Wer einen Firmenwagen fährt, der auch privat genutzt werden darf, muss ihn steuerlich geltend machen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Das Führen eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte  1 %-Regelung. Da die Pflege eines Fahrtenbuches vielen Autofahrern zu aufwendig ist, entscheiden sich die meisten Firmenwagen-Nutzer für die Anwendung der 1-%-Regelung. Der Hintergrund: Durch die private Nutzung des Dienstautos erhalten die Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil, der wie das Einkommen zu versteuern ist. Dabei fließt ein pauschaler Betrag in die Lohnsteuererklärung ein, unabhängig davon wie intensiv das Firmenauto privat tatsächlich genutzt wird.
Die 1-%-Regelung kann jedoch nur angewandt werden, wenn die Nutzung des Fahrzeugs zu mindestens 50 Prozent dienstlich geschieht. Der durch den Firmenwagen entstehende geldwerte Vorteil berechnet sich aus einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs plus eventuelle Sonderausstattung. Bei einem VW Passat mit 190-PS-Dieselmotor wäre die Rechnung dabei wie folgt: In der Ausstattungsvariante "Highline" beträgt der Listenpreis des Wagens 42.375 Euro. Angenommen es wird bei der Bestellung auch das Business-Premium-Paket hinzugebucht, kommen noch mal 1765 Euro obendrauf – ergibt 44.140 Euro. Bei der 1-%-Regelung müssen von diesem Betrag dann monatlich ein Prozent, also 441,40 Euro, mit dem Einkommenssteuersatz versteuert werden. Übrigens: Für Elektroautos gilt mittlerweile eine Pauschale von 0,5 Prozent

Berechnung der 1-%-Regelung zur Versteuerung von Firmenwagen

So wird der Dienstwagen versteuert
Der VW Passat ist ein beliebter Firmenwagen. Mit gehobener Ausstattung schlägt er sich aber auch deutlich in den Steuern nieder.
Entscheidend ist bei der Berechnung immer die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, nicht der tatsächliche Kaufpreis des Firmenwagens. Auch wenn der Passat aus dem Beispiel für 35.000 Euro im Super-Sonderangebot eingekauft wurde, wird bei der 1-%-Regelung der Listenpreis zugrunde gelegt. Das gilt übrigens auch bei Gebrauchtwagen: Selbst wenn der Dienstwagen schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat, wird der geldwerte Vorteil von der UVP des Neufahrzeugs ausgehend berechnet. Mit der 1-%-Regelung ist die private Nutzung des Dienstfahrzeugs dann aber in vollem Umfang abgedeckt – bis auf den Arbeitsweg. Wird der Wagen auch für die Hin- und Rückfahrt zur Firma eingesetzt, an mehr als 47 Tagen im Jahr, werden hier weitere Steuern fällig. Dafür setzt das Finanzamt einmal im Monat 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke an. Im Beispielfall würden rund 13,24 Euro/Kilometer angerechnet werden. Bei einer 30 Kilometer langen Strecke zur Arbeit ergäbe das einen zusätzlichen geldwerten Vorteil von 397,20 Euro im Monat. Insgesamt wären mit der 1-%-Regelung dann monatlich 838,60 Euro zu versteuern. Diese Summe wird auf das zu versteuernde Einkommen draufgeschlagen. Geht man von einem durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 40 Prozent aus, wären für den Passat jährlich also 4025,28 Euro Steuern zu entrichten.

Beispiel im Überblick: Anwendung der 1-%-Regelung

Grundlage für die Beispielrechnung ist nach wie vor der VW Passat mit einem Listenpreis von 42.375 Euro und 1765 Euro Sonderausstattung (= 44.140 Euro). Der Arbeitsweg, der einmal pro Monat als geldwerter Vorteil besteuert wird, hat eine einfache Länge von 30 Kilometern.

Fahrtenbuch möglicherweise günstige Alternative zur 1-%-Regelung

Wo das Angebot eines Firmenwagens also zunächst nach einem lohnenswerten Bonus klingt, zeigt sich spätestens in der Steuererklärung, dass es für den Arbeitnehmer auch zur Kostenfalle werden kann. Die Alternative zur 1-%-Regelung ist das Fahrtenbuch, das sich nur an der tatsächlichen Nutzung orientiert. Dabei muss jedoch jeder gefahrene Kilometer genauestens mit Uhrzeit und Datum dokumentiert werden. Übrigens: Der Dienstwagen wird schon als geldwerter Vorteil angesehen, sobald der Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, das Firmenauto privat zu nutzen. Ob und wie das tatsächlich geschieht, ist für die Behörden nicht relevant. Allerdings gab es in den letzten Jahren auch Gerichtsurteile, welche die starre Anwendung der 1-%-Regelung etwas aufgeweicht haben. So gibt es mittlerweile gerichtliche Entscheidungen zu Ausnahmen im Falle von Fahrverboten. Außerdem entschied der Bundesfinanzhof (BFH, 30.11.2016, Az.: VI R 2/15 und IV R 49/14), dass Aufwendungen des Arbeitnehmers (z. B. Spritkosten, Kfz-Versicherung) vom geldwerten Vorteil des Dienstwagens abgezogen werden dürfen. Die Begründung: Sobald der Arbeitnehmer selbst einen Teil der Kosten für den Firmenwagen trägt, liegt keine persönliche Bereicherung vor. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel 80 Euro monatlich für die Kfz-Versicherung aufwendet, können sie vom geldwerten Vorteil, der sich aus der 1-%-Regelung ergibt, abgezogen werden. Für den Passat aus dem Beispiel ergibt das nur noch einen Betrag von 758,60 Euro, die im Monat zusätzlich zu versteuern sind.

Wichtige Fragen und Antworten zur 1%-Regelung

Gibt es Ausnahmen, in denen die 1-%-Regelung nicht greift?
Um den Firmenwagen nicht mit geldwertem Vorteil versteuern zu müssen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich (!) ein Verbot für die private Nutzung vereinbaren. Der Dienstwagen kann trotzdem weiterhin für Fahrten zur und von der Arbeit genutzt werden. Diese Strecke ist jedoch wieder steuerpflichtig (einfache Fahrt: 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer). In Ausnahmefällen dürfen bei einem Nutzungsverbot auch private Fahrten mit dem Dienstwagen unternommen werden. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig, und die Privatfahrten dürfen nicht öfter vorkommen als an fünf Tagen im Monat. Hierfür muss natürlich ebenfalls ein geldwerter Vorteil angegeben werden. Er beträgt 0,001 Prozent des Listenpreises pro gefahrenem Kilometer. Ansonsten ist nur das Fahrtenbuch eine Alternative zur 1-%-Regelung bei Dienstwagen.

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Was, wenn es keinen deutschen Listenpreis gibt?
So wird der Dienstwagen versteuert
Zur 1%-Regelung hat es in den vergangenen Jahren viele neue Urteile gegeben.
Da der deutsche Listenpreis für die 1-%-Regelung ausschlaggebend ist, wird es problematisch, wenn von einem Firmenwagen keine deutsche UVP vorhanden ist. Sofern es keinen ähnlichen deutschen Fahrzeugtypen gibt, der zur Bewertung herangezogen werden könnte, wird der Listenpreis geschätzt. Doch auch das Finanzgericht Niedersachsen hat sich bereits mit so einem Fall beschäftigt. Dabei wurde ein Ford Mustang Shelby 500 GT Coupé als Dienstwagen genutzt. Der Wagen war von einem deutschen Händler für 78.900 Euro erworben worden, der diesen zuvor von einem Importeur für 75.999 Euro gekauft hatte. Der US-Listenpreis für das Fahrzeug betrug zum Zeitpunkt des Urteils jedoch umgerechnet nur 53.977 Euro. Das Finanzamt hatte für die 1-%-Regelung den Kaufpreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt. Der Dienstwagen-Nutzer klagte auf die Zugrundelegung des US-amerikanischen Listenpreises, der Richter entschied jedoch dagegen.
Was passiert, wenn ein Fahrverbot besteht?
Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (24.1.2017, AZ.: 10 K 1932/16 E n.n.v.) setzt die 1-%-Regelung im Falle eines Fahrverbots außer Kraft. Zumindest sofern niemand anderes (z. B. Familienmitglieder) den Dienstwagen privat nutzen könnte. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Arzt dem Autofahrer ein Fahrverbot ausgesprochen hatte. Zudem war bei Fahruntüchtigkeit ein betriebliches Fahrverbot festgelegt. Die Rechtsprechung entschied jedoch unabhängig von der Ursache – ob aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Führerscheinentzugs – des Fahrverbots. Für die Dauer Verbotes ist laut des Finanzgerichts kein geldwerter Vorteil geltend zu machen. Die 1-%-Regelung entfällt jedoch nur für volle Kalendermonate. Besteht das Fahrverbot also beispielsweise vom 3. Februar bis 17. Juni, können nur die Monate März, April und Mai von der Versteuerung ausgeschlossen werden.