Eine automatisierte Massenkontrolle von Autokennzeichen per Videokamera ist nur mit klaren gesetzlichen Grenzen zulässig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte entsprechende Polizeibefugnisse in Hessen und Schleswig-Holstein am Dienstag (11. März 2008) für nichtig. Die Gesetze seien derart unbestimmt formuliert, dass sie eine sehr weitreichende elektronische Beobachtung von Autofahrern ermöglichten. Dies sei unverhältnismäßig und verletze das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung", also den Datenschutz. Damit gab das Karlsruher Gericht drei Autofahrern Recht, die gegen den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder in Karlsruhe geklagt hatten. Ähnliche Regelungen existieren in insgesamt acht Bundesländern. Den Richtern zufolge haben die für das Polizeirecht zuständigen Länder mehrere Möglichkeiten, verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen.
Nach den Worten des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier sind wegen des unbestimmten Wortlauts der Vorschriften grundgesetzwidrige Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht ausgeschlossen. Dem Urteil zufolge ist in den beiden Polizeigesetzen nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Kfz-Kennzeichen mit den Fahndungsdatenbanken abgleichen dürfe. Außerdem bleibe offen, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften.