E-Auto hält Reichweiteversprechen nicht: Rücktritt vom Kaufvertrag
E-Auto-Käufer darf Wagen zurückgeben – Reichweite zu niedrig

Die WLTP-Angabe ist mehr als nur ein grober Anhaltspunkt. Bei der allzu deutlichen Abweichung eines Fahrzeugs unter Testbedingungen urteilte das Landgericht Wuppertal: Der enttäuschte Autokäufer kann das Elektroauto zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet!
Bild: picture alliance / Rene Traut Fotografie
Die Alltagsreichweite von E-Autos wird immer besser, in den vergangenen Jahren hat sich viel getan. Und AUTO BILD-Tests ergeben immer wieder, dass die offiziellen Testverbräuche nach WLTP meist nur ein grober Anhaltspunkt sind.
In einem Gerichtsverfahren hat der Käufer eines Wagens aber nun durchgesetzt, dass er das Auto wegen zu großer Abweichung der Alltagsreichweite vom WLTP-Wert zurückgeben kann. Er bekommt sein Geld zurück, abzüglich einer Nutzungspauschale, und die außergerichtlichen Anwaltskosten dazu – so entschied das Landgericht Wuppertal (Az. 10 O 282/23). Was sind die Details der Geschichte?
Typ-2-Ladekabel im Vergleich
Im März 2022 kaufte der Mann den Wagen und verließ sich auf die WLTP-Reichweitenangabe des Herstellers von bis zu 332 Kilometern. Doch im Alltag erreichte der Fahrer nur maximal 160 Kilometer – auch eine batterieschonende Fahrweise und günstige Bedingungen ergaben keine höhere Reichweite, etwa innerstädtische Fahrten im "Eco"-Modus. Der Mann konfrontierte den Händler und forderte eine Nachbesserung. Der Händler lehnte ab. Daraufhin wollte der Autokäufer den Wagen zurückgeben und den Kauf rückabwickeln – bei einer Laufleistung von 40.385 km. Der Händler wollte das nicht, und die Sache ging vor Gericht.
Sachverständiger ermittelte Reichweite von 18 Prozent unter WLTP
In dem Verfahren prüfte ein Sachverständiger das Auto unter WLTP-Bedingungen und errechnete dabei eine Reichweite von maximal 282 km – das wäre eine Abweichung vom offiziellen Wert um 18 Prozent. Damit weicht die Reichweite juristisch "erheblich" ab von der offiziellen Reichweite. 10 Prozent gelten als Wert, bei dem Gerichte genauer hinsehen; mehr als 15 Prozent scheint das Gericht als erhebliche Abweichung anzusehen. Gerade, weil dieser Wert unter WLTP-Testbedingungen erzielt wurde.

Im Urteil war das Modell nicht genannt, aber aus Berichten zum Verfahren geht hervor: Das Auto im Prozess war wohl ein Peugeot E-2008 GT.
Bild: Olaf Itrich / AUTO BILD
In seinem Urteil stellt das Gericht fest: Die Herstellerangaben seien mehr als ein grober Anhaltspunkt. Die öffentlichen Angaben im Fahrzeugprospekt und auf der Herstellerseite würden reichen, einen Sachmangel festzustellen. Im Urteil heißt es, die Angaben bestimmten "die übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit des Wagens". Daher müsse der Händler das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Händler wiederum werde für die Nutzung des Fahrzeugs entschädigt.
Um welches Modell ging es?
In den öffentlich zugänglichen Urteilstexten wird das betroffene Auto nicht genannt. Doch aus Berichten über das Verfahren geht hervor, dass das beanstandete Auto wohl ein Peugeot E-2008 GT war. Die Angaben zur WLTP-Reichweite passen exakt zum Peugeot E-2008 GT mit 136 PS und 50-kWh-Akku, der ab Ende 2021 mit einer WLTP-Reichweite von 332 bis zu 342 km beworben wurde.
AUTO BILD gab dem Hersteller die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Urteil des LG Wuppertal. Er machte davon innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch.
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