Kfz-Versicherung: Nutzungsausfall nach Unfall
So viel Geld steht Ihnen zu

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Mietwagen oder Bares? Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, wenn Ihr Auto in die Werkstatt muss. Alle Infos zum Thema Nutzungsausfallentschädigung!
Rrrrrums, ein Unfall – das Auto ist hin, muss in die Werkstatt. War der Crash unverschuldet, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen und die Kosten dafür vom Unfallverursacher zurückverlangen. Oder Sie verzichten darauf und kassieren von der gegnerischen Kfz-Versicherung die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf die Entschädigung dann, wenn man am Unfall nicht Schuld hatte und der Wagen in die Werkstatt muss. Das gilt aber nur, wenn man auf das Fahrzeug angewiesen ist. Um das zu entscheiden, orientiert sich der Gesetzgeber an zwei Punkten:
• Nutzungswille: Wer sein Auto unter der Woche nicht nutzt, weil er zum Beispiel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann nach einem Crash beim Wochenendausflug kaum glaubhaft versichern, dass er in der kommenden Woche einen konkreten Nutzungswillen hat. Somit steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Anders sieht es aus, wenn man den Wagen für den Arbeitsweg nutzt oder beispielsweise in der Woche nach dem Unfall eine Urlaubsreise geplant hat, oder wenn die Reparatur länger dauert, und am kommenden Wochenende ein Besuch bei der weit entfernt wohnenden Oma ansteht.
• Nutzungsmöglichkeit: Wer täglich mit dem Auto zur Arbeit fährt, hat auf jeden Fall einen Nutzungswillen. Steht nach dem Unfall aber zum Beispiel eine Urlaubsreise mit dem Flieger an, besteht keine Nutzungsmöglichkeit – also auch kein Anspruch auf Entschädigung. Ähnlich ist es, wenn man nach dem Crash im Krankenhaus liegt oder aufgrund einer Verletzung nicht fahren kann. Wer dann allerdings nachweisen kann, dass Familienmitglieder oder Kollegen aus einer Fahrgemeinschaft das Auto brauchen, kann sich über eine Entschädigung freuen.
Wenn der Wagen bei einem Unfall beschädigt wurde und in die Werkstatt muss, haben Sie die Wahl, ob sie einen Mietwagen wollen, oder sich lieber Bargeld auszahlen lassen. Vor allem wenn die Schuldfrage eindeutig zu Lasten des Unfallgegners geklärt ist, können sie frei entscheiden. Es spielt auch keine Rolle, welche Alternative kostengünstiger ist – der Versicherer muss bezahlen, wofür Sie sich entscheiden. Ist die Schuldfrage allerdings noch strittig, sollten Sie vorsichtshalber immer die monetäre Nutzungsausfallentschädigung wählen. Die fällt, wenn Ihnen einen Teilschuld zugesprochen wird, eventuell geringer aus, Sie müssen aber nichts draufzahlen. Hatten Sie sich einen Mietwagen genommen, müssen Sie womöglich nachträglich zumindest teilweise die Kosten dafür übernehmen.
Die Höhe der Zahlungen hängt vom Modell, der Ausstattung und dem Alter ihres Fahrzeugs ab. Grundlage für die Berechnung ist die Tabelle "Nutzungsausfallentschädigung" des Fahrzeugbewerters Schwacke. Diese listet rund 38.000 Fahrzeugmodelle in elf Fahrzeug-Gruppen (A bis L) auf. Je nach Modell ergeben sich daraus unterschiedliche Tagessätze, von 23 Euro für einen Kleinstwagen wie dem Ford Ka bis hin zu 175 Euro für Luxusmodelle wie Porsche 911. Autos, die fünf Jahre und älter sind, werden um eine Gruppe zurückgestuft. Ab zehn Jahren stuft man zwei Gruppen zurück. Mitunter werden bei ganz alten Autos auch nur noch die sogenannten "Vorhaltekosten" (real anfallende Kosten wie Steuer, Kfz-Versicherung oder auch die Garagenmiete) gezahlt.
Beispiele für die Nutzungsausfallentschädigung:
• Ford Fiesta 1.0 EcoBoost, 74kW , Ausstattung "Titanium": NAE-Klasse D, entspricht 38 Euro/Tag
• VW Golf 1.5 TSI ACT OPF, 110kW, Ausstattung "Comfortline": NAE-Klasse E, entspricht 43 Euro/Tag
• BMW 3er Touring 320i, 135kW, Ausstattung "Sport Line": NAE-Klasse H, entspricht 65 Euro/Tag
• Mercedes E-Klasse E220d, 143kW, Ausstattung "Exclusive": NAE-Klasse J, entspricht 79 Euro/Tag
• Volvo XC60 D4, 140kW, Ausstattung "Momentum": NAE-Klasse J, entspricht 79 Euro/Tag
• Ford Fiesta 1.0 EcoBoost, 74kW , Ausstattung "Titanium": NAE-Klasse D, entspricht 38 Euro/Tag
• VW Golf 1.5 TSI ACT OPF, 110kW, Ausstattung "Comfortline": NAE-Klasse E, entspricht 43 Euro/Tag
• BMW 3er Touring 320i, 135kW, Ausstattung "Sport Line": NAE-Klasse H, entspricht 65 Euro/Tag
• Mercedes E-Klasse E220d, 143kW, Ausstattung "Exclusive": NAE-Klasse J, entspricht 79 Euro/Tag
• Volvo XC60 D4, 140kW, Ausstattung "Momentum": NAE-Klasse J, entspricht 79 Euro/Tag
Nutzungsausfallentschädigung
Gruppe
Nutzungsausfall
A
B
C
D
E
F
G
H
J
K
L

Für wie lange der Nutzungsausfall nach einem Unfall gezahlt wird, bestimmt ein Gutachter.
Wichtig: Der Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht. Er muss schnellstmöglich für die Beseitigung des Schadens sorgen, gegebenenfalls auch eine Notreparatur in Kauf nehmen. Beliebter Schachzug von Versicherern, um die Anzahl der Tagessätze zu drücken, ist die Behauptung, die Reparatur hätte schneller erledigt werden können, wenn der Geschädigte sich nachdrücklicher oder sorgfältiger darum bemüht hätte.
Klare Antwort: ja. Während der Schaden selbst gegenüber der Versicherung auch nach Gutachten abgerechnet werden kann, steht einem die Nutzungsausfall-Entschädigung nur zu, wenn der Wagen wirklich repariert wird. Nachweisen müssen Sie die Reparatur durch:
• die Werkstattrechnung, am besten mit einem Werkstattmitarbeiter als Zeuge in der Hinterhand.
• ein Sachverständigengutachten.
• Fotos, die zweifelsfrei beweisen, dass das Auto im angegebenen Zeitraum repariert wurde (beispielsweise durch eine beigelegte Tageszeitung mit erkennbarem Datum).
• das Vorführen des Autos bei einem Beauftragten des Versicherers.
• oder einen Zeugen, der glaubhaft über die Dauer und den Umfang der Reparatur Auskunft geben kann
• die Werkstattrechnung, am besten mit einem Werkstattmitarbeiter als Zeuge in der Hinterhand.
• ein Sachverständigengutachten.
• Fotos, die zweifelsfrei beweisen, dass das Auto im angegebenen Zeitraum repariert wurde (beispielsweise durch eine beigelegte Tageszeitung mit erkennbarem Datum).
• das Vorführen des Autos bei einem Beauftragten des Versicherers.
• oder einen Zeugen, der glaubhaft über die Dauer und den Umfang der Reparatur Auskunft geben kann
Darf ich das Auto auch selbst reparieren?
Grundsätzlich dürfen Geschädigte ihr Auto auch selber reparieren, allerdings wird hier in der Regel besonders scharf hingeguckt und hieb- und stichfeste Beweise für Ausfall- und Reparaturzeiten verlangt – Streitigkeiten sind in diesen Fällen fast vorprogrammiert. Besser, Sie geben das Auto einfach in eine Werkstatt, statt selber daran herumzuschrauben. Denn wenn Sie nicht gerade eine Kamera mitlaufen lassen, ist die geleistete Arbeitszeit nur schwer zu belegen. Und: Der Versicherer könnte behaupten, dass Fachkräfte einer Werkstatt schneller gewesen wären, und so versuchen, die Zahlungen zu reduzieren.
Muss ich das erhaltene Geld in die Reparatur stecken?
Nein, Sie können über die Entschädigungssumme ohne Nachweise frei verfügen. Das Geld müssen Sie also nicht zwingend in die Reparatur oder den Kauf eines neuen Wagens investieren. Sie können davon auch in den Urlaub fliegen oder ein paar neue Aluräder kaufen.
In der Regel erhebt die Versicherung einen "Zweitwageneinwand", um keine Nutzungsausfallentschädigung zahlen zu müssen – mit der Begründung, Sie hätten dieses Auto als Ersatzfahrzeug nutzen können. Um dennoch Geld zu bekommen, müssen Sie beweisen, dass der Zweitwagen sonst regelmäßig beispielsweise vom Ehepartner genutzt wird und Ihnen deshalb nicht zur Verfügung steht. Außerdem muss es sich beim Ersatzauto auch um ein vergleichbares zum Unfallfahrzeug handeln – einem Top-Manager beispielsweise ist es nicht zumutbar, statt in seiner Luxuslimousine im verrosteten Polo oder auf dem Moped seines Sohnes bei der Firma vorzufahren. Auch hier muss eine Ausfallentschädigung gewährt werden.

Ist das Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, bis ein neues vor der Tür steht.
Bild: AUTO BILD Klaus Kuhnigk
In diesem Fall ist die Rechtsprechung leider nicht eindeutig. Folgende Fälle werden unterschieden:
• Das Fahrzeug wird unmittelbar zur Erbringung gewerblich genutzter Leistung eingesetzt (z.B. Taxi oder Lkw). Ob in diesem Fall ein Nutzungsausfall, die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug oder der entgangene Gewinn, bezahlt werden müssen, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich entscheiden. Soll der entgangene Ertrag ersetzt werden, muss der Geschädigte ihn auf jeden Fall konkret berechnen und beziffern. Ist das nicht möglich, kann er eine pauschalierte Entschädigung verlangen (BGH, VI ZR 241/06).
• Das Fahrzeug wird bei Fahrten zur (gewinnbringenden) Arbeit eingesetzt, dient also nur mittelbar der Ausübung des Gewerbes. Entsteht dem Geschädigten eine "fühlbare Beeinträchtigung", kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden. Auch hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.
• Das Fahrzeug wird sowohl privat als auch gewerblich genutzt. Sie können die private Nutzung anteilig geltend machen.
Kracht es beim Wochenendausflug mit dem Spaßfahrzeug, das nicht alltäglich genutzt wird, gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung: Es fehlt der oben erwähnte "Nutzungswille". Wird der Oldtimer oder das Motorrad allerdings statt eines normalen Autos ständig beispielsweise für den Arbeitsweg genutzt, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
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