Firmenwagen: 1-%-Regelung
So wird der Dienstwagen versteuert

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Er wird pauschal nach der 1-%-Regelung berechnet. AUTO BILD erklärt, wie das funktioniert.
Bild: Olaf Itrich / AUTO BILD
Wer einen Firmenwagen fährt, der auch privat genutzt werden darf, muss für diese Sachleistung des Arbeitgebers den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Höhe des geldwerten Vorteils berechnet werden kann: Entweder wird der tatsächliche Wert exakt berechnet – das setzt das Führen eines Fahrtenbuchs voraus. Oder der geldwerte Vorteil wird pauschal monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt, unabhängig davon wie intensiv das Firmenauto tatsächlich privat genutzt wird – was man die 1-%-Regelung nennt.
Da die Pflege eines Fahrtenbuches vielen Autofahrern zu aufwendig ist, entscheiden sich die meisten Firmenwagen-Nutzer für die Anwendung der 1-%-Regelung. Der ermittelte geldwerte Vorteil wird auf den Bruttolohn aufgerechnet, versteuert und entsprechend vom Nettolohn abgezogen. Die 1-%-Regelung kann jedoch nur angewandt werden, wenn der Firmenwagen mindestens 50 Prozent dienstlich genutzt wird.
Beispielrechnung für die 1-%-Regelung
Entscheidend ist bei der Berechnung immer die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers inklusive Mehrwertsteuer und Sonderausstattung, nicht der tatsächliche Kaufpreis des Firmenwagens.
Beispiel: VW Tiguan – Listenpreis ab 39.175 Euro
39.175 × 0,01 = 391,75
391,75 Euro müssen monatlich als geldwerter Vorteil berechnet werden
Fahrtenbuch als Alternative
Die Alternative zur pauschalen Besteuerung nach der 1-Prozent-Regelung ist die exakte Berechnung des tatsächlichen geldwerten Vorteils. Dazu muss allerdings ein Fahrtenbuch geführt werden – mit entsprechendem Aufwand: Jede Fahrt muss mit Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck notiert werden.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils mit der Fahrtenbuch-Methode lohnt sich in der Regel dann, wenn der Anteil der dienstlichen Fahrten hoch und der privaten Fahrten niedrig ist. Oder andersherum: Je höher der Anteil privater Nutzung, desto eher lohnt sich die pauschale Besteuerung über die 0,25-Prozent-Regelung.
Steuerliche Vorteile für E-Autos und Plug-in-Hybride
Für Elektroautos werden bis Ende 2030 statt monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt (0,25-Prozent-Regelung). Dabei gilt für E-Autos, die seit dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bezüglich des Bruttolistenpreises eine Obergrenze von 100.000 Euro. Liegt der Preis über dieser Grenze, wird der geldwerte Vorteil mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Für E-Autos, die zwischen dem 1. Januar 2024 und Ende Juni 2025 angeschafft wurden, lag die Obergrenze des Bruttolistenpreises noch bei 70.000 Euro.
Auch Plug-in-Hybride als Firmenwagen sind in Bezug auf den geldwerten Vorteil steuerlich vergünstigt – jedoch nicht mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises (statt einem Prozent), sondern mit 0,5 Prozent. Für Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, gilt dabei als Voraussetzung eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern oder ein CO₂-Ausstoß von maximal 50 Gramm pro Kilometer nach WLTP.
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