Unfallhaftung
Ganz schnell schuldig

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Tempo, Tempo: Wer aufs Gas drückt, geht auch rechtlich ein hohes Risiko ein. Das zeigen die Umstände eines tragischen Unfalls.
Sonntag, 6. Mai 2007, 3.37 Uhr. Auf der BAB 24 (Berlin–Hamburg) kommt ein Renault Kangoo von der Fahrbahn ab, überschlägt sich und bleibt auf der Überholspur liegen. Der 29-jährige Fahrer war laut Polizeibericht eingeschlafen, zudem fuhr er mit 0,95 Promille. Er verletzt sich leicht. Kurz darauf nähert sich ein Seat Toledo auf der rechten Fahrbahn. Darin ist eine vierköpfige Familie auf der Heimfahrt, am Steuer sitzt die Mutter (44). Als sie den verunglückten Renault sieht, bremst sie ab. Jetzt nimmt das Unheil seinen Lauf: Ein Mercedes CLK 350 Cabrio nähert sich mit schätzungsweise 200 km/h. Der 26-jährige Fahrer erfasst die Situation zu spät und prallt auf das Heck des Seat. Der wird in den Graben geschleudert, überschlägt sich einmal. Die Fahrerin, ihr Sohn (21) und ihre Tochter (22) sterben. Der Familienvater (46) überlebt schwer verletzt. Der Fahrer des Mercedes erleidet mittelschwere Verletzungen.
Geld- oder Freiheitsstrafen von zwei bis zu fünf Jahren

Der Anwalt: "Fahrlässige Tötung, hier infolge nicht angepasster Geschwindigkeit, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre geahndet werden." Bei diesem tragischen Unfall wird der Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung für den Lenker des CLK ernst. Der Grundsatz lautet: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht... Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann."
Kommentar von AUTO BILD-Redakteur Roland Bunke
Die Straßenverkehrsordnung ist in Sachen Tempo eindeutig, sie kann auch nicht anders formuliert sein. Sie kann nicht vorschreiben, dass der Fahrer sein Fahrzeug "meistens beherrscht". Das heißt aber auch: Wer schnell fährt, kann sich auch schnell schuldig machen. Betroffene müssen dann auf ein Urteil hoffen, das alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigt.
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