Eigentlich geht es in einer neuen EU-Richtlinie um die technische Überwachung von Fahrzeugen aller Art. Doch die Vorgabe enthält auch eine restriktive Definition dessen, was die EU als Oldtimer ansieht – und genau das rüttelt Liebhaber älterer Fahrzeuge auf. Denn diese Definition, die nun als Vorgabe für die künftige nationale Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten dient, hat es in sich. Dort heißt es beispielsweise, dass ein Oldtimer ein "Fahrzeug von historischem Interesse" ist, das "sehr selten, wenn überhaupt auf öffentlichen Straßen gefahren" wird. Wie bitte?Zwar stimmt es, dass viele historische Fahrzeuge nur wenig bewegt werden. Doch nun könnten Beschränkungen per Gesetz drohen: Sollen alle Oldtimer ins Museum? Schließlich liegt der Reiz des H-Kennzeichens darin, dass ein Oldie auch im Alltag benutzt werden darf und somit weiterhin zum Straßenbild gehört – nur so funktioniert die Pflege des historischen Kulturguts. Bei einer Umsetzung der EU-Vorgaben drohen Einschränkungen. So könnten künftig Touren außerhalb von Fahrten zu Veranstaltungen oder in die Werkstatt verboten werden, ein Fahrtenbuch zur Pflicht. Der EU-Text umschreibt die restriktiven Vorgaben, wie sie bislang nur für das rote 07-Sammlungskennzeichen gelten.
Sie mögen Old- und Youngtimer? AUTO BILD Klassik
Droht in wenigen Jahren das Ende unserer lebendigen Oldtimerkultur? Kritisch sieht auch DEUVET-Vizepräsident Götz Knoop die Richtlinie: "Das ist eine gefährliche Geschichte." Der Vertreter des Bundesverbands für Clubs klassischer Fahrzeuge bestätigt: "Die Richtlinie öffnet Möglichkeiten zu einer sehr restriktiven Handhabung bei der Umsetzung in nationales Recht."
EU versteht Oldtimer als Stehzeuge
Ein Auto, das nach Ansicht des EU-Parlamentes nur selten auf der Straße sein sollte: Porsche 911 S.
Einschränkungen beim H-Kennzeichen schließt auch er nicht aus. Anders als der DEUVET heißt Bernd Lange, Gründer der Arbeitsgruppe für historische Fahrzeuge im Europäischen Parlament (Historic Vehicle Group HVG), die Richtlinie willkommen: "Erstmalig ist eine klare Definition aufgenommen worden, die historische Fahrzeuge beschreibt." Er betont, dass es bislang auf EU-Ebene keine klare Vorstellung von Oldtimern gab. Aber ist eine restriktive Regel besser als gar keine?

VW Käfer und Golf II – historische Autos?

Die EU-Vorgabe wirft auch die Frage auf, inwieweit Fahrzeuge, die zwar klassisch, aber nicht besonders selten sind, ein historisches Interesse begründen, wie beispielsweise der VW Käfer. Das entscheiden auch künftig die Mitgliedstaaten für sich: Ein Alter von über 30 Jahren und ein unveränderter Originalzustand genügen jedenfalls nicht, um einen Klassikerstatus zu garantieren. Schon jetzt wird auch diskutiert, ob beispielsweise der 1983 erschienene Golf II ein schützenswertes Auto ist. Falls bei der Umsetzung der neuen Richtlinie jedoch Volksautos ausgeschlossen werden sollen, verspricht Patrick Rollet, der Präsident des Oldtimer-Weltverbands FIVA: "Dann unternehmen wir Schritte, um das zu korrigieren." Wenn es dann mal nicht zu spät ist.
EU versteht Oldtimer als Stehzeuge
Gehört der Golf II zum Kulturgut oder eher nicht?

Hier die EU-Richtlinie in Auszügen
"Gründe für die Richtlinie: (...)
(13)  Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten, und es wird davon ausgegangen, dass sie sehr selten, wenn überhaupt, auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den zeitlichen Abstand der Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung für diese Fahrzeuge festzulegen. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung für andere Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln. (...)
Artikel 2, Anwendungsbereich (...)
2.  Die Mitgliedstaaten können die folgenden in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen

Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen betrieben oder genutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Straßen benutzt werden, wie Fahrzeuge von historischem Interesse oder für Wettbewerbe bestimmte Fahrzeuge, (...)
Artikel 3, Begriffsbestimmungen
Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (...)
(7) "Fahrzeug von historischem Interesse" ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, oder von einer seiner dazu ermächtigten Stellen als historisch betrachtet wird und alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen,
– sein gemäß dem einschlägigen Unions- oder einzelstaatlichen Recht festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt,
– es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt, und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert, (...)"