Winterreifenpflicht
Die wichtigsten Winterreifen-Regeln

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In Deutschland gibt es eine Winterreifenpflicht. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Seit Juni 2017 droht das nicht nur dem Fahrer, sondern auch dem Fahrzeughalter. Ab wann die Pflicht gilt und weitere Infos!
Bild: Toni Bader / AUTO BILD
Inhaltsverzeichnis
Zweimal im Jahr steht für viele Autofahrer der Reifenwechsel von Sommerreifen auf Winterreifen – oder umgekehrt – an. Doch wann ist es überhaupt an der Zeit, Winterreifen aufzuziehen? Und was passiert, wenn man ohne passende Bereifung erwischt wird? AUTO BILD klärt die wichtigsten Fragen zum Thema Winterreifenpflicht.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist kein spezieller Zeitraum für das Aufziehen von Winterreifen vorgeschrieben. Unter StVO § 2, Absatz 3a heißt es jedoch: "Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die ... den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen." Mit anderen Worten: Die Pflicht, das Auto mit wintertauglicher Bereifung auszurüsten, besteht nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern nur für bestimmte Witterungs- bzw. Straßenverhältnisse. Man spricht deswegen auch von einer situativen Winterreifenpflicht.
Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen am Steuer eines Autos mit Sommerreifen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es durch die falsche Bereifung zur Verkehrsbehinderung, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werden 100 Euro erhoben, kommt es zum Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Strafen drohen aber nur dann, wenn mit dem Auto tatsächlich gefahren wird, nicht etwa bei einem parkenden Auto.
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Seit Juni 2017 gilt zudem, dass auch für den Fahrzeughalter ein Bußgeld (75 Euro) fällig wird, wenn er es zulässt oder sogar anordnet, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist. Zusätzlich gibt es auch hier einen Punkt in Flensburg. Diese neue Vorschrift soll zum Beispiel Lkw-Fahrer schützen, die bislang oftmals in Fahrzeugen mit falscher Bereifung auf die Straße geschickt wurden. Das heißt aber auch: Wenn das Auto zum Beispiel auf einen Ehepartner zugelassen ist und der andere fährt damit, droht beiden ein Bußgeld bei unangepasster Bereifung – einmal für den Fahrer und einmal für den Halter.
Wintertaugliche Reifen im Sinne der StVZO sind Reifen, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Diese Regelung ist im Juni 2017 in Kraft getreten. Bis dahin genügten auch Reifen mit "M+S"-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) den gesetzlichen Anforderungen. Allerdings dürfen Reifen, die lediglich die "M+S"-Kennzeichnung tragen (ohne Alpine-Symbol), noch bis zum 30. September 2024 auch bei winterlichen Straßenverhältnissen verwendet werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 produziert worden sind. Umgekehrt heißt das: Jeder Reifen, der ab 1. Januar 2018 produziert wurde, muss zwingend das Alpine-Symbol tragen, um als wintertauglich zu gelten. Zu erkennen ist der Produktionszeitraum an der sogenannten DOT-Nummer auf der Reifenflanke: Die ersten beiden Ziffern geben die Produktionswoche an, die letzten beiden das Produktionsjahr. Eine DOT-Nummer 0118 würde also bedeuten, dass der Reifen im Januar 2018 produziert wurde.

Reifen mit "Alpine-Symbol" (links) und M+S-Kennzeichnung.
Bild: dpa
Der Hintergrund für die Neuregelung: Während das "M+S"-Kennzeichen lediglich eine Herstellerbeschreibung des Reifens ist, setzt das Alpine-Symbol ein bestandenes Prüfverfahren für Schneetauglichkeit voraus. Tatsächlich sind jedoch nur wenige Reifen im Umlauf, die ausschließlich eine "M+S"-Kennzeichnung tragen, denn die Reifen der bekannten Hersteller sind schon seit Jahren sowohl mit "M+S" als auch mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet.
Die Winterreifenpflicht gilt nicht für alle Fahrzeuge, so zum Beispiel nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorrad oder Mofa sowie Stapler. Für Busse und Lkw gilt dagegen, dass nur die permanenten Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen, spätestens ab 1. Juli 2020 auch die vorderen Lenkachsen.
Es gibt in Deutschland zwar keinen gesetzlich festgeschriebenen Zeitraum für Winterreifen, die Empfehlung von Fachleuten lautet jedoch von Oktober bis Ostern ("Von O bis O"). Als Begründung wird angeführt, dass innerhalb dieses Zeitraums in unseren Breitengraden jederzeit Frost und damit auch Glatteis auftreten kann. Zudem verweisen einige Reifenhersteller darauf, dass Sommerreifen bei niedrigen Temperaturen schneller verhärten und dadurch weniger gut Grip erzeugen können. Winterreifen, die einen höheren Anteil an Naturkautschuk besitzen, sollen ihre beste Leistung dagegen erst bei Temperaturen unter sieben Grad Celsius entfalten, so die Hersteller.
Kommt es bei winterlichen Straßenverhältnissen zu einem Unfall, und ein Auto ist nur mit Sommerreifen ausgerüstet, drohen dem Fahrer bzw. dem Fahrzeughalter auch Schwierigkeiten mit seiner Kfz-Versicherung. Zwar übernimmt die Kfz-Haftpflicht grundsätzlich die Kosten für Ansprüche der Geschädigten. Der Versicherte kann jedoch mit bis zu 5000 Euro in Regress genommen werden. Schäden am eigenen Fahrzeug werden durch die Kaskoversicherung möglicherweise nur zum Teil oder überhaupt nicht übernommen (weitere Infos hierzu finden Sie im Artikel Winterreifen und Kfz-Versicherung).
Aber auch für den Geschädigten kann es problematisch werden, wenn sein Fahrzeug mit falschen Reifen ausgestattet ist. Kann zum Beispiel nachgewiesen werden, dass sich aufgrund fehlender Winterreifen der Bremsweg verlängert hat, droht dem Unfallopfer eine Mithaftung. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers übernimmt dann nur einen Teil der Kosten.
Bezüglich der Winterreifenpflicht hat jedes Land seine eigenen Vorgaben – auch innerhalb der EU können sich die Regelungen deutlich voneinander unterscheiden. In der Tabelle unten finden Sie einen Überblick für die wichtigsten Reiseländer Europas.
Winterreifenpflicht im Ausland*
Land | Winterreifenpflicht | Schneeketten |
---|---|---|
Belgien | keine generelle | nur auf schnee- oder eisbedeckten Straßen zulässig |
Dänemark | keine generelle | können erforderlich sein |
Finnland | ja | soweit erforderlich |
Frankreich | keine generelle | können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden |
Italien | regional begrenzt, kann aber für einzelne Strecken je nach Bedingungen angeordnet werden | kann regional angeordnet werden |
Niederlande | keine generelle | Verwendung verboten |
Norwegen | keine generelle | Fahrzeuge über 3,5 t zGG müssen im Winter Schneeketten mitführen |
Österreich | situativ | Zwischen 1. November und 15. April bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn alternativ zu Winterreifen |
Portugal | keine generelle | Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig |
Schweden | situativ | Verwendung, wenn Straßen und Witterungsverhältnisse es erfordern, für alle Fahrzeuge zulässig. |
Schweiz | keine generelle | Schneeketten (min. auf den zwei Antriebsrädern) sind zu verwenden, wenn es durch Verkehrsschild angeordnet wird. Ausnahmen für Allrad-Fahrzeuge müssen ausgeschildert sein |
Spanien | keine generelle | Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen; Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten: 50 km/h |
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