Volvo-Ergonomie
O Sohle mio

Volvo und das Fuß-Problem – eine störende Kunststoffverkleidung verdeckt einen stählernen Querträger. Ein Mann mit Schuhgröße 47 klagt an: Hilfe, ich passe mit meinen Füßen nicht in meinen Volvo!
22 Millimeter. Genau genommen hat das Problem kaum die Größe einer Erdnuss. So winzig der Auslöser ist, so eklatant sind seine Folgen. Sie bringen einen Cabriofahrer in Wallung, Juristen zum Rotieren und einen Autohersteller in Erklärungsnot. 22 Millimeter zu lang ist der Schuh von Uwe Stadter aus Wiesloch bei Heidelberg. 22 Millimeter, die dafür sorgen, dass der Volvo-Fahrer beim Wechsel zwischen Gas- und Bremspedal permanent an einer Plastikverkleidung hängenbleibt. Der Schuh zu lang? "Der Fußraum ist zu eng", schimpft Stadter. "Ich fahre seit 43 Jahren Auto. Ich habe 3,5 Millionen Kilometer im VW Käfer, im Opel Rekord, in allen möglichen Typen abgespult. Aber so etwas habe ich noch nicht erlebt." Der gelernte Ingenieur redet sich in Rage. Schuhgröße 47 sei doch nicht außergewöhnlich für einen deutschen Mann.
Mit dem Kopf an das Dach gestoßen

Bild: B. Haselmann

Bild: R. Timm
In dem Beschluss vom 4. April 2008 (Az. 1 C 378/07) wird den Parteien empfohlen, den Rechtsstreit mit einem Vergleich zu beenden und dem Kläger zur Abgeltung seiner Ansprüche 1676,25 Euro zu bezahlen. Andernfalls müsse Volvo bei einem Fortgang des Verfahrens darlegen, "für Personen welcher Körpergröße das Fahrzeug ausgeführt ist". Das Gericht würde dann mithilfe eines Sachverständigengutachtens klären, "ob das Fahrzeug mit Schuhwerk, das zur Körpergröße dieser Personen gewöhnlicherweise passt, bedienbar ist oder nicht". Volvo-Sprecher Olaf Meidt betont, dass abgesehen vom Fall Stadter in Deutschland keine einzige Beanstandung des Fußraums beim C70 bekannt sei. Dennoch werde man sich wohl auf den Vergleich mit dem störrischen Kunden einlassen und zahlen – "um einen langwierigen Prozess zu vermeiden". Das lässt all jene Autofahrer hoffen, die der liebe Gott untenrum zu reich beschenkt hat. Und sei es nur mit ein paar Millimetern an den Füßen.
Kaufrecht: Mangel und Nachbessserung
Ein Mangel im juristischen Sinne liegt bereits vor, wenn sich der erworbene Gegenstand ("Kaufsache") aufgrund des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Es kann aber auch ein Mangel vorliegen, wenn die Kaufsache nicht die beworbenen Eigenschaften aufweist. Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Heißt: Der Käufer kann die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung verlangen. Für die weitergehenden Rechte des Käufers wie Minderung, Rücktritt und Schadenersatz ist eine angemessene Fristsetzung erforderlich. Sollte der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten Frist die Nacherfüllung erbringen, kann der Käufer seine weitergehenden Rechte geltend machen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist – wobei eine Nachbesserung bereits nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt.
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