Nach anfänglichen Unsicherheiten ist mittlerweile geklärt, dass die THG-Prämie auch oberhalb des Freibetrages von 255 Euro nicht versteuert werden muss. Diese Regelung gilt jedoch nur für Privatpersonen.
Anders sieht es aus, wenn das angemeldete Fahrzeug ein offizieller Dienst- oder Firmenwagen ist. Die meisten Firmenfahrzeuge sind auf den Arbeitgeber zugelassen, somit ist dieser auch in der Zulassungsbescheinigung eingetragen.
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Der hier Vermerkte kann das Elektroauto über einen Serviceanbieter beim Umweltbundesamt für die THG-Quote zur Reduzierung der Treibhausgase anmelden. Die nach einigen Wochen ausgezahlte Prämie ist eine Einnahme, die dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und somit offiziell versteuert werden muss. Von der Steuerfreiheit der Privatperson profitiert die Firma daher nicht.
Aber: Wenn das Dienst- oder Firmenfahrzeug auf die Privatperson angemeldet ist und diese für das Auto eine Monatspauschale durch das Gehalt überwiesen bekommt, gilt das Fahrzeug zumindest in dieser Hinsicht steuerrechtlich als privat. Der Inhaber und somit die Person, die in der Zulassungsbescheinigung genannt ist, kann das Elektroauto anmelden und muss auch die ausgezahlte Prämie nicht versteuern.

Von

Patrick Solberg