teilrechnungen oder eine "qualifizierte Reparaturbestätigung gemäß Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 2024" sein.
Bleibt man dennoch bei der Entscheidung zur fiktiven Abrechnung, darf der Versicherer Sie für die Berechnung auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen, wenn diese "mühelos erreichbar ist und qualitativ gleichwertig zu derjenigen Werkstatt ist, die den Kostenvoranschlag erstellt hat oder auf Basis dessen das Gutachten erstellt wurde", sagt Henning Hamann, Fachanwalt aus Dortmund. Er gibt den Tipp, "einfach mal bei der Werkstatt nachzufragen, ob die das Auto wirklich für den von der Versicherung genannten günstigeren Preis reparieren würde – oder ob der Versicherer das nur behauptet." Die Praxis zeige, dass viele dieser von Versicherern genannten Alternativwerkstätten die angeblichen günstigen Preise gar nicht anbieten. Auf einen anderen Fallstrick weist Anwältin Laura Dunkhorst hin: "Falls die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (also Wiederbeschaffungswert minus Restwert), kann man unter Umständen nur den Wiederbeschaffungsaufwand im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend machen."
9. Habe ich Anspruch auf Ersatzmobilität?
Ja, sofern Sie zwingend auf Ihr nicht fahrbereites Fahrzeug angewiesen sind und kein eigenes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Die Notwendigkeit weisen Sie üblicherweise über die tatsächliche Nutzung des Mietwagens nach, die mindestens 20 Kilometer täglich betragen sollte. Übrigens: Verletzen Sie sich beim Unfall und gibt es keine anderen Personen, die das Auto in der Zeit der Reparatur brauchen, gibt es auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, weil eine Nutzung nicht hätte stattfinden können.

Wer auf ein fahrbereites Fahrzeug angewiesen ist, kann die Nutzung eines Mietwagens in Anspruch nehmen.
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10. Ich wollte mit dem Auto in den Urlaub fahren. Wer zahlt mir diesen Schaden?
Sie können dafür ein Ersatzfahrzeug mieten – auch wenn der Urlaub länger dauert als die Reparatur des eigenen Fahrzeugs, sind das unter diesen Umständen erforderliche Kosten gemäß Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Alternative kann die Geltendmachung eines Nutzungsausfalls sein, der ausbezahlt wird.

Der Unfall macht die Fahrt in den Urlaub unmöglich? Gute Nachricht: Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten.
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11. Der Gegner will fiktiv abrechnen und die Kohle einstreichen. Darf er das?
Ja, jeder Geschädigte hat dieses Recht – siehe Frage 8. Es gilt aber das Bereicherungsverbot, so Anwältin Dunkhorst: Der Geschädigte darf nach dem Unfall nicht besser gestellt sein als vor dem Unfall.
12. Wie teuer wird es für mich, wenn ich mit einem privat geliehenen Auto einen Unfall hatte und der Halter nun Schadenfreiheitsrabatt einbüßt?
Die Person, die Ihnen ihr Auto geliehen hat, kann Schadenersatzansprüche in Höhe der Höherstufung gegen Sie geltend machen, wenn Sie den Unfall verursacht haben. Laut Rechtsanwalt Hamann kann es eine Option sein, "den Schaden beim Haftpflichtversicherer zurückzukaufen, indem man die Entschädigungssumme, die der Versicherer bezahlt hat, an den Versicherer erstattet". Das könne jedoch ziemlich teuer werden. Als einfachere und meist kostengünstigere Alternative kann man demjenigen, von dem man sich den Wagen geliehen hat, jedes Jahr die Prämiendifferenz erstatten. Diese rechnen die Versicherer auf Anfrage genau aus.
13. Bis zu welchem Betrag sollte man selbst bezahlen, um nicht im Rabatt heruntergestuft zu werden?
Das lässt sich pauschal nicht sagen, vielmehr hängt das vom jeweiligen Vertrag, dem Fahrzeug und dem individuellen Rabatt ab. Die eigene Versicherung rechnet Ihnen aber auf Nachfrage aus, ob sich das private "Freikaufen" lohnt oder aber nicht.
14. Darf ich mein Auto erst reparieren lassen, wenn die gegnerische Versicherung zusagt, die Kosten gemäß Gutachten zu übernehmen?
Nein, Sie müssen auf nichts warten: "Wenn ein ordnungsgemäßes Gutachten eines seriösen Sachverständigen vorliegt, kann sofort repariert werden", sagt Fachanwalt Kroll. Der Geschädigte dürfe sich bei konkreter Abrechnung nach eindeutiger BGH-Rechtsprechung auf das Gutachten verlassen. Außerdem kommt der Vertrag zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt zustande, nicht zwischen der Werkstatt und der Versicherung. Ob es im weiteren Verfahren doch noch zum Streit um Schadenhöhe, Vorschäden oder sonstige Punkte kommt, steht leider auf einem anderen Blatt.

Sie haben ein ordnungsgemäßes Gutachten vorliegen? Dann kann die Reparatur Ihres Autos starten.
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15. Die regulierende Versicherung will nicht alles bezahlen, was im Gutachten steht. Wie überprüfe ich, ob das gerechtfertigt ist, und was tue ich gegebenenfalls gegen ungerechtfertigte Kürzungen?
Das können Sie nicht selbst machen, sondern nur ein versierter Jurist. Grundlage für die Ansprüche auf die Kostenübernahme des Schadens am Auto ist das von Ihnen in Auftrag gegebene Schadengutachten, auf dessen Richtigkeit Sie sich als Geschädigter verlassen dürfen. Dass Versicherungen eigentlich unstrittige Ansprüche mitunter zunächst systematisch kürzen, ist seit Jahren bekannt. Auch AUTO BILD hat diese fragwürdigen Aktivitäten mehrfach beleuchtet. Das Amtsgericht Coburg, räumlich sehr nahe an einem dort ansässigen Versicherer, war so häufig mit diesem Thema befasst, dass es dazu in einem Urteil schrieb, dass "der Beklagten [also der Versicherung, Anm. d. Red.] offenbar allgemeine Schadensersatzgrundsätze unbekannt sind oder aber bewusst zum Nachteil des Geschädigten ignoriert werden" (AG Coburg, Az. 15 C 400/22 vom 16. 3. 2022).
Erst im Januar 2024 stärkte der Bundesgerichtshof Geschädigten zusätzlich den Rücken: Es komme nicht darauf an, ob bestimmte Kostenpositionen für die Reparatur objektiv erforderlich waren, sondern nur, dass er sie auf Basis des Gutachtens für erforderlich halten durfte (Urteil vom 16.1.2024, Az. VI ZR 253/22). Das müssen gegebenenfalls Werkstatt und Versicherung untereinander klären, aber nicht die geschädigte Privatperson. Überdies ist zu beachten, dass es bei einer fiktiven Abrechnung etwas komplizierter werden kann, warnt Rechtsanwalt Kroll: Notfalls müssen Kürzungen dann gerichtlich durchgesetzt werden. "Das Gericht holt in einem solchen Fall ein weiteres Gutachten ein, das ein unkalkulierbares Kostenrisiko von mehreren Tausend Euro bedeutet." Diesen Schritt sollten Sie sich gut überlegen – oder mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zuvor durchsprechen.
16. Nun ist Post von der Polizei gekommen – ein Strafmandat wegen des Unfalls. Wie kam das denn jetzt?
"Wurde die Polizei zu dem Unfall gerufen, ermittelt sie bußgeldrechtlich, also ob die Beteiligten gegen wichtige Verkehrsregeln verstoßen haben. Gab es Verletzte, ermittelt sie zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung", erklärt Arndt Kempgens. So kann es zu entsprechenden Bußgeldbescheiden oder gar Strafanzeigen kommen. In einem solchen Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. In der Regel dürfte Ihnen empfohlen werden, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte das weitere Vorgehen zu besprechen.
17. Habe ich bei einem Unfall im Ausland die gleichen Ansprüche wie hierzulande?
Nicht unbedingt. "In jedem Land gibt es Unterschiede bei der Regulierung, beispielsweise bei Nutzungsausfall oder Gutachterkosten", sagt Rechtsanwalt Kempgens. Grundsätzlich gilt das Recht des jeweiligen Landes, ganz gleich, wo die Beteiligten ihren Wohnsitz haben. Ausnahme: Beide Unfallbeteiligten haben die gleiche Staatsangehörigkeit. Krachen also zwei Deutsche auf Mallorca zusammen, gilt deutsches Recht. Wer sich überfordert fühlt, sollte die Sache einem Fachanwalt übergeben.
18. Ich war mitten in einer Massenkarambolage. Wie läuft die Abwicklung ab?
Handelt es sich um einen Unfall mit mehr als 40 Fahrzeugen, kann er in einem vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, bei dem auch der Schadenfreiheitsrabatt nicht leidet. Ist die Sachlage besonders unklar, kommt dieses Vorgehen auch ab 20 Fahrzeugen zum Einsatz. Sind es noch weniger Fahrzeuge, sammeln Sie alle vorliegenden Beweise zu Hergang und Schaden und beauftragen Sie eine versierte Kanzlei mit der Begutachtung der Haftungslage. Anwalt Kempgens bringt alternativ eine Abwicklung über die eigene Kasko ins Spiel – oder zwei getrennte Gutachten für den vorderen und den hinteren Schaden. So ein Unterfangen sollte man aber nicht ohne professionelle Begleitung starten.
19. Ich hatte einen Zusammenstoß auf dem Supermarkt-Parkplatz. Gelten hier andere Regeln?
Erfahrungsgemäß "verteilt sich die Schuld bei diesen Unfällen meist 50 zu 50", sagt Arndt Kempgens. Es gilt auf diesen Flächen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – und grundsätzlich nicht rechts vor links (BGH, Az. VI ZR 344/21 vom 22.11.2022). Eine Ausnahme sei, so Rechtsanwalt Hamann, "wenn die einzelnen Fahrspuren ‘straßenähnlichen Charakter’ haben". Damit man sich darüber vor Gericht nicht streiten muss, sollten Sie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen mit erhöhter Aufmerksamkeit und Voraussicht fahren sowie mit den Fehlern anderer Fahrer rechnen und die Verständigung mit ihnen suchen, anstatt auf einem vermeintlichen Vorrecht zu bestehen.
20. Ich höre immer wieder etwas von meiner Schadensminderungspflicht als Geschädigter. Was heißt das?
Sie steht im Paragraf 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und besagt, dass es Ihre Pflicht als Geschädigter ist, die Schadenhöhe möglichst gering zu halten. "Ich bin als Geschädigter nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen. Ich sollte mir aber immer die Frage stellen, ob ich all diese Kosten auch dann aufwenden würde, wenn ich alles alleine bezahlen müsste", nennt Henning Hamann als Richtschnur für das eigene Handeln. Praktisch heißt das etwa, "nur dann einen Mietwagen zu nehmen, wenn kein Ersatzfahrzeug vorhanden ist und Sie das Ersatzauto auch wirklich brauchen", konkretisiert Rechtsanwältin Dunkhorst. Der Ersatz sollte zudem aus der gleichen Fahrzeugklasse kommen – Porsche statt Peugeot ist nicht okay. Weiterhin dürfen Sie die Reparatur nicht unnötig hinauszögern.
Sollten Sie die Kosten für eine Reparatur wegen fehlender Regulierungszusage aufgrund einer laufenden Auseinandersetzung vor Gericht nicht vorstrecken können und aus diesem Grund tatsächlich länger auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen sein, ist theoretisch kein Verstoß gegen die Minderungspflicht vorwerfbar. In der Praxis ist das aber leider kein Selbstgänger. Laut Rechtsanwalt Kroll gebe es "ganz erhebliche Unterschiede bei den Gerichten" in der Handhabung solcher Zwangslagen, die im schlimmsten Fall zulasten des Geschädigten gehen können.
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