Unfall melden
Von der Unfallaufnahme bis zur Abwicklung

—
Wie verhält man sich nach einem Unfall richtig, damit später bei der Schadensmeldung und -abwicklung alles glatt geht? AUTO BILD gibt Tipps!
Zweieinhalb Millionen Unfälle auf deutschen Straßen registrierte das Statistische Bundesamt im Jahr 2015, das waren 4,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Treffen kann es prinzipiell jeden und jederzeit. Da ist es gut, wenn man weiß, wie man sich richtig verhält. Das gilt nicht nur in Bezug auf die Sicherung der Unfallstelle, dem Alarmieren der Rettungsstellen und der Erste-Hilfe-Leistung – sondern auch, wenn es um die Unfallaufnahme und Schadensmeldung geht.
Generell gilt: Je besser die Dokumentation an der Unfallstelle, umso leichter lässt sich später der Schaden am Fahrzeug mit der Versicherung abwickeln und die Schuldfrage klären.
Mit oder ohne Polizei?
Gibt es Verletzte oder sind Menschen anderweitig zu Schaden gekommen sollte unbedingt die Polizei gerufen werden. Auch in etlichen weiteren Fällen ist es ratsam, zur Unfallaufnahme die Polizei hinzuzuziehen:
• bei großen Sachschäden
• wenn Unfallbeteiligte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
• wenn die Schuldfrage strittig ist
• wenn der Unfallgegner aggressiv wird und gleich jede Schuld von sich weist
• wenn Fahrer bzw. Fahrzeuge aus dem Ausland beteiligt sind
Bei Bagatellschäden kann auf ein Einschalten der Polizei verzichtet werden, es ist aber auch nicht verboten.
• wenn Unfallbeteiligte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
• wenn die Schuldfrage strittig ist
• wenn der Unfallgegner aggressiv wird und gleich jede Schuld von sich weist
• wenn Fahrer bzw. Fahrzeuge aus dem Ausland beteiligt sind
Bei Bagatellschäden kann auf ein Einschalten der Polizei verzichtet werden, es ist aber auch nicht verboten.
Erste Schritte nach einem Unfall:
1. Anhalten
Bringen Sie nach einem Unfall Ihr Fahrzeug so schnell es geht zum Stand. Suchen Sie nicht den nächsten Parkplatz oder die nächste Parkbucht auf.
2. Warnen
Ziehen Sie Ihre Warnweste an und platzieren dann das Warndreieck. In der Stadt reichen etwa 50 Meter Abstand, je nach Straßenverhältnis. Auf der Landstraße sind 100 Meter ratsam und auf der Autobahn 200 Meter.
3. Helfen
Erst nach der Absicherung der Unfallstelle leisten Sie Erste Hilfe. Versorgen Sie die Verletzten aber nur im Rahmen Ihrer Kenntnisse und bringen Sie diese nach Möglichkeit aus der Gefahrenzone.
4. Melden
Ist einer der Beteiligten verletzt oder ein anderer Unfallteilnehmer möchte die Polizei rufen, dann muss diese alarmiert werden. Halten Sie sich immer an das “W“-Schema: Wer meldet? (Name und Standort) Wo ist der Unfall passiert? Was ist passiert?
5. Unfallstelle säubern und Spuren sichern
Handelt es bei Ihrem Unfall nur um eine Bagatelle, dann können Sie alle wichtigen Daten mit Ihrem Unfallgegner austauschen und die Unfallstelle verlassen. Vergessen Sie nicht, Fotos von der Unfallstelle aufzunehmen und das Warndreieck wieder einzupacken. Haben Sie die Polizei gerufen, dann lassen Sie die Unfallstelle auf jeden Fall unberührt.
Unfallmeldung bei der Versicherung – wann und wie?
Ist man in einen Unfall verwickelt, muss grundsätzlich die Kfz-Versicherung informiert werden. Die Schadensmeldung sollte möglichst sofort erfolgen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche. Eine solche Informationspflicht steht in der Regel in den Versicherungsbedingungen. § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet den Versicherungsnehmer, seiner Versicherung den Schaden zu melden und innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Schwere Verletzungen oder sogar der Tod eines Unfallbeteiligten müssen sogar binnen 48 Stunden gemeldet werden. Nur bei kleinen Sachschäden – viele Versicherer nennen einen Betrag von maximal 500 Euro – darf sich der Versicherungsnehmer zunächst selbst um eine Schadenregulierung kümmern. Eine nachträgliche Meldung ist nach Angaben des AvD (Automobilclub von Deutschland) dann aber nur bis Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Für den Unfallverursacher gilt: Ist man Schuld an einem Autounfall muss die Versicherung umgehend informiert werden. Sie kümmert sich dann um das weitere Vorgehen. Tipp: Schuldeingeständnisse am Unfallort vermeiden.
Für den Geschädigten gilt: In diesem Fall ist sowohl die eigene Kfz-Versicherung zu unterrichten, als auch die des Unfallverursachers, um sicher zu gehen, dass der Unfallgegner den Unfall nicht verschweigt, um seinen Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden. Das gegnerische Versicherungsunternehmen benennt dann die weiteren Schritte zur Regulierung des Schadens. Eine Meldefrist gibt es im Straßenverkehrsrecht nicht. Nach drei Jahren verjähren jedoch die Ansprüche des Geschädigten. Schon allein deswegen sollte man nicht zu lange warten. Mit fortschreitendem Abstand zum Schadensfall ist dieser auch schlechter nachweisbar. Die Haftpflichtversicherung kann noch stärker versuchen, bei der Schadensregulierung Geld zu sparen.
Für den Geschädigten gilt: In diesem Fall ist sowohl die eigene Kfz-Versicherung zu unterrichten, als auch die des Unfallverursachers, um sicher zu gehen, dass der Unfallgegner den Unfall nicht verschweigt, um seinen Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden. Das gegnerische Versicherungsunternehmen benennt dann die weiteren Schritte zur Regulierung des Schadens. Eine Meldefrist gibt es im Straßenverkehrsrecht nicht. Nach drei Jahren verjähren jedoch die Ansprüche des Geschädigten. Schon allein deswegen sollte man nicht zu lange warten. Mit fortschreitendem Abstand zum Schadensfall ist dieser auch schlechter nachweisbar. Die Haftpflichtversicherung kann noch stärker versuchen, bei der Schadensregulierung Geld zu sparen.
Ablauf der Schadensregulierung
Nach einem Unfall müssen die Ansprüche bei der Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Der Schaden am Fahrzeug muss festgestellt werden, die Reparatur des Fahrzeuges muss in Auftrag gegeben werden, oder im Falle eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug beschafft werden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt den Schaden zu 100 Prozent, wenn der Versicherungsnehmer die Alleinschuld trägt. Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, wird gekürzt.
Vorsicht bei Unfallhelferringen
Braucht man nach einem Unfall einen Abschlepper und/oder einen Mietwagen ist Vorsicht angebracht. Manchmal arbeiten Abschleppunternehmer, Mietwagenverleiher, Sachverständiger und Werkstatt Hand in Hand – nicht unbedingt zum Vorteil des Auftraggebers. Hier gilt: Der Unfallgeschädigte sollte es sich nie aus der Hand nehmen lassen, selber den Schaden der Versicherung zu melden.
Wenn die Versicherung des Unfallgegners nicht bekannt ist
Dafür gibt es den Zentralruf der Autoversicherer, eine gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle, die kompetent und zuverlässig die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ermittelt. Die folgenden Angaben sind dazu notwendig: das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, der Tag des Unfalls sowie das Land, in dem der Unfall geschah. Die Anfrage ist kostenlos. Unter der Service-Rufnummer 0800 250 260 0 ist der Zentralruf der Autoversicherer an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr erreichbar. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Der Zentralruf ein günstiger Weg, um die Daten des Unfallgegners festzustellen. Allerdings kann der Anspruchsteller von dort auch direkt mit dem Versicherer des Unfallverursachers verbunden werden – und so in die Falle des "aktiven Schadenmanagements" tappen.
Vorsicht bei Angeboten zum Schadenmanagement
Wenn die gegnerische Versicherung dem Geschädigten ihr "Schaden-management" oder einen "Schadenservice" anbietet darf man getrost ablehnen – und sollte es auch tun, wie Verbraucherschützer und Automobilclubs raten. Nach ihren Erfahrungen sind die Sachbearbeiter bestens geschult und nutzen oftmals die Unkenntnis und Verunsicherung des Geschädigten aus. Ziel einer solchen "Direktregelung" durch einen Schadenmanager ist es, den Schadenfall für die eigene Versicherung möglichst kostengünstig zu regulieren und den Geschädigten davon abzuhalten, sein Recht auf juristische Beratung und freie Wahl von Sachverständigem und Werkstatt wahrzunehmen.
Für jeden Unfall-Geschädigten gibt es einen gesetzlichen Anspruch, der besagt, dass der Schädiger verpflichtet ist, eben den Zustand wieder herzustellen, wie er zuvor ohne den Schadensfall bestanden hat. So bestimmt es das deutsche Schadenersatzrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), auch Schadensrecht oder Haftpflichtrecht genannt. Zum Schadenersatzanspruch zählen dabei nicht nur die Kosten für Reparatur und Mietwagen, sondern darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Leistungen - um die sich die zahlungspflichtigen Versicherungen allerdings gerne drücken.
Die Versicherung will nicht zahlen – was dann?
Durch Zahlungsweigerung versuchen einige Versicherungen mitunter, hohe Erstattungskosten zu vermeiden. Dem Anspruchsteller bleiben dann nur wenige Möglichkeiten:
• Eine Beschwerde bei der Versicherung: Wenn die Versicherung nicht zahlt oder die Leistung kürzt empfiehlt sich zunächst eine Beschwerde direkt bei der Versicherung. Auf einer schriftlichen Entscheidung über die Beschwerde bestehen - je ausführlicher, desto besser. Dauert eine Antwort länger als sechs Wochen muss man den nächsten Schritt gehen.
• Den Ombudsmann einschalten: An den Ombudsmann der Versicherung kann man sich wenden, wenn man mit der Entscheidung der Versicherung unzufrieden ist. Seine Adresse steht am Ende des Versicherungsvertrages bzw. auf der Internetseite der jeweiligen Versicherung. Er kann bei Schadensfällen bis zu 10.000 Euro eine für die Versicherung verbindliche Entscheidung treffen. Für den Anspruchsteller ist die Entscheidung immer unverbindlich.
• Der Weg zum Anwalt und möglicherweise auch vor Gericht: Ist man unschuldig an einem Unfall sollte man sich grundsätzlich an einen Anwalt wenden. Die Kosten für diesen werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen. Es hilft auch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung oder man zahlt den Anwalt selbst. Erreicht auch der Anwalt nichts, hilft leider nur noch der Gang vor Gericht.
• Eine Beschwerde bei der Versicherung: Wenn die Versicherung nicht zahlt oder die Leistung kürzt empfiehlt sich zunächst eine Beschwerde direkt bei der Versicherung. Auf einer schriftlichen Entscheidung über die Beschwerde bestehen - je ausführlicher, desto besser. Dauert eine Antwort länger als sechs Wochen muss man den nächsten Schritt gehen.
• Den Ombudsmann einschalten: An den Ombudsmann der Versicherung kann man sich wenden, wenn man mit der Entscheidung der Versicherung unzufrieden ist. Seine Adresse steht am Ende des Versicherungsvertrages bzw. auf der Internetseite der jeweiligen Versicherung. Er kann bei Schadensfällen bis zu 10.000 Euro eine für die Versicherung verbindliche Entscheidung treffen. Für den Anspruchsteller ist die Entscheidung immer unverbindlich.
• Der Weg zum Anwalt und möglicherweise auch vor Gericht: Ist man unschuldig an einem Unfall sollte man sich grundsätzlich an einen Anwalt wenden. Die Kosten für diesen werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen. Es hilft auch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung oder man zahlt den Anwalt selbst. Erreicht auch der Anwalt nichts, hilft leider nur noch der Gang vor Gericht.
Und dann gibt es noch die Verkehrsopferhilfe
Wenn die Versicherung nach einem Unfall nicht zahlt und auch wenn das Kennzeichen des Unfallgegners unbekannt ist kann man sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden. Hier erfolgt die Regulierung von Schadensfällen, wenn der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist, insbesondere wenn wegen Unfallflucht keine Versicherung eintritt oder keine Haftpflichtversicherung besteht und der Unfall ohne Versicherung abgewickelt werden muss. Die Verkehrsopferhilfe gibt es seit 1963. Es ist ein eingetragener Verein der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Er gewährt Verkehrsopfern Entschädigungsleistungen, wenn Menschen zu Schaden kamen und wenn der Unfallverursacher z. B. wegen Fahrerflucht nicht auszumachen ist oder das Fahrzeug als Tatwaffe genutzt wurde. Dieser Service ist für den Geschädigten kostenlos.
Unfälle mit einem ausländischen Fahrzeug
Innerhalb der EU sind die Haftungsregelungen im Straßenverkehr und die Versicherungslösungen keineswegs einheitlich. Dafür gibt es die wegen ihrer Farbe so genannte Grüne Karte. In der Regel bieten alle Versicherungsgesellschaften, die Kfz-Haftpflichtversicherungen anbieten, auch Deckung für die Grüne Karte an. Sie gilt im Ausland als Versicherungsnachweis und bescheinigt den Versicherungsschutz nach den Bestimmungen im Ausland. Ist am Unfall ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt kann die Schadensregulierung über den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V., eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer, abgewickelt werden.
Service-Links