Kurzzeitkennzeichen: Neue Regeln
Das neue Probefahrt-Kennzeichen

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Seit 1. April 2015 gilt ein neues Gesetz zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen. Wir erklären, was sich geändert hat – und warum viele Autofahrer gegen die Neuregelung sind.
Bild: Ronald Sassen
Seit 1. April 2015 ist's vorbei mit Probe- und Überführungsfahrten ohne TÜV: An diesem Stichtag ist die neue Kurzzeitkennzeichen-Regelung in Kraft getreten, nach der nur noch Autos mit gültiger Plakette ein solches Fünf-Tage-Nummernschild bekommen sollen. Ausnahme: Fahrten zur nächstgelegenen Werkstatt oder Untersuchungsstelle sind auch weiterhin ohne TÜV erlaubt. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.
Die neue, verschärfte Richtlinie soll dem Missbrauch mit Kurzzeitkennzeichen vorbeugen, erläutert das Bundesverkehrsministerium. Die Zahl solcher Fälle sei in der Vergangenheit stark angestiegen: Die Kfz-Kennzeichen würden weiterverkauft, verkehrsunsichere Fahrzeuge seien auf den Straßen unterwegs – ohne dass man den fahrenden Schrotthaufen einem Halter zuordnen könne, da er nirgends registriert sei. Dem soll die neue Regelung nun einen Riegel vorschieben.
Für Probe- und Überführungsfahrten dürfen jetzt nur noch genehmigte Fahrzeugtypen (inkl. Einzelgenehmigungen) mit gültiger Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ein Kurzzeitkennzeichen bekommen. Vielen Autofahrer stößt die Neuregelung sauer auf, sie plädieren dafür, dass es bei der alten Regelung bleibt. Aus unterschiedlichen Gründen.
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Kurzzeitkennzeichen: Pro und Kontra zur Neuregelung
Vor allem Old- und Youngtimerfans gehen auf die Barrikaden. Sie dürfen ihre Schätzchen und Scheunenfunde ohne gültige HU nicht mehr einfach so zum Restaurieren nach Hause fahren, sondern müssen sie auf einen Trailer laden – umständlich und teuer, so die Kritik. Betroffen sind von der neuen Regelung auch Gebrauchtwagenkäufer, die ein Auto mit abgelaufenem TÜV kaufen wollen: Probefahren ist nicht mehr erlaubt. Es sei denn, die Fahrt führt zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; oder zur nächstgelegenen Werkstatt, zwecks unmittelbarer Behebung "erheblicher oder geringer Mängel". Auch der Terminus "nächstgelegene Werkstatt" ist definiert: Sie soll sich entweder im Zulassungsbezirk des Kennzeichenkürzels befinden, maximal aber in einem "angrenzenden Bezirk".
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Eine Probefahrt mit einem Kurzzeitkennzeichen? Nicht mehr ab April 2015.
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