StVO-Regeln 2024: mehr Tempo-30- und Anwohnerparken-Zonen
Neue StVO-Regeln machen neue Tempo-30-Zonen möglich

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Die aktuellen Änderungen der Straßenverkehrsordnung bringen neue Möglichkeiten für Kommunen, aber auch gravierende Änderungen für Autofahrer. Im Mittelpunkt steht die Möglichkeit, deutlich mehr Tempo-30-Zonen einzurichten. Außerdem lassen sich Zonen fürs Anwohnerparken leichter ausweisen, was wiederum das Parken für Ortsfremde erschweren würde.
Letztlich können die Behörden auch mehr Radwege und Sonderspuren beispielsweise für E-Autos oder Busse im öffentlichen Nahverkehr ausweisen, also umweltfreundlichen Verkehrsmitteln Sonderrechte einräumen.
Der Reform zugrunde liegt eine Lockerung des Straßenverkehrsgesetzes, das dem Umwelt- und Gesundheitsschutz einen höheren Rang einräumt. Das Gesetz räumt Ländern und Kommunen mehr Freiheiten als bisher bei der Verkehrsgestaltung ein. Die neuen Regeln traten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Hier die Änderungen für Autofahrer im Einzelnen.
Im Mittelpunkt der StVO-Reform steht die Möglichkeit, dass Kommunen innerorts deutlich mehr Tempo-30-Zonen einrichten können. Aber: Ein flächendeckendes Tempo 30 kommt nicht, die reguläre Tempobegrenzung von 50 km/h wird nicht eingeschränkt.
Dafür kann das Tempo im unmittelbaren Umfeld von Kitas, Schulen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf 30 km/h reduziert werden. Das gilt nun auch für Straßen entlang von Spielplätzen und Wege, die auf Zebrastreifen zuführen. Auch Straßen zu Schulen können als sogenannte "hochfrequentierte Schulwege" mit Tempo-30-Schildern versehen werden, wie auch Spielstraßen.
Die Folge ist, dass bisherige Tempo-30-Zonen miteinander verbunden werden können. Der sogenannte Lückenschluss darf künftig 500 Meter zwischen zwei Tempo-30-Zonen umfassen, bislang durften nur 300 Meter verknüpft werden. Diese Regel soll den Verkehrsfluss verbessern.
Künftig können Kommunen Sonderspuren für E-Autos mit E-Kennzeichen bzw. wasserstoffbetriebene Fahrzeuge oder auch für Fahrgemeinschaften einrichten. So soll die klimafreundliche Mobilität verbessert werden. Auch dem öffentlichen Nahverkehr kann durch Sonderfahrstreifen oder spezielle Ampelschaltungen, die nur für Linienbusse gelten, Vorrang eingeräumt werden. Letztlich können Fahrradwege, Flächen zum Abstellen von Fahrrädern sowie Fußgängerzonen leichter eingerichtet werden.
Den neuen Regeln zufolge könne Kommunen ortsfremden Autofahrern das Parken in Wohngebieten erschweren, indem das Anwohnerparken verstärkt wird. Bisher konnten die Behörden nur auf steigenden "Parkdruck" durch fremde Fahrzeuge mit Anwohnerzonen reagieren, künftig kann das Anwohnerparken schon beim Planen und bei der Erneuerung von Flächen eine Rolle spielen.

Künftig können Kommunen leichter in Wohngebieten das Anwohnerparken zur Regel machen. Dadurch wird das Parken für Ortsfremde arg eingeschränkt.
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Künftig wird ein neues Schild spezielle Ladezonen ausweisen, wo Fahrzeuge für private und gewerbliche Zwecke be- und entladen werden dürfen. Das neue, blaue Verkehrszeichen heißt "Ladebereich" und gilt nur für kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen, es kann auch eine eingeschränkte Zeit ausweisen. Ziel ist es, das grassierende Parken in der zweiten Reihe – insbesondere von Lieferdiensten – einzuschränken. Auch auf der Straße kann ein Ladebereich markiert werden.
Bislang konnten Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht den Notbremsassistenten bei mehr als Tempo 30 ausstellen. Dieser Assistent verringert automatisch das Fahrzeugtempo bei drohender Kollision. Ihn abzuschalten, ist künftig verboten. So sollen schwere Auffahrunfälle auf Autobahnen (zum Beispiel an einem Stauende) verringert werden.
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